Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.702/2000 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Money Laundering Conviction for Temporary Custody of Drug Proceeds

Geschäftsnummer 6S.702/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who was convicted by the Zurich Cantonal Court for aiding and abetting serious violations of drug laws and money laundering, receiving a sentence of two and a half years in prison. The court established that the individual provided a location for drug storage and logistical support to an international drug trafficking organization, including the use of vehicles as drug hideouts and the receipt of significant amounts of drug money. The individual appealed the decision, arguing that their actions constituted mere possession rather than money laundering. However, the court maintained that their actions were aimed at concealing the origins of the money, thereby meeting the legal criteria for money laundering as defined by Swiss law. The higher court ultimately upheld the conviction and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 305bis StGB, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 278 Abs. 1 BStP; Federal Supreme Court Upholds Money Laundering Conviction for Temporary Custody of Drug Proceeds: Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Dementsprechend können mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde weder neue Tatsachen vorgebracht noch die Abnahme neuer Beweismittel beantragt werden ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Auf den Antrag auf Beizug der Akten aus dem Prozess von C.________ ist daher nicht einzutreten.

Schlagwörter

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internationale Geldwäscherei strafrechtliche Einziehung Obhutsübertragung Betäubungsmittelhandel-Strafmass Ertrag Nachweis des Vorsatzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 305bis StGB
Geldwäscherei ( Art. 305bis StGB ); Strafzumessung,
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden.
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Dementsprechend können mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde weder neue Tatsachen vorgebracht noch die Abnahme neuer Beweismittel beantragt werden ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 305bis Ziff. 1 StGB
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung wegen Geldwäscherei beruhe auf einer unzutreffenden Anwendung von Art. 305bis Ziff. 1 StGB .
Art. 278 Abs. 1 BStP
Die bundesgerichtlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.702/2000/pai

Urteil vom 14. August 2002

Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Karlen,

Gerichtsschreiberin Krauskopf.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Ortenburger, Gotthardstrasse 55, 8002 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach,

8023 Zürich.

Geldwäscherei ( Art. 305bis StGB ); Strafzumessung,

(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Juni 2000).

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 23. Juni 2000 wegen Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei zu 2½ Jahren Gefängnis. Es erachtete es als erwiesen, dass der Verurteilte wiederholt der international operierenden Bande um A.________ einen Umschlags- und Lagerplatz für Drogen zur Verfügung stellte. So soll im September 1996 ein von B.________ eingelöster grüner BMW auf einem von ihm gemieteten Abstellplatz in der Tiefgarage an seinem Wohnort gestanden und dort als Drogenbunker für 30-35 Kilogramm Kokain gedient haben. Weiter soll der Verurteilte im Oktober/November 1996 einen grauen BMW erworben und ihn auf einem von ihm gemieteten Abstellplatz an seinem Wohnort für die Deponierung von ca. 16 Kilogramm Kokain zur Verfügung gestellt haben. Das Obergericht ging ausserdem davon aus, dass X.________ im November 1996 von C.________ Drogengelder in der Höhe von Fr. 145'000.- entgegennahm und einige Tage bei sich aufbewahrte.

B. X.________ beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 23. Juni 2000.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde, die X.________ gegen das obergerichtliche Urteil ebenfalls bei ihm erhob, am 10. Dezember 2001 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht tritt auf die gegen diesen Entscheid ergriffene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (Urteil 6P.33/2002 vom 14. August 2002).

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Dementsprechend können mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde weder neue Tatsachen vorgebracht noch die Abnahme neuer Beweismittel beantragt werden ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Auf den Antrag auf Beizug der Akten aus dem Prozess von C.________ ist daher nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung wegen Geldwäscherei beruhe auf einer unzutreffenden Anwendung von Art. 305bis Ziff. 1 StGB . Er habe die ihm überbrachten Drogengelder in der Höhe von Fr. 145'000.-- bloss bei sich aufbewahrt, was nicht strafbar sei.

2.1 Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unabhängig vom Erfolg. Aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der systematischen Einordnung bei den Straftaten gegen die Rechtspflege ergibt sich, dass die Vereitelungshandlungen lückenlos unter Strafe gestellt werden sollen. Insbesondere setzt die Geldwäscherei nicht zwingend komplizierte Finanztransaktionen oder erhebliche kriminelle Energien voraus; vielmehr können schon einfachste Handlungen genügen, um eine Einziehung zu vereiteln ( BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 127 IV 20 E. 3a S. 25; 124 IV 274 E. 2 S. 275).

Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Verstecken von Drogengeldern ( BGE 119 IV 59 E. 2e S. 64), das Anlegen solcher Gelder ( BGE 119 IV 242 E. 1d S. 244) und das Wechseln von Bargeld aus deliktischen Handlungen ( BGE 122 IV 211 E. 2c S. 215) als Vereitelungshandlungen qualifiziert. Dagegen erfüllt die blosse Einzahlung von Geldern aus dem Drogenhandel auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort den Tatbestand der Geldwäscherei nicht ( BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278), ebenso wenig der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld deliktischer Herkunft ( BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa). Ob Geldwäscherei vorliegt, ist freilich in allen Fällen auf Grund der gesamten Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist entscheidend, ob die vorgenommene Handlung unter den jeweiligen Umständen darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln.

2.2

Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts, auf die im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, hat der Beschwerdeführer im November 1996 von C.________ den Betrag von Fr. 145'000.-- einige Tage zur Aufbewahrung erhalten. Letzterer war zu dieser Zeit allein für den Verkauf des Kokains und die eingegangenen Gelder verantwortlich. Der genaue Ablauf der Übergabe bzw. des Abholens des Gelds ist nicht bekannt. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer das Geld zu Gesicht bekam. Zudem ist erwiesen, dass C.________ und A.________ bereits im Juni 1996 vorübergehend Drogengelder in der Höhe von rund Fr. 300'000.-- bei ihm deponierten; allerdings konnte nicht nachgewiesen werden, dass er von der deliktischen Herkunft des Geldes wusste, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch erfolgte. Weiter wurden bei der Verhaftung des Beschwerdeführers in seiner Wohnung insgesamt Fr. 149'000.-- sichergestellt, die nachweislich aus dem Drogenhandel stammten. Das Geld befand sich hauptsächlich in zwei verschlossenen Aktenkoffern, die im Kleiderschrank im Schlafzimmer gefunden wurden. Da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Beschwerdeführer vom Inhalt der Aktenkoffer Kenntnis hatte, wurde er auch in diesem Punkt freigesprochen.

Diesen verbindlichen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 145'000.--, der ihm im November 1996 von C.________ übergeben wurde, in seiner Wohnung versteckt hätte. Gleichwohl erscheint sein Handeln nicht als schlichtes Aufbewahren, das nach der erwähnten Rechtsprechung straflos wäre. Vielmehr diente die Wohnung des Beschwerdeführers selber als Versteck. In diesem Zusammenhang ist mitzuberücksichtigen, dass zwei weitere Male grosse Summen von Drogengeld in der Wohnung des Beschwerdeführers deponiert wurden, auch wenn deswegen mangels Nachweises des Vorsatzes keine Verurteilung erfolgen konnte. Offenkundig brachten die Drogenhändler das deliktisch erlangte Geld in die Wohnung des Beschwerdeführers, um das Auffinden durch die Strafverfolgungsbehörden zu erschweren. Der Beschwerdeführer stellte somit seine Wohnung zur Verfügung, damit sie als Versteck diene. Er selber trieb keine Drogengeschäfte, und seine Wohnung eignete sich daher als vorübergehendes Versteck für die Aufbewahrung des Erlöses. Unter diesen Umständen erscheint die vorübergehende Aufbewahrung von Fr. 145'000.-- ohne weiteres als Handlung zur Vereitelung der Auffindung und der Einziehung dieses Betrags. Das musste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, dass sein Verhalten den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt.

3. Der Beschwerdeführer rügt weiter die vorinstanzliche Strafzumessung. Er wendet sich dabei in weiten Teilen gegen tatsächliche Feststellungen, was im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Ausserdem wirft er der Vorinstanz in pauschaler Weise vor, einzelnen Strafminderungsgründen zu wenig Gewicht beigemessen zu haben. Darauf ist nach der genannten Gesetzesbestimmung mangels genügender Begründung nicht einzutreten; jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das ihr im Bereich der Strafzumessung zustehende Ermessen (vgl. BGE 127 IV 97 E. 2c S. 104 f.) überschritten haben könnte. Das Gleiche gilt für die Rüge, gegenüber dem Beschwerdeführer sei im Vergleich zu den anderen an den fraglichen Drogengeschäften Beteiligten eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgesprochen worden. Im angefochtenen Entscheid wird bei der Strafzumessung der untergeordneten Rolle des Beschwerdeführers im Rahmen des organisierten Drogenhandels Rechnung getragen und die Strafe entsprechend wesentlich tiefer angesetzt als jene der Hauptbeteiligten. Das gilt auch gegenüber C.________, bei dem neben der in Mexiko verhängten Strafe auch die in der Schweiz ausgesprochene mitberücksichtigt werden muss.

4. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie der Schweizerische Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2002

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: