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6S.560/2006 KI-generiert

The case involves a series of criminal complaints filed by an individual against officials of the local government regarding allegations of assault, abuse of office, and violation of official secrecy

Geschäftsnummer 6S.560/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a series of criminal complaints filed by an individual against officials of the local government regarding allegations of assault, abuse of office, and violation of official secrecy. Over a span of two years, three complaints were submitted to the prosecution, all of which were rejected by the authorities, stating that there was insufficient basis for opening investigations. The individual subsequently filed an appeal to the federal court challenging the decision made by the prosecution, seeking the initiation of criminal proceedings and requesting free legal assistance. The federal court examined the appeal but ultimately dismissed it, stating that the issues raised did not sufficiently demonstrate that a crime had been committed.

Legislator-Regeste

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Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 152 OG, Art. 36a OG; The case involves a series of criminal complaints filed by an individual against officials of the local government regarding allegations of assault, abuse of office, and violation of official secrecy: Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Bedürftigkeit nachzuweisen.

Schlagwörter

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Strafanzeige Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Vormundschaftsbehörde unentgeltliche Rechtspflege missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Rentenpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Die Eingabe genügt den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 152 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren.
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.560/2006 /rom

Urteil vom 3. Januar 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Eröffnung eines Strafverfahrens,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ reichte am 25. November 2004 gegen den Leiter der Sozialen Dienste der Gemeinde Au eine Strafklage wegen Tätlichkeit, Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 27. Januar 2005, es werde kein Strafverfahren eröffnet. Mit Eingabe vom 2. August 2005 reichte X.________ eine weitere Strafanzeige ein gegen den oben erwähnten Leiter der Sozialen Dienste sowie gegen den Gemeinderat Au und gegen dessen Präsidenten. Mit Entscheid vom 25. August 2005 eröffnete die Anklagekammer kein Strafverfahren. Mit Schreiben vom 12. August 2006 reichte X.________ eine dritte Strafanzeige ein, worin er "um die Eröffnung von verschiedenen Strafklagen gegen alle Behördenmitglieder und MitarbeiterInnen der politischen Gemeinde Au-Heerbrugg, Au, im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente durch die Vormundschaftsbehörde, Au, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen" ersuchte. Die Anklagekammer entschied am 24. Oktober 2006, es werde kein Strafverfahren eröffnet.

X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Anklagekammer vom 24. Oktober 2006 sei aufzuheben bzw. nichtig zu erklären. Die entsprechenden Strafverfahren seien zu eröffnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2. Die Nichtigkeitsbeschwerde steht nicht jedem Geschädigten zu, sondern nur dem Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG), dem Strafantragsteller, wenn es um das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 28 ff. StGB als solches geht, sowie dem Privatstrafkläger, wenn er die Anklage allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers des Kantons geführt hat ( Art. 270 lit. e, f und g BStP ). In Bezug auf die Legitimation stellt sich nur die Frage, ob im vorliegenden Fall die dritte Variante erfüllt sein könnte, obwohl der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft als öffentlicher Anklägerin des Kantons St. Gallen immerhin zugestellt worden ist (angefochtener Entscheid S. 3 unten). Die Frage kann jedoch offen bleiben. Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, "dass insbesondere die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Au zur Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für den Anzeiger gestützt auf Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung berechtigt war" (angefochtener Entscheid S. 3). Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt diese Feststellung das IV- und das Vormundschaftsrecht. Mit diesem Vorbringen ist indessen nicht dargelegt, dass und inwieweit sich jemand strafbar gemacht haben könnte. Die Eingabe genügt den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Bedürftigkeit nachzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: