Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.6/2006 KI-generiert

Federal Court Upholds Denial of Conditional Release for Recidivist Sex Offender

Geschäftsnummer 6S.6/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was previously convicted for multiple sexual offenses against children and received a conditional prison sentence. Following further sexual misconduct with two minors over a period, he was sentenced again, prompting an appeal for conditional release. The individual's appeal was based on challenging the assessment of his risk for reoffending, arguing for the possibility of rehabilitation. However, the court found evidence of repeated offenses and a lack of remorse or social integration, leading to a conclusion that a favorable prognosis for conditional sentencing was not warranted. The appeal was ultimately dismissed, and the request for legal aid was denied due to the nature of the case being deemed without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 41 Ziff. 1 StGB, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 269 Abs. 2 BStP, Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 277bis Abs. 1 BStP; Federal Court Upholds Denial of Conditional Release for Recidivist Sex Offender: Following further sexual misconduct with two minors over a period, he was sentenced again, prompting an appeal for conditional release. The individual's appeal was based on challenging the assessment of his risk for reoffending, arguing for the possibility of rehabilitation. However, the court found evidence of repeated offenses and a lack of remorse or social integration, leading to a conclusion that a favorable prognosis for conditional sentencing was not warranted. The appeal was ultimately dismissed, and the request for legal aid was denied due to the nature of the case being deemed without merit.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Sexualdelikten bedingter Strafvollzug psychiatrisches Gutachten Rückfall bei Straftaten Persönlichkeitsstörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
März 2005 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern ( Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) zu 11 Monaten Gefängnis.
Art. 41 Ziff. 1 StGB
The appeal challenged the refusal to grant a conditional sentence execution, which is regulated by this article.
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Soweit er sich dabei gegen die Würdigung des Gutachtens und die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 269 Abs. 2 BStP
Dafür bleibt die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ( Art. 269 Abs. 2 BStP ).
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten.
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ) kann entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht von einer Therapiemotivation ausgegangen und die persönliche Situation als stabil und gefestigt betrachtet werden.
Art. 152 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen ( Art. 152 OG ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Ziff. 1 StGB

The appeal challenged the refusal to grant a conditional sentence execution, which is regulated by this article.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.6/2006 /sza

Urteil vom 6. Februar 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,

Gerichtsschreiber Briw.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Vogt Stenz,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Verweigerung des bedingten Strafvollzugs,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. November 2005.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Kulm bestrafte am 10. November 1998 X.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie wegen Pornographie mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten, weil er mit einem acht- und einem zehnjährigen Knaben sexuelle Handlungen vorgenommen hatte.

B. X.________ beging während zirka 20 Monaten vom 1. Juli 2002 bis zum 18. März 2004 mit zwei Knaben (geb. 1997 und 1999) erneut mehrfach sexuelle Handlungen. Diese bestanden insbesondere darin, dass sie einander ihre Glieder zeigten. Einmal im Sommer 2002 fasste er den beiden Knaben an den Penis.

Das Bezirksgericht Kulm verurteilte ihn deshalb am 29. März 2005 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern ( Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) zu 11 Monaten Gefängnis.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 17. November 2005 seine Berufung ab.

C. X.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, die Sache zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs an dieses zurückzuweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer rügt die Annahme einer ungünstigen Prognose durch die Vorinstanz und damit eine Verletzung von Art. 41 Ziff. 1 StGB . Soweit er sich dabei gegen die Würdigung des Gutachtens und die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Die Rüge hinsichtlich einer mündlichen Anhörung betrifft verfahrensrechtliche und damit verfassungsmässige Rechte. Dafür bleibt die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ( Art. 269 Abs. 2 BStP ).

2. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Das Gericht hat eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu. Die Gründe müssen im Urteil so wiedergegeben sein, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid auf, wenn die Vorinstanz nicht von rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Faktoren in Verletzung ihres Ermessens falsch gewichtet, vernachlässigt oder ganz ausser Acht gelassen hat. Bei der Prüfung, ob der Betroffene für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, sind alle wesentlichen Umstände in ihrer Gesamtheit und nicht bloss isoliert von einander zu würdigen. Um ein vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit zu erhalten, sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie mögliche Hinweise auf Suchtgefährdungen zu untersuchen. Massgebend sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 128 IV 193 E. 3a; Roland M. Schneider, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 41 N. 67 ff.).

Die Vorinstanz verneint eine günstige Prognose. Sie verweist zunächst auf das Urteil das Bezirksgerichts Kulm vom 10. November 1998 (oben Bst. A) und damit auf den Rückfall rund 3 ½ Jahre nach dieser Verurteilung und führt aus, weder dieses Strafverfahren noch die damals ausgestandene Untersuchungshaft seien dem Beschwerdeführer eine Warnung gewesen und hätten ihn von erneuten sexuellen Handlungen mit Kindern abhalten können. Gegen eine günstige Prognose sprächen weiter die Tatumstände, nämlich das Handeln während längerer Zeit und dass zwei Opfer betroffen gewesen seien. Der Beschwerdeführer verharmlose sein Verhalten massiv und zeige keine Reue. Als ungünstig zu werten seien ferner die mangelnde berufliche und soziale Integration. Gegen eine Bewährung spreche überdies das Gutachten vom 8. September 2004 (kantonale Akten, act. 43). Nach diesem bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit von Rückfällen. Er gefährde die öffentliche Sicherheit. Es gebe keine Behandlung, die ihn heilen könnte. Therapiebereitschaft und Krankheitseinsicht seien nicht vorhanden.

Die Vorinstanz verletzt mit der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs kein Bundesrecht. Rückfall und fehlende Einsicht sprechen bereits deutlich gegen eine gute Prognose. Hinzu kommt das Gutachten, dass eine Rückfallgefahr klar bejaht. Aus der Tatsache, dass diese Rückfallgefahr wie auch die Bagatellisierung, die fehlende Einsicht und die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit (angefochtenes Urteil S. 11) mit der diagnostizierten Pädophilie, der Persönlichkeitsstörung und der Minderbegabung zusammenhängen, lässt sich entgegen der Beschwerde nichts für eine gute Prognose ableiten. Hingegen führt der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten zutreffend aus, dass eine Rückfallgefahr durch Kontrolle und Hilfe bei der Lebensbewältigung minimiert werden könnte. Diese sozialpädagogische Einflussnahme kann jedoch zur Zeit eine Verringerung der Rückfallgefahr nicht hinreichend gewährleisten (angefochtenes Urteil S. 16). Im Gutachten (S. 13) wird denn auch trotz dieses Hinweises aufgrund mehrerer prognostisch ungünstiger Faktoren die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls als gross bezeichnet. An dieser ungünstigen Prognose vermögen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts Entscheidendes zu ändern, nämlich weder die Beurteilung des Bezirksgerichts, dass die strafbaren Handlungen "im untersten Bereich der möglichen sexuellen Handlungen" einzureihen seien, noch dass der Beschwerdeführer jetzt eine Invalidenrente bezieht oder dass die Opfer keine Zivilforderungen gestellt haben. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ) kann entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht von einer Therapiemotivation ausgegangen und die persönliche Situation als stabil und gefestigt betrachtet werden. Schliesslich ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht von dem neuen Gutachten ausgeht, das in Kenntnis des früheren Gutachtens aus dem Jahre 1998 verfasst wurde.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen ( Art. 152 OG ). Entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Seinen finanziellen Verhältnissen kann mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: