Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.516/2006 KI-generiert

Qualified Narcotics Violation and Commercial Conduct Appeal

Geschäftsnummer 6S.516/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, who co-founded a company engaged in the cultivation of hemp, was convicted for qualified violations of the narcotics legislation after selling scented sachets containing THC. Initially sentenced to a twelve-month conditional prison term, the sentence was reduced to eight months upon appeal. The individual subsequently filed a federal nullity complaint, contesting both the conviction and the imposed penalty, asserting that the actions constituted a lesser offense that was time-barred. The court considered the legality of the imposed penalties and the classification of the offenses but ultimately dismissed the appeal based on existing evidence and legal standards concerning professional conduct in the context of narcotics offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 277ter Abs. 1 BStP, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG; Qualified Narcotics Violation and Commercial Conduct Appeal: Soweit sich die Beschwerde auf die erstinstanzlich bejahte, von der Vorinstanz jedoch verworfene Tatbestandsvariante der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG bezieht, ist auf sie nicht einzutreten.

Schlagwörter

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qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung strafbares Verhalten Kauf im kaufmännischen Verkehr Betäubungsmittelkonsum Beschränkungen unterliegende Stoffe Zollwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.
Art. 277ter Abs. 1 BStP
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ).
Art. 269 Abs. 1 BStP
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze ( Art. 269 Abs. 1 BStP ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sowie Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ).
Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, wobei es die Gewerbsmässigkeit bejahte ( Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ).
Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG
Die erste Instanz hatte auf Bandenmässigkeit erkannt ( Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG ).
Art. 19 BetmG
Es sei lediglich der Grundtatbestand des Art. 19 BetmG erfüllt; dieser sei jedoch verjährt, weshalb er von Schuld und Strafe freizusprechen sei.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.516/2006 /rom

Urteil vom 1. Februar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Mathys,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

I.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Stehrenberger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 29. August 2006.

Sachverhalt:

A. Im Jahre 1997 gründete I.________ zusammen mit zwei anderen Personen die N.________ GmbH. Die Firma baute in Benken und Siebnen Hanfpflanzen an. Als Angestellter der Firma verkaufte I.________ zwischen 1997 und Mai 1999 im Hanfladen in Siebnen Duftsäcklein mit einem THC-Gehalt von über 0.3 %.

B. Das Strafgericht des Kantons Schwyz verurteilte I.________ am 18. November 2005 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwölf Monaten.

Auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 29. August 2006 im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt, setzte jedoch die Strafe auf acht Monate Gefängnis fest.

C. I.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Das Kantonsgericht hat sich zur Zulässigkeit der Beschwerde vernehmen lassen und im Übrigen auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP .

2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten ( BGE 129 IV 276 E. 1.2).

3. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze ( Art. 269 Abs. 1 BStP ). Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sowie Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ).

4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, wobei es die Gewerbsmässigkeit bejahte ( Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ). Die erste Instanz hatte auf Bandenmässigkeit erkannt ( Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG ). Der Beschwerdeführer bestreitet beide Qualifikationsmerkmale. Es sei lediglich der Grundtatbestand des Art. 19 BetmG erfüllt; dieser sei jedoch verjährt, weshalb er von Schuld und Strafe freizusprechen sei.

4.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen Urteile, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können. Urteile unterer Gerichte können nur angefochten werden, wenn diese als einzige kantonale Instanz entschieden haben ( Art. 268 Ziff. 1 BStP ).

Soweit sich die Beschwerde auf die erstinstanzlich bejahte, von der Vorinstanz jedoch verworfene Tatbestandsvariante der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG bezieht, ist auf sie nicht einzutreten.

4.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist Rechtsfrage, ob die Vorinstanz genügend zweifelsfreie Beweise für eine Verurteilung hatte oder ob sie ihn nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" hätte freisprechen müssen.

Damit rügt er eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen ( Art. 6 Ziff. 2 EMRK , Art. 9 und 32 Abs. 1 BV ; BGE 120 Ia 31 E. 2e S. 38), die mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Diskussion gestellt werden können ( Art. 269 Abs. 2 BStP ).

4.3 Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers widersprechen den verbindlichen tatsächlichen Festellungen der Vorinstanz bzw. stellen deren Beweiswürdigung in Frage. Deshalb ist auf seine Rüge nicht einzutreten, wenn er geltend macht, es würden Handlungen der Mittäter auf ihn übertragen, insbesondere auch solche, die festgestelltermassen nach Mai 1999 erfolgt seien.

4.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, es sei nicht bewiesen, dass er gewerbsmässig gehandelt habe. Er habe im Gegenteil die Firma im Mai 1999 verlassen, weil er keine Rentabilität gesehen habe.

Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bildeten die Lohnzahlungen der N.________ GmbH für den Verkauf von Drogenhanf einen regelmässigen und wesentlichen Bestandteil des damaligen Einkommens des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid S. 17 Ziff. 6). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht auf Gewerbsmässigkeit erkannt. Diese ist nämlich bei berufsmässigem Handeln gegeben, wenn sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen ( BGE 116 IV 319 E. 4c S. 332; 129 IV 253 E. 2.1).

5. Die Rüge der Bundesrechtsverletzung ist somit unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2007

Im Namen des Kassationshofs

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: