Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.67/2007 KI-generiert

Reversing Driver Collision Fine Upheld

Geschäftsnummer 6S.67/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves allegations against an individual who collided with a stationary vehicle while reversing in a parking lot. This incident occurred on September 24, 2005, and resulted in a penalty for violating traffic rules, as determined by the Cantonal Court of Zurich. The individual subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal contesting the decision made on December 21, 2006. The basis for the appeal focused on the interpretation of traffic regulations and the specific circumstances surrounding the collision, particularly whether the stationary vehicle was visible to the individual during the maneuver. The Federal Tribunal assessed the validity of the previous court's findings and the application of federal law regarding the case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 277bis Abs. 1 Satz, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; Reversing Driver Collision Fine Upheld: X.________ wird vorgeworfen, sie sei am Samstag, den 24. September 2005, um 10.15 Uhr, auf einem Parkplatz in Dietlikon beim Rückwärtsfahren mit einem quer hinter ihrem Wagen stehenden Auto kollidiert. Das Obergericht des Kantons Zürich büsste sie im Berufungsverfahren mit Urteil vom 21. Dezember 2006 wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG mit 100 Franken.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse Auffahrunfall Kognitionsbefugnis Fahren trotz Führerausweisentzugs Verletzung von Sicherheitsbestimmungen vorschriftswidriges Überholen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Ziff. 1 SVG
Dezember 2006 wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art.
Art. 36 Abs. 4 SVG
1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG mit 100 Franken.
Art. 132 Abs. 1 BGG
Auf das Rechtsmittel ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.
Art. 269 Abs. 1 BStP
Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung eidgenössischen (Straf-)Rechts gerügt werden ( Art. 269 Abs. 1 BStP ).
Art. 277bis Abs. 1 Satz
Die Beweiswürdigung und die darauf gestützten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind dabei für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Soweit die Beschwerdeführerin in Zweifel zieht, dass die Situation so war, wie von der Vorinstanz angenommen, kann auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ; Art.
Art. 156 Abs. 1 OG
1 BStP ; Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.67/2007 /hum

Urteil vom 20. Februar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,

vom 21. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wird vorgeworfen, sie sei am Samstag, den 24. September 2005, um 10.15 Uhr, auf einem Parkplatz in Dietlikon beim Rückwärtsfahren mit einem quer hinter ihrem Wagen stehenden Auto kollidiert. Das Obergericht des Kantons Zürich büsste sie im Berufungsverfahren mit Urteil vom 21. Dezember 2006 wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG mit 100 Franken.

X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil vom 21. Dezember 2006 sei aufzuheben.

2. Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkraftreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP bzw. der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 84 ff. OG .

3. Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung eidgenössischen (Straf-)Rechts gerügt werden ( Art. 269 Abs. 1 BStP ). Die Beweiswürdigung und die darauf gestützten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind dabei für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ). Nach diesen Feststellungen hatte die Kollisionsbeteiligte ihr Fahrzeug angehalten, und dieses stehende Fahrzeug wäre für die Beschwerdeführerin auch sichtbar gewesen, wenn sie ihr Hauptaugenmerk nicht auf den von ihr angestrebten Parkplatz gerichtet hätte (angefochtener Entscheid S. 9 Ziff. 7). Soweit die Beschwerdeführerin in Zweifel zieht, dass die Situation so war, wie von der Vorinstanz angenommen, kann auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stand das Fahrzeug der Kollisionsbeteiligten still, weshalb davon, dass diese immer noch dabei gewesen wäre, den beidseits angestrebten Parkplatz zu "beschlagnahmen", nicht die Rede sein kann. Wenn man von dem für das Bundesgericht vorgegebenen Sachverhalt ausgeht, verletzt der angefochtene Entscheid das eidgenössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführerin nicht geholfen wäre, wenn die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen würde, denn sie legt nicht dar, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt willkürlich gemäss BGE 129 I 8 E. 2.1 sein könnte.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ; Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: