Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.60/2004 KI-generiert

VAT Evasion Appeal Time Limit Restoration Denial

Geschäftsnummer 6S.60/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of negligent VAT evasion, who was fined by a regional court. After the court's decision was communicated, the deadline for filing a federal appeal passed without action. Subsequently, the individual requested the restoration of the missed deadline, claiming that an unintentional obstacle had prevented timely action. The tribunal examined the legal provisions regarding the restoration of missed deadlines and the adequacy of the instructions provided by the court, ultimately determining that the failure to act was due to the individual's own negligence rather than an unintentional obstacle. Thus, the request for restoring the deadline was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 35 OG, Art. 35 Abs. 1 OG, Art. 83 Abs. 1 VStrR, Art. 36a OG, Art. 66 al. 1 LTF; VAT Evasion Appeal Time Limit Restoration Denial: After the court's decision was communicated, the deadline for filing a federal appeal passed without action. Subsequently, the individual requested the restoration of the missed deadline, claiming that an unintentional obstacle had prevented timely action. The tribunal examined the legal provisions regarding the restoration of missed deadlines and the adequacy of the instructions provided by the court, ultimately determining that the failure to act was due to the individual's own negligence rather than an unintentional obstacle. Thus, the request for restoring the deadline was dismissed.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der Frist Verfahrensverzögerungen Mehrwertsteuerrückerstattung Fristversäumnis Steuerhinterziehungsverfahren Mängelrüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 35 OG
Fristwiederherstellung ( Art. 35 OG ): fahrlässige MWSt-Hinterziehung,
Art. 35 Abs. 1 OG
Fristwiederherstellung ( Art. 35 OG ): fahrlässige MWSt-Hinterziehung,
Art. 83 Abs. 1 VStrR
Sodann ist das Rechtsmittel der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde klarerweise dem Gesetz ( Art. 83 Abs. 1 VStrR ) zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer selbst darlegt (Beschwerde S.
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
Art. 66 al. 1 LTF
The court imposed court costs on the appellant.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.60/2004 /kra

Urteil vom 4. März 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Zünd,

Gerichtsschreiberin Burkart.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Fristwiederherstellung ( Art. 35 OG ): fahrlässige MWSt-Hinterziehung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter in Strafsachen,

vom 2. Oktober 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wurde mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 2. Oktober 2003 im Einspracheverfahren wegen fahrlässiger MWSt-Hinterziehung mit einer Busse von Fr. 3'000.-- bestraft.

Das Urteil wurde seinem Vertreter am 9. Dezember 2003 zugestellt. Die Frist für eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde lief am 8. Januar 2004 unbenützt ab.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2004 (Poststempel) stellte X.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Begründung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde; gleichzeitig reichte er die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ein.

2. Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 35 Abs. 1 OG , welcher mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Art. 24 des BG über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, übereinstimmt).

Das Gesetz lässt somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei oder ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden kann ( BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen), denn die Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden (nicht amtlich publizierte E. 2 von BGE 114 Ib 56 ; in: Pra 1988, Nr. 152). Dies ist der Fall, wenn die säumige Partei aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln BGE 119 II 86 E. 2).

Als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 OG gilt nach der Rechtsprechung auch eine von der zuständigen Behörde erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung, sofern sich der Betroffene nach den Umständen darauf verlassen durfte. Dabei kommt es wesentlich darauf an, ob die betreffende Partei oder ihr Anwalt die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultieren des massgebenden Gesetzestextes hätten erkennen können. Wer die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit einer Rechtsmittelbelehrung bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann kein unverschuldetes Hindernis geltend machen (vgl. BGE 124 I 255 E. Ia S. 258).

3. Das angefochtene Urteil enthält folgende Rechtsmittelbelehrung (S. 16 Ziff. 6):

"Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der schriftlichen Mitteilung dieses Entscheides oder der späteren Entdeckung eines Mangels an beim Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet werden. Zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde wird gesondert Frist angesetzt."

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nennt. Weder ist die nähere Bezeichnung "kantonale" angeführt, noch die Beschwerdeinstanz (Obergericht). Lediglich die Anmeldefrist von 10 Tagen und die gesonderte Frist zur Begründung lassen auf eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde schliessen. Bereits das Fehlen der genauen Angabe der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (eine genaue Angabe dieses Rechtsmittels ist beispielsweise den Rechtsmittelbelehrungen durch das Obergericht des Kantons Zürich zu entnehmen) hätte dem Vertreter Grund zur Hinterfragung geben müssen. Sodann ist das Rechtsmittel der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde klarerweise dem Gesetz ( Art. 83 Abs. 1 VStrR ) zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer selbst darlegt (Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Die Nichterwähnung dieses Rechtsmittels hätte deshalb den Vertreter zwingend und ohne Verzug veranlassen müssen, die nötigen rechtlichen Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 119 IV 330 E. 1). Wenn er die Prüfung allfälliger Mängel in der Rechtsmittelangabe "erst mit dem Studium der Akten und des Rechtsstudiums im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde" in Angriff nahm (Beschwerde S. 4), so ist ihm dies als prozessuale Unsorgfalt anzulasten, die keine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen vermag.

Somit ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen und auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: