Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.506/2000 KI-generiert

Switzerland v. Courier (Attempted vs. Completed Money Laundering)

Geschäftsnummer 6S.506/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a resident of the Czech Republic agreed to transport drugs into Switzerland to settle his debts. Accompanied by a friend, he contacted a co-conspirator after arriving in Switzerland to arrange the delivery of the drugs for a sum of CHF 29,000. He received an initial payment of CHF 17,100 before being arrested while waiting for the remainder of the payment. During the arrest, authorities discovered approximately 1,890 grams of heroin and additional cash in their vehicle. The district court convicted him for serious drug offenses and money laundering, initially sentencing him to 34 months in prison. The case was later appealed, and the court ultimately ruled that his actions constituted a completed attempt of money laundering rather than a full offense, resulting in a revised sentence of 32 months. Subsequently, the prosecution sought to appeal this decision, arguing for a conviction of completed money laundering.

Legislator-Regeste

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Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 21 StGB, Art. 19 Ziff. 1 Satz, Art. 305bis StGB, Art. 21 Abs. 1 StGB, Art. 156 Abs. 2 OG; Switzerland v. Courier (Attempted vs. Completed Money Laundering): Der Plan des Beschwerdegegners, das gegen Drogen eingetauschte Geld ins Ausland zu verbringen, hätte, wäre er gelungen, den Tatbestand der vollendeten Geldwäscherei erfüllt (zur Veröffentlichung bestimmter BGE vom 5. Dezember 2000 X. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau E. 3b mit Hinweisen). Dazu ist es aber dank des Eingreifens der Polizei nicht gekommen. Im Moment seiner Verhaftung wartete der Beschwerdegegner noch auf die Übergabe des Restbetrages, ohne diesen war er weder bereit, die Drogen zu übergeben, noch ins Ausland abzureisen. Damit stand er nach seinem eigenen Plan erst am Anfang seiner Tathandlungen. Die Geldwäscherei hatte erst begonnen, weshalb ein Versuch nach Art. 21 Abs. 1 StGB vorliegt und nicht die vollendete Straftat.

Schlagwörter

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Geldwäscherei Deliktsgut vollendeter Versuch Betäubungsmittelhandel-Strafmass versuchte Erpressung Schuldtilgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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«…t. Ein unvollendeter Versuch der Geldwäscherei im Sinne von Art. 21 StGB ist aber möglich (Entscheid des Bundesgerichts 6S.506/2000, E. 2a). Möglich ist auch ein untauglicher Versuch der Geldwäscherei, wenn es an der objektiven Vortat fehlt. Diese Kon…»
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SB140188 · zh
Qualified Narcotics Violation, Attempted Money Laundering, and Illegal Weapons Possession Conviction and Sentence
«…t. Ein unvollendeter Versuch der Geldwäscherei im Sinne von Art. 21 StGB ist aber möglich (Entscheid des Bundesgerichts 6S.506/2000, E. 2a). Möglich ist auch ein untauglicher Versuch der Geldwäscherei, wenn es an der objektiven Vortat fehlt. Diese Kon…»

Volltext

[AZA 0/2]

6S.506/2000/sch

KASSATIONSHOF

*

Sitzung vom 23. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des

Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,

Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Luchsinger.

In Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, zzt. Anstalt Realta, Cazis, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer, Bahnhofstrasse 3, Romanshorn,

betreffend

Art. 21, 305bis StGB (Geldwäscherei, Versuch), (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2000), hat sich ergeben:

A.-Um im Gegenzug seine Schulden getilgt zu erhalten, erklärte sich der in Tschechien wohnhafte A.________ bereit, Drogen aus Tschechien in die Schweiz zu transportieren. Ein Freund von A.________ stellte sein Fahrzeug zur Verfügung und fuhr selber mit. Nach Ankunft in der Schweiz nahm A.________ wie abgemacht telefonisch mit einem gewissen "X.________" in Tschechien Kontakt auf, der ihn anwies, die mitgeführten Drogen gegen einen Geldbetrag von Fr. 29'000.-- an Kontaktpersonen in der Schweiz abzuliefern. A.________ erhielt bei einer ersten Kontaktnahme von einem Unbekannten Fr. 17'100.--. Am 12. April 1999 wurden A.________ und sein Begleiter in Arbon verhaftet, als sie auf die Übergabe des Restbetrages warteten. In ihrem Fahrzeug wurden vier Pakete mit insgesamt 1'890 g Heroin, davon 893, 9 g reinem Wirkstoff, sowie ein Geldbetrag von Fr. 17'135. 55 vorgefunden und beschlagnahmt.

B.-Am 3. September 1999 fand das Bezirksgericht Arbon A.________ schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch vorsätzliche unbefugte Beförderung, Einfuhr und Anstalten zur Vermittlung von Betäubungsmitteln im schweren Fall sowie der Geldwäscherei und bestrafte ihn mit 34 Monaten Gefängnis.

C.-Am 25. Januar 2000 fand das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Versuchs der Geldwäscherei und bestrafte ihn mit 32 Monaten Gefängnis.

Gegen dieses Urteil erhebt die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und A.________ nicht nur der versuchten, sondern der vollendeten Geldwäscherei schuldig zu sprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-a) Die Beschwerdeführerin sieht in der deliktischen Handlung des Beschwerdegegners nicht eine versuchte, sondern eine vollendete Geldwäscherei. Der Beschwerdegegner habe die Absicht gehabt, das Geld nicht nur entgegenzunehmen, sondern zurück nach Tschechien zu bringen und dort "X.________" abzuliefern. Dass er diesen Plan nicht habe ausführen können, mache seine Handlungen nicht zu einem blossen Versuch der Geldwäscherei.

Ein Überschreiten der Landesgrenze sei nicht notwendig, um den Tatbestand der Geldwäscherei zu erfüllen.

Vielmehr stelle schon der blosse Übergang des Besitzes der Fr. 17'100.-- auf den Beschwerdegegner als Geldkurier (und nicht nur zur blossen Aufbewahrung) eine Tathandlung dar, die geeignet sei, die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder das Einziehen dieses Geldes zu vereiteln, indem sie nicht mehr beim ursprünglichen Besitzer beschlagnahmt werden können, sondern beim Beschwerdegegner als einem Dritten, der mit den Mittelsleuten in der Schweiz in keinerlei rechtlicher Beziehung gestanden habe.

Ob der Beschwerdegegner nach der Entgegennahme der Fr. 17'100.-- seine weiteren Absichten habe wahr machen können oder nicht, spiele keine Rolle. Ebenso sei es unerheblich, aus welchem Grund sich seine ursprünglichen Absichten nicht realisieren liessen, sei es nun deswegen, weil die Polizei eingeschritten sei, oder weil z.B. ein Dritter das Geld gestohlen oder der Beschwerdegegner sein Vorhaben geändert und es sich selber angeeignet habe.

b) Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, dass der Vorsatz des Beschwerdegegners darauf gerichtet gewesen sei, das Geld ins Ausland zu verbringen. Mit der Entgegennahme der Anzahlung habe er einen entscheidenden Schritt zur Ausführung der Tat getan, die Tat aber nicht mehr zu Ende führen können, womit der Tatbestand der versuchten Geldwäscherei erfüllt sei.

2.-a) Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren ( Art. 305bis Ziff. 1 StGB ). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (zur Veröffentlichung bestimmter BGE vom 5. Dezember 2000 X. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau E. 3a mit Hinweisen). Ein vollendeter tauglicher Versuch der Geldwäscherei ist somit nicht möglich; wenn der Täter alles getan hat, was nach seinem Plan zu tun war, ist der Tatbestand erfüllt, auch wenn der Erfolg ausbleibt. Ein unvollendeter Versuch der Geldwäscherei im Sinne von Art. 21 StGB ist aber möglich ( BGE 120 IV 323 E. 4).

b) Plan des Beschwerdegegners war es, die mitgeführten Drogen auftragsgemäss gegen die Gesamtsumme (und nur gegen die Gesamtsumme) von Fr. 29'000.-- auszuhändigen und das gesamte Geld anschliessend ins Ausland zu verbringen. Dadurch, dass er eine Anzahlung von Fr. 17'100.-- entgegennahm, hat er im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes Anstalten dazu getroffen, Drogen abzugeben ( Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG ), dies in einer Menge, welche einen schweren Fall nach Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 Bst. a BetmG darstellt ( BGE 120 IV 334 E. 2a). Damit, aber erst damit, ist die notwendige Vortat zur Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB erstellt. Nicht erstellt ist, dass die Fr. 17'000.-- selber schon aus einem Verbrechen herrühren sollen, womit das Entgegennehmen dieser Anzahlung erst die Vortat darstellt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aber noch nicht Geldwäscherei. Nach dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt wurde das Geld erst durch das begonnene Drogengeschäft "schmutzig", und erst von da an konnte die Geldwäsche- rei ihren Anfang nehmen.

Der Plan des Beschwerdegegners, das gegen Drogen eingetauschte Geld ins Ausland zu verbringen, hätte, wäre er gelungen, den Tatbestand der vollendeten Geldwäscherei erfüllt (zur Veröffentlichung bestimmter BGE vom 5. Dezember 2000 X. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau E. 3b mit Hinweisen). Dazu ist es aber dank des Eingreifens der Polizei nicht gekommen. Im Moment seiner Verhaftung wartete der Beschwerdegegner noch auf die Übergabe des Restbetrages, ohne diesen war er weder bereit, die Drogen zu übergeben, noch ins Ausland abzureisen. Damit stand er nach seinem eigenen Plan erst am Anfang seiner Tathandlungen. Die Geldwäscherei hatte erst begonnen, weshalb ein Versuch nach Art. 21 Abs. 1 StGB vorliegt und nicht die vollendete Straftat.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin würde sich an dieser Folgerung auch nichts ändern, wenn der Beschwerdegegner aus anderen Gründen als durch polizeiliches Eingreifen an der Fortführung seiner Tathandlungen gehindert worden wäre. Ob er zur Vollendung der Tat die Landesgrenze hätte überschreiten müssen, oder ob der Tatbestand allenfalls sogar vor Grenzübertritt als vollendet angesehen werden könnte, braucht in diesem Fall nicht entschieden zu werden.

3.-Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. Nach Art. 156 Abs. 2 OG sind keine Kosten zu berechnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau wird abgewiesen.

2.-Es werden keine Kosten erhoben.

3.-Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 23. Januar 2001

Im Namen des Kassationshofes des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: