Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.571/2006 KI-generiert

Commercial Fraud Sentencing Appeal Rejection

Geschäftsnummer 6S.571/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A federal tribunal reviewed a case where an individual was convicted of multiple counts of commercial fraud by a cantonal court, receiving a 23-month prison sentence. The convicted individual filed a federal nullity complaint against the cantonal court's decision, requesting to overturn the judgment, immediate release from custody, and legal representation at no cost. The federal court considered the appeal's grounds, particularly regarding sentencing discretion and whether the cantonal court had imposed a disproportionate sentence. Ultimately, the federal court dismissed the complaint, ruling that the original court had followed the appropriate legal principles in sentencing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 277ter Abs. 1 BStP, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 41 StGB, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Commercial Fraud Sentencing Appeal Rejection: Die Nichtigkeitsbeschwerde führt im Falle ihrer Gutheissung nur dazu, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ). Soweit der Beschwerdeführer etwas anderes verlangt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. II/1 und 2), ist darauf nicht einzutreten.

Schlagwörter

KI-generiert
gewerbsmässiger Betrug Strafzumessung Betrug Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafantrag versuchte Steuerhinterziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 277ter Abs. 1 BStP
Die Nichtigkeitsbeschwerde führt im Falle ihrer Gutheissung nur dazu, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ).
Art. 36a Abs. 3 OG
Insbesondere kann in Bezug auf die Frage der aufrichtigen Reue in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl.
Art. 41 StGB
Da es beim Strafmass bleibt, welches die Vorinstanz festgelegt hat, liegt eine Verletzung von Art. 41 StGB von vornherein nicht vor.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 152 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren.
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.571/2006 /rom

Urteil vom 28. Dezember 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Jossen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.

Gegenstand

Strafzumessung, bedingter Strafvollzug,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 21. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Wallis sprach X.________ im Berufungsverfahren mit Urteil vom 21. November 2006 unter anderem des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges schuldig und bestrafte ihn mit 23 Monaten Zuchthaus.

X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Er sei unmittelbar nach Eingang der Beschwerde aus der Haft zu entlassen. Es seien ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren und Advokat Peter Jossen als Offizialanwalt zu bezeichnen.

2. Die Nichtigkeitsbeschwerde führt im Falle ihrer Gutheissung nur dazu, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ). Soweit der Beschwerdeführer etwas anderes verlangt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. II/1 und 2), ist darauf nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde richtet sich gegen die Strafzumessung. In dieser Hinsicht kommt der Vorinstanz ein grosser Spielraum des Ermessens zu, und das Bundesgericht greift nur ein, wenn sie den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Komponenten ausser acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss ( BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a). Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass die Vorinstanz von den korrekten allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung ausgegangen ist (Beschwerde S. 4 Ziff. IV/A/3). Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch nicht, dass der Vorinstanz bei der Strafzumessung für den konkreten Fall ein Fehler im oben umschriebenen Sinn unterlaufen wäre. Insbesondere kann in Bezug auf die Frage der aufrichtigen Reue in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 15). Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Da es beim Strafmass bleibt, welches die Vorinstanz festgelegt hat, liegt eine Verletzung von Art. 41 StGB von vornherein nicht vor. Die Beschwerde entbehrt in diesem Punkt überdies ohnehin einer hinreichenden Begründung (vgl. S. 7 Ziff. F/1 und 2).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Haftentlassung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: