Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.581/2006 KI-generiert

Mootness of Federal Appeal Following Successful Parallel Cantonal Appeal

Geschäftsnummer 6S.581/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a federal appeal against a decision by the Zurich Cantonal Court, which ordered the enforcement of four suspended prison sentences. The appellant challenged this ruling, seeking to have it overturned and requesting legal aid. Subsequently, the Cantonal Court accepted a related appeal filed by the appellant, thereby nullifying the initial decision. As a result, the federal appeal became moot, leading to its dismissal by the Federal Tribunal, which also stated that no costs or compensation would be awarded due to the nature of the dual appeals process undertaken by the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 1 BGG; Mootness of Federal Appeal Following Successful Parallel Cantonal Appeal: The appellant challenged this ruling, seeking to have it overturned and requesting legal aid. Subsequently, the Cantonal Court accepted a related appeal filed by the appellant, thereby nullifying the initial decision. As a result, the federal appeal became moot, leading to its dismissal by the Federal Tribunal, which also stated that no costs or compensation would be awarded due to the nature of the dual appeals process undertaken by the individual.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtigkeitsgründe Strafzumessung Vollstreckungsverfahren Abschiebung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for applying the former procedural law (BStP) because the contested decision was rendered before the BGG came into force.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.581/2006 /bri

Beschluss vom 28. August 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich.

Gegenstand

Vollstreckung aufgeschobener Strafen ( Art. 43 und 44 StGB ),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich beschloss am 18. November 2006, vier gegen X.________ ausgesprochene und bislang zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafen würden vollstreckt.

X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 18. November 2006 sei aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2. Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP .

3. Der Beschwerdeführer hat neben der eidgenössischen auch eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat diese Beschwerde mit Sitzungsbeschluss vom 18. Juni 2007 gutgeheissen und den angefochtenen Beschluss aufgehoben. Damit fehlt es im Verfahren vor Bundesgericht an einem Anfechtungsobjekt, und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Innert der ihm angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer gegen diese Erledigung keine Einwände erhoben.

4. Praxisgemäss sind keine Kosten zu erheben. In solchen Fällen ist auch keine Entschädigung auszurichten, weil der Beschwerdeführer, wenn er den doppelten Rechtsweg beschreitet, grundsätzlich das Risiko, dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegenstandslos wird, selber zu tragen hat.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.

3. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: