Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.595/1999 KI-generiert

Federal Court Partially Overturns Money Laundering Conviction in Drug Trafficking Case

Geschäftsnummer 6S.595/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the accused faced serious charges related to drug trafficking, specifically the importation of over 74 kilograms of heroin and the sale of approximately 14.5 kilograms of that amount. The accused was involved in coordinating drug dealings by facilitating communication between her partner, who was heavily engaged in the drug trade, and potential clients. She was accused of being complicit in these drug-related activities and was found to have accepted substantial sums of drug money intended for purchasing property in Serbia. Following her conviction on multiple counts, including serious violations of drug laws, money laundering, and other related offenses, she appealed the decision, arguing against the legitimacy of the charges and the ruling's factual basis regarding her alleged involvement.

Legislator-Regeste

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Art. 277ter BStP, Art. 269 BStP, Art. 84 OG, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 274 BStP; Federal Court Partially Overturns Money Laundering Conviction in Drug Trafficking Case: The accused was involved in coordinating drug dealings by facilitating communication between her partner, who was heavily engaged in the drug trade, and potential clients. She was accused of being complicit in these drug-related activities and was found to have accepted substantial sums of drug money intended for purchasing property in Serbia. Following her conviction on multiple counts, including serious violations of drug laws, money laundering, and other related offenses, she appealed the decision, arguing against the legitimacy of the charges and the ruling's factual basis regarding her alleged involvement.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Geldwäscherei Organisiertes Verbrechen qualifizierte Geldwäscherei Währung Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 277ter BStP
Sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz ( Art. 277ter BStP ).
Art. 269 BStP
b) Gemäss Art. 269 BStP kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze, wohingegen die Verletzung verfassungsmässiger Rechte mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen ist ( Art.
Art. 84 OG
269 BStP kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze, wohingegen die Verletzung verfassungsmässiger Rechte mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen ist ( Art. 84 OG ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ; BGE 124 IV 53 E.
Art. 274 BStP
c) aa) Die kantonale Instanz darf zur Nichtigkeitsbeschwerde Gegenbemerkungen einreichen ( Art. 274 BStP ).
Art. 272 Abs. 2 BStP
Die Parteien müssen nach Art. 272 Abs. 2 BStP anhand der im Urteil gegebenen Begründung zum Entscheid Stellung nehmen können, um danach gemäss Art.
Art. 273 Abs. 1 BStP
2 BStP anhand der im Urteil gegebenen Begründung zum Entscheid Stellung nehmen können, um danach gemäss Art. 273 Abs. 1 BStP ihren Antrag zu stellen und zu begründen ( BGE 98 IV 305 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Basis for granting the request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 66 al. 1 LTF

Basis for not imposing costs because free legal aid was granted.

Art. 21 StGB

Cited in conjunction with Art. 305bis StGB when examining the applicability of attempted money laundering.

Art. 25 StGB

Cited in relation to accessory/aid (Gehilfenschaft) regarding drug offenses.

Art. 305bis StGB

The substantive provision concerning money laundering, which was partially annulled by the decision.

Art. 63 StGB

The provision on sentencing, whose application was left unexamined due to the partial success of the appeal on the merits (money laundering).

Art. 19 Ziff. 1 BetmG

Cited in relation to the specific offenses defined within the Narcotics Act.

Art. 26 BetmG

Cited as the general rule applying principles of participation in the context of drug trafficking offenses.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (47)

STAPA.2004.35 (2005-09-01) · so
Money Laundering Conviction Upheld; Offset of Procedural Costs Against Sequestrated Funds Overturned
«…dlungen sei aber der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt. Das Bundesgericht habe im nicht publizierten Entscheid 6S.595/1999 mit Verweis auf BGE 124 IV 274 festgehalten, wenn eine einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkeh…»
BGE 128 IV 117
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Human Trafficking, Money Laundering, and Treaty Interpretation
«…d. 4) o il solo possesso, rispettivamente la custodia, di valori (sentenza del Tribunale federale BGE 128 IV 117 S. 132 6S.595/1999 del 24 gennaio 2000, consid. 2d/aa). Il reato di cui all' art. 305bis CP può essere adempiuto anche, come nella fattis…»
BGE 127 IV 20
Money Laundering Jurisdiction in Cross-Border Transit Violations
«…Besitz, beziehungsweise das Aufbewahren (nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofs vom 24. Januar 2000 i.S. M., 6S.595/1999 E. 2d/aa). b) Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer einen erheblichen Geld…»
SB230096 (2023-11-14) · zh
Narcotics Trafficking and Money Laundering Conviction Reversed in Part; Sentence Increased; Deportation Waived Based on Refugee Status
«…iche Bankkonto am Wohnort oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld (BGE 127 IV 20 E. 3a mit Hinweisen; BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000; vgl. auch BSK StGB-PIETH, 2019, Art. 305bis N 46). Auch bei einer blossen Verlängerung der Papiers…»
SB210538 (2023-08-23) · zh
Appellate Court Upholds Fraud and Money Laundering Convictions, Adjusts Sentences
«…u werten ist (vgl. den von der Verteidigung des Beschuldigten 4 in Urk. 136 S. 4 zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24. Ja- nuar 2000; Urk. 243 S. 12 f.). Die Beschuldigten 3 und 4 mussten angesichts der grossen Menge Gold und des…»
CA.2022.11 (2023-07-29)
Appeals Court Upholds Forgery Incitement, Reverses Money Laundering Acquittal
«…rio personale (DTF 124 IV 274 consid. 4a) o il solo possesso, rispettiva- mente la custodia, di valori (sentenza del TF 6S.595/1999 del 24 gennaio 2000, consid. 2d/aa), mentre lo è il prelievo di denaro per cassa, ritenuto come la resti- tuzione all’a…»
SBK.2023.118 (2023-07-05) · ag
Court Orders Money Laundering Investigation Despite Prosecutor's Objections
«…die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 504; GRAF, a.a.O., N. 13 zu Art. 305bis StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000 E. 2d/aa). Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur ("paper trail") liegt in der Regel ke…»
TPI 2022 107 (2022-12-02) · ju
R v Smith, Jones, and Brown: Drug Trafficking, Money Laundering, and Related Offences
«…servant aux transactions privées habituelles au domicile ne constitue pas un acte au sens de l'art. 305bis CP (6S.595/1999). Sont des actes d’entrave au sens de l’article 305bis CP : la dissimulation d’argent provenant d’un tra…»
CA.2021.15 (2022-06-20)
Federal Criminal Court Partially Overturns Money Laundering Convictions, Upholds Others
«…rsonale (DTF 124 IV 274 consid. 4a) o il solo possesso, rispettivamente la custodia, di valori (sentenza del TF 6S.595/1999 del 24 gennaio 2000, consid. 2d/aa), mentre lo è il prelievo di denaro per cassa, ritenuto come la rest…»
SB.2020.54 (2022-03-21) · bs
Drug Trafficking Appeal and Cross-Appeal: Conviction Affirmation, Sentencing Adjustment, and Deportation Order
«…nort (BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa mit weiteren Hinweisen, 6B\_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Den Tatbestand von Art.…»
SB.2020.92 (2022-01-12) · bs
International Drug Trafficking and Money Laundering Convictions Affirmed
«…nort (BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa mit weiteren Hinweisen, 6B\_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Den Tatbestand von Art.…»
SK.2019.50 (2021-11-08)
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«…n consegna, il solo possesso o la custodia di valori (DTF 128 IV 117 consid. 7a; sentenza del Tribunale federale 6S.595/1999 del 24 gennaio 2000, consid. 2d/aa), la semplice apertura di un conto, che costituisce tutt’al più un tentativo…»
SK.2021.3 (2021-05-28)
Guilty Verdict for Money Laundering and Unauthorized Operations, Acquitted on Diamond Transaction Charges
«…4 consid. 4a) o il solo possesso, rispettivamente la custodia, di valori (sentenza del Tribunale federale 6S.595/1999 del 24 gennaio 2000, consid. 2d/aa), mentre lo è il prelievo di denaro per cassa, ritenuto come la restituzione…»
SB.2019.16 (2021-04-22) · bs
Appellate Acquittal in Money Laundering Case Based on Lack of Subjective Intent
«…124 IV 274 E. 4a S. 278 f.) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000 E. 2d/aa m.w.H., 6B\_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Wird Geld vom einen Konto auf das nächst…»
SB.2020.18 (2021-02-05) · bs
Prosecutor and Accused Cross-Appeals on Drug Offenses, Money Laundering, and Expulsion
«…124 IV 274 E. 4a S. 278 f.) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa mit weiteren Hinweisen, 6B\_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Den Tatbestand von Art.…»

Volltext

[AZA 0]

6S.595/1999/odi

KASSATIONSHOF

*

24. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Bundesrichter Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Weissenberger.

In Sachen

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser, Bankplatz 1, Frauenfeld,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons T h u r g a u,

betreffend

Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das BetmG, Strafzumessung, Ersatzforderung;

(eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 1998), hat sich ergeben:

A.- M.________ wird hauptsächlich vorgeworfen, an der Einfuhr von insgesamt 74,713 kg Heroin und am Verkauf von 14,5 kg dieser eingeführten Menge mitgewirkt zu haben, indem sie für ihren im Betäubungsmittelgrosshandel tätigen Freund N.I.________ Telefonate entgegennahm und weiterleitete, Drogentransporteuren und Kunden soweit nötig den Weg wies, in einem Fall auch die Bezahlung von Fr. 10'600. -- für eine Drogenlieferung entgegennahm sowie von den Drogengeschäften finanziell profitierte, namentlich indem sie von N.I.________ aus dem Drogenhandel stammendes Geld in der Höhe von Fr. 75'000. -- für den Kauf eines Hauses in Serbien erhielt.

B.- Am 24. Juni/13. August 1998 verurteilte das Bezirksgericht Münchwilen M.________ wegen schwerer Widerhandlungen gegen das BetmG, Geldwäscherei und mehrfacher Widerhandlungen gegen das ANAG zu einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren und einer Geldbusse von Fr. 2'000. --. Im Anklagepunkt der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige erfolgte ein Freispruch.

Mit Urteil vom 3. Dezember 1998 befand das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung der Verurteilten für unbegründet und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft für teilweise begründet. Es sprach M.________ schuldig der schweren Widerhandlung gegen das BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG sowie der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige und verurteilte sie zu 6 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 2'000. --.

C.- M.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie von den Vorwürfen der schweren Widerhandlung gegen das BetmG sowie der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen und eine bedingt vollziehbare Strafe auszusprechen.

Mit Stellungnahme vom 20. August 1999 beantragt das Obergericht des Kantons Thurgau die Abweisung der Beschwerde. Unter Verzicht auf eine Vernehmlassung erkennt die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist - mit hier nicht gegebenen Ausnahmen - kassatorischer Natur. Sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz ( Art. 277ter BStP ). Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.

b) Gemäss Art. 269 BStP kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze, wohingegen die Verletzung verfassungsmässiger Rechte mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen ist ( Art. 84 OG ). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ; BGE 124 IV 53 E. 2, 81 E. 2a, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin ist daher nicht zu hören, wenn sie eine Verletzung des Akkusationsprinzips rügt (Beschwerde S. 4) und die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu bestreiten scheint (vgl. Beschwerde S. 3).

2.- a) aa) Nach der Anklageschrift, auf die sich die Vorinstanzen stützen, wollte die Beschwerdeführerin in Banja Sejarinska, Serbien, ein Haus kaufen. Im Hinblick darauf bat ihr Freund N.I.________ im Juli 1995 seinen Onkel S.________ um ein Darlehen über Fr. 35'000. --. S.________ kam dieser Bitte nach und beauftragte N.I.________, bei einem nicht näher bekannten Drogenhändler namens "F.________" in Luzern den entsprechenden Betrag in bar einzukassieren. In der Folge übergab "F.________" N.I.________ Bargeld im Betrag von Fr. 35'000. --, welches dieser der Beschwerdeführerin weitergab. Mitte Juli 1995 nahm N.I.________ auf Anweisung von S.________ Fr. 40'000. -- in bar vom "Drogen-Grossabnehmer U.________" ein, die er wiederum der Beschwerdeführerin übergab (Anklageschrift Ziff. 5 und 6, S. 7 f.).

Gemäss den Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen erklärte M.________ nach ihrer Verhaftung gegenüber der Polizei, das bei ihr sichergestellte Bargeld von SFr. 86'500. -- und DM 39'900. -- stamme grösstenteils aus Drogenerlös, das sie von N.I.________ für den Kauf eines Hauses in Serbien erhalten habe. Lediglich SFr. 24'000. -- bis 25'000. -- seien Lohnersparnisse. Das Bezirksgericht stellte auf diese Aussage ab und stufte den später erfolgten Widerruf des Geständnisses als blosse Schutzbehauptung ein (Urteil BG S. 27).

Ausgehend davon erwägt das Bezirksgericht, die Beschwerdeführerin habe von ihrem Freund N.I.________ aus Drogenhandel stammendes Geld in der Höhe von insgesamt Fr. 75'000. -- im Wissen um die deliktische Herkunft des Geldes zur Finanzierung des Kaufs eines Hauses im Ausland entgegengenommen. Sie habe damit den "Grundtatbestand in diesen zwei Fällen erfüllt, da sie Handlungen vornahm, die geeignet waren, die Auffindung des Drogengeldes zu verhindern" (Urteil BG S. 61).

Die Vorinstanz verweist auf die Erwägungen des Bezirksgerichts und führt im Sinne einer Zusammenfassung aus, es sei aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass die Beschwerdeführerin um die deliktische Herkunft der ihr von N.I.________ übergebenen und für den Hauskauf vorgesehenen Fr. 35'000. -- und Fr. 40'000. -- gewusst habe. Sie sei somit der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen (Urteil OG S. 15 f.).

bb) In seiner Vernehmlassung vom 20. August 1999 führt das Obergericht ergänzend Folgendes aus: "Der Drogenerlös wurde M.________ für einen Hauskauf in Ex-Jugoslawien übergeben. In der Folge wechselte die Beschwerdeführerin davon Fr. 50'000. -- in DM und bewirkte damit einen Wechsel des Wertträgers. Im Weiteren unterschrieb sie den Kaufvertrag für das Haus und ging damit eine (unbedingte) Schuld auf Bezahlung des Kaufpreises gegenüber dem Verkäufer ein. Mit Erwerb eines nicht deliktscharakteristischen Wertträgers und der Eingehung der entsprechenden Schuld ist der Tatbestand der Geldwäscherei bereits erfüllt. "

cc) Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Stellungnahme vom 22. November 1999 die von der Vorinstanz nachgereichten tatsächlichen Feststellungen zum angeblichen Geldwechsel und Abschluss des Kaufvertrags über ein Haus in Serbien. Es handle sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Sachverhalts. Auszugehen sei allein vom Sachverhalt, wie er dem angefochtenen Urteil zugrunde liege.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht wegen Geldwäscherei im Betrag von insgesamt Fr. 75'000. -- verurteilt. Den Urteilen der Vorinstanzen könne nicht entnommen werden, dass es sich bei den fraglichen Geldbeträgen um "originären Drogenerlös" gehandelt habe. Über die Herkunft sowie die Zusammensetzung der Geldmittel sei nichts bekannt. Da Geldwäscherei nur am originären Drogenerlös begangen werden könne, müsse im Zweifel zu ihren Gunsten angenommen werden, dass dies hier nicht der Fall war. Abgesehen davon stelle eine "blosse Geldübergabe" keine Handlung dar, die geeignet sei, die Ermittlung der Herkunft, Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, weshalb bereits objektiv der Straftatbestand der Geldwäscherei entfalle. Zudem fehle es subjektiv an einer Vereitelungsabsicht (Beschwerde S. 3 f.).

c) aa) Die kantonale Instanz darf zur Nichtigkeitsbeschwerde Gegenbemerkungen einreichen ( Art. 274 BStP ). Dadurch können weder Urteilsgründe ersetzt noch die vorhandenen Erwägungen ergänzt werden. Die Parteien müssen nach Art. 272 Abs. 2 BStP anhand der im Urteil gegebenen Begründung zum Entscheid Stellung nehmen können, um danach gemäss Art. 273 Abs. 1 BStP ihren Antrag zu stellen und zu begründen ( BGE 98 IV 305 E. 1; bestätigt in der unveröffentlichten E. 1 von BGE 120 IV 14 ). Das gilt entsprechend auch für die staatsrechtliche Beschwerde (vgl. Art. 90 Abs. 1 OG ).

Anders kann es sich zum Beispiel dann verhalten, wenn die Vorinstanz geltend macht, es sei ihr bei der Zitierung einer Gesetzesbestimmung ein Versehen unterlaufen. Soweit es sich dabei um einen Hinweis auf einen offensichtlichen Verschrieb handelt, wird die Berichtigung unter Beachtung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers in der Regel zu berücksichtigen sein ( BGE 98 IV 305 E. 1).

Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, die Beschwerdeführerin habe vom erhaltenen Drogengeld Fr. 50'000. -- in DM gewechselt und vor ihrer Verhaftung einen Vertrag über den Kauf eines Hauses in Serbien unterschrieben. Diese Tatsachen gehen aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und sind damit neu. Nachdem die Beschwerdeführerin sie bestreitet, kann darauf nicht abgestellt werden. Wollte man anders entscheiden, würde dies einer Beschneidung des Rechtsweges gleichkommen, weil der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen wäre, die Beweiswürdigung auch in diesem (nachgeschobenen) Punkt mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Massgebend ist demnach allein der Sachverhalt, den die Vorinstanz in ihrem Urteil verbindlich festgestellt hat.

bb) Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren ( BGE 119 IV 242 E. 1b). Auch der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein ( BGE 120 IV 323 E. 3; bestätigt in BGE 124 IV 274 E. 3).

Der Gesetzgeber bezeichnete mit den Handlungen, die geeignet sind, "die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung" von Vermögenswerten zu vereiteln, die drei gleichrangigen Handlungsvarianten der Geldwäscherei ( BGE 119 IV 59 E. 2a mit Hinweis auf Amtl. Bull. SR 1990 195; BBl 1989 II 1081) und beauftragte die Rechtsprechung, Fallgruppen von Vereitelungshandlungen zu entwickeln ( BGE 119 IV 242 E. 1e). Nach Wortlaut und systematischer Einordnung unter die Straftaten gegen die Rechtspflege sollen möglichst lückenlos Handlungen des Täters erfasst werden, die geeignet sind, den Zugriff der Strafbehörden auf Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Die Revision des Einziehungsrechts zielte zwar auch auf die Bekämpfung der Geldwäscherei (BBl 1993 III 305), doch betreffen Geldwäscherei und Einziehungsrecht unterschiedliche Sachverhalte, nämlich die Strafbarkeit des Täters wegen Geldwäschereihandlungen zum einen und das davon unabhängige und weitergehende Einziehungsrecht des Staates zum andern.

Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das naturgemäss nicht den Nachweis eines Vereitelungserfolges voraussetzt ( BGE 119 IV 59 E. 2e S. 64). Die bisher publizierten Fälle betrafen (mit Ausnahme von BGE 120 IV 323 und 124 IV 274) aus verbrecherischem Drogenhandel herrührende Gelder, nämlich das Verstecken ( BGE 119 IV 59 ; 122 IV 211 E. 2b), Anlegen ( BGE 119 IV 242 E. 1d) und das Wechseln ( BGE 122 IV 211 E. 2c), jeweils mit dem Ziel, die Spur des Herkommens zu tilgen.

Eine einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort ist objektiv nicht Geldwäscherei, weil es deren Auffindung weder erschwert noch vereitelt ( BGE 124 IV 274 E. 4).

d) aa) Die Beschwerdeführerin nahm von ihrem Freund, mit dem sie im Konkubinat lebte, Drogengelder entgegen, um damit den Kauf eines Hauses im Ausland zu finanzieren. Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass die Beschwerdeführerin etwas anderes getan hätte, als das Bargeld in ihren Besitz zu nehmen. Wenn aber eine einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort keine Tathandlung nach Art. 305bis StGB ist (vgl. den vorzitierten BGE 124 IV 274 E. 4), muss dies erst recht für den blossen Besitz bzw. das Aufbewahren gelten (dazu Niklaus Schmid, Anwendungsfragen der Straftatbestände gegen die Geldwäscherei, vor allem StGB Art. 305bis, in Geldwäscherei und Sorgfaltspflicht, SAV 8 (1991), 121; Jürg-Beat Ackermann, Geldwäscherei - Money Laundering, Diss. Zürich 1992, 262 f.; ders. , in Schmid/Arzt/Ackermann (Hrsg. ), Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, N 281 ff.; Jörg Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl. , Zürich 1996, 362 f.).

Ausgehend von ihren tatsächlichen Feststellungen hat die Vorinstanz daher zu Unrecht den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei als erfüllt erachtet. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

bb) Wie die Vorinstanz in ihren Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausführt, könnte die Beschwerdeführerin den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt haben, indem sie den Drogenerlös von Fr. 50'000. -- in DM wechselte und einen Kaufvertrag für ein Haus in Serbien unterschrieb.

Darüber lässt sich dem angefochtenen Entscheid wie gesagt freilich nichts entnehmen. Sollte nach kantonalem Prozessrecht eine entsprechende Ergänzung möglich sein, so hätte die Vorinstanz zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin die genannten Handlungen begangen hat und deshalb wegen Geldwäscherei zu verurteilen ist (vgl. BGE 113

IV 68 E. 2c).

e) Zu prüfen bleibt, ob das von der Vorinstanz verbindlich festgestellte Verhalten der Beschwerdeführer in als versuchte Geldwäscherei zu qualifizieren ist (Art. 305bis i. V.m. Art. 21 StGB ).

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, die fraglichen Gelder stammten aus einem Verbrechen. N.I.________ trieb das Geld bei Drogenhändlern für seinen Onkel S.________ ein, der seinerseits in grossem Umfang mit Heroin handelte (vgl. AS S. 6). Bei diesem Geld handelte es sich zweifellos um Schulden aus dem qualifizierten Handel mit Drogen; als Verbrecherlohn rührte es im Sinne von Art. 305bis StGB von Taten her, die mit Zuchthaus bedroht sind (vgl. BGE119IV242E. 1b).

Der Kauf eines Hauses im Ausland mit Drogengeldern erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei; die Handlung ist typischerweise geeignet, die Auffindung und Einziehung des Kaufpreises zu vereiteln.

Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wusste die Beschwerdeführerin um die Herkunft des ihr übergebenen Geldes und plante eine Geldwäschereihandlung. Ausgehend davon hat die Vorinstanz zutreffend Vorsatz bejaht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzt Art. 305bis StGB keine Vereitelungsabsicht voraus. Es genügt vielmehr auch insoweit Eventualvorsatz (Trechsel, a.a.O., Art. 305bis N 20 ).

Die Beschwerdeführerin benötigte offenbar SFr. 75'000. --, um den beabsichtigten Kauf eines Hauses in Serbien zu finanzieren. Sie veranlasste N.I.________, ihr diesen Geldbetrag illegal zu verschaffen. Nicht geklärt ist, wie weit der Plan zum Kauf eines Hauses fortgeschritten war und weshalb es vor der Verhaftung Mitte Oktober 1995 nicht zum Transfer des Geldes nach Serbien kam. Das müsste jedoch bekannt sein, damit sich abschliessend beurteilen liesse, ob die Beschwerdeführerin nach ihrem Plan unmittelbar zur Ausführung der Geldwäschereihandlung angesetzt hatte. Die Vorinstanz wird bei der Neubeurteilung daher feststellen müssen, ob es sich bei der Beschaffung der benötigten Mittel für den Hauskauf um eine ausführungsnahe Handlung handelt (dazu allgemein BGE 117 IV 396 ). Dabei wird mindestens zu verlangen sein, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Suche nach einem geeigneten Haus in Serbien bereits fortgeschritten war. Sofern hierzu eine entsprechende Ergänzung des festgestellten Sachverhaltes notwendig wäre, kann zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens auf das oben Gesagte verwiesen werden (E. 2d/bb).

3.- a) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihre Tatbeiträge als mittäterschaftliche Deliktsbegehung einzustufen sind. Ihre Mitwirkung sei nichts anderes gewesen als "eine alltägliche Verrichtung unter Konkubinatspartnern". Das Ausrichten und Weiterleiten von Telefonanrufen sei bei Lebenspartnern ein derart alltäglicher Vorgang, dass daraus allein kein strafrechtlich relevantes Verhalten abgeleitet werden könne (Beschwerde S. 4 ff.).

b) Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Einfuhr von insgesamt 74,713 kg Heroin und den Verkauf von 14,5 kg dieser eingeführten Menge durch N.I.________ und dessen Bandenmitgliedern eine mittäterschaftliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin an. Sie stellt unter grundsätzlicher Verweisung auf die detaillierten Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichts zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin detaillierte Kenntnisse über die Drogengeschäfte ihres Freundes N.I.________ besass, an denen sie selbst mittels "Sekretariatsarbeiten" teilnahm. Im Wissen, dass die Gebrüder I.________ in grossem Umfang Handel mit Drogen betrieben, führte sie selber verschiedentlich Gespräche mit Drogenabnehmern und leitete die Telefonate an N.I.________ oder R.I.________ weiter. Es war ihr ferner bekannt, dass es bei den von ihr weitergeleiteten und vermittelten Gesprächen jeweils um Drogengeschäfte im grossen Stil ging bzw. die Anrufer bei N.I.________ Drogen bestellen wollten. Ferner war sie im Bild über die Organisation und den Ablauf der Drogentransporte, woran sie mit der Entgegennahme und Weiterleitung wichtiger Telefonanrufe mitwirkte. Dies werde unter anderem durch die Aussage von N.I.________ verdeutlicht, wonach er die Beschwerdeführerin anwies, allfällige Anrufer (Drogenabnehmer) an R.I.________ zu verweisen. Dieser habe seinerseits ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Telefongespräche im Zusammenhang mit der Übergabe von zwei Paketen über je 500 Gramm Heroin geführt habe und ihm darauf mitteilte, dass A.________ Drogen benötigte. Dabei habe sie nach den Anweisungen von N.I.________ gehandelt, wonach ein Anruf von A.________ bedeute, dass ihm "Ware" gebracht werden müsse. Es sei allen klar gewesen, dass damit "Drogen" gemeint waren (angefochtenes Urteil S. 17 f.).

Zusammenfassend erwägt die Vorinstanz unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin sich wissentlich in den von den Gebrüdern I.________ aufgezogenen Drogenhandel, den ihr Freund N.I.________ leitete, habe einspannen lassen. Wohl möge es durchaus zutreffen, dass sie über gewisse Details nicht im Bild war. Doch habe zur Sicherstellung der Verbindung zwischen den einzelnen Mitgliedern der Drogenbande eine Art "Anlaufstation" geschaffen werden müssen. M.________ habe diese Aufgabe übernommen und Anrufe entgegengenommen und weitergeleitet, so insbesondere auch in Abwesenheit von N.I.________ (vgl. Urteil BG S. 32 oben). Wenngleich die Beschwerdeführerin physisch nie Heroin entgegengenommen und weitergeleitet habe, so habe sie als "Telefondrehscheibe" zur Sicherstellung des in grossem Stil aufgezogenen Drogenhandels dennoch eine tragende Stellung eingenommen und davon indirekt oder direkt (Entgegennahme von Fr. 10'800. -- sowie von Fr. 75'000. -- zum Kauf eines Hauses) profitiert. Selbstverständlich sei es unumgänglich gewesen, dass diese Zentrale nicht nur den Gebrüdern I.________ allein, sondern auch den übrigen Mitgliedern der Drogenbande bekannt war. Die Beschwerdeführerin habe insofern einer Rauschgiftbande angehört, in welcher sie bestimmte, ihr zugedachte Aufgaben übernahm. Sie müsse sich deshalb auch fremde, nicht von ihr selber begangene Handlungen zuschreiben lassen. Demzufolge sei sie der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 17-19).

c) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur sein kann, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (vgl. BGE 120 IV 265 E. 2c/aa S. 271 f.; 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, je mit Hinweisen).

Die allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme finden grundsätzlich auch im Bereich des illegalen Drogenhandels Anwendung ( Art. 26 BetmG ). Als Formen einer strafbaren Beteiligung kommen neben der Mittäterschaft und der mittelbaren Täterschaft auch die Anstiftung und Gehilfenschaft in Betracht. Als Besonderheit weisen verschiedene der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgezählten verbotenen Handlungen den Charakter einer Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen auf, obschon sie als selbständige Straftatbestände eingestuft sind. Auch wenn die Tathandlung sich als Teilnahme an einem fremden Drogengeschäft darstellt, ist als Täter zu betrachten, wer alle Merkmale eines der gesetzlichen Tatbestände objektiv wie subjektiv erfüllt ( BGE 119 IV 269 ; 118 IV 400 ; 106 IV 73 ; ausführlich Peter Albrecht, Kommentar Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 1995, Art. 19 N 129 f.). Demgegenüber setzt die Gehilfenschaft zu einer Tat nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG voraus, dass die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt, wobei die hohe Regelungsdichte des Art. 19 Ziff. 1 zu einer starken Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB führt ( BGE 113 IV 90 f.; Albrecht, a.a.O., Art. 19 N 130 ).

d) Die Qualifikation der Tatbeiträge des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als Mittäterschaft zur Einfuhr und zum Verkauf von Betäubungsmitteln ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung und der getroffenen tatsächlichen Feststellungen bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden, keine Ergänzung benötigenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im detaillierteren Urteil des Bezirksgerichts kann vollumfänglich verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

4.- Nachdem der angefochtene Entscheid im Schuldspruch der mehrfachen Geldwäscherei aufzuheben ist, was sich bei der Neubeurteilung auf die Strafzumessung auswirken kann, braucht auf die Rüge der Verletzung von Art. 63 StGB nicht näher eingegangen zu werden. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid angesichts der hohen Strafe den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Begründungsdichte kaum genügt. Wenn die Vorinstanz zudem ohne nähere Begründung das Verhalten der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren als straferhöhend wertet (Urteil OG S. 23), deutet dies auf eine unzulässige Bewertung ihres Aussageverhaltens hin. Nach einhelliger Lehre und ständiger Rechtsprechung darf das Bestreiten einer Tat bzw. der Widerruf eines Geständnisses nicht straferhöhend berücksichtigt werden.

5.- Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihre Mittellosigkeit ist hinreichend ausgewiesen. Die Beschwerde war in einem gewichtigen Punkt begründet - was zur teilweisen Gegenstandslosigkeit des Gesuches führt - und ansonsten nicht von vornherein aussichtslos. Deshalb werden keine Kosten erhoben und wird dem Anwalt des Beschwerdeführers für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 2'500. -- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.- Es werden keine Kosten erhoben.

4.- Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Erich Moser, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500. -- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau sowie der Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 24. Januar 2000

Im Namen des Kassationshofes

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: