Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.485/2005 KI-generiert

Federal Court Rejects *Ne Bis In Idem* Claim in Continuous Unlawful Residence Case

Geschäftsnummer 6S.485/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland illegally without a passport or visa and applied for asylum, which was subsequently rejected. Despite being ordered to leave the country, the individual failed to comply with the exit directive and continued to stay unlawfully, ultimately being convicted of illegal residency multiple times. The recent conviction addressed the period of unlawful stay following a prior sentence, raising questions regarding the legality of successive convictions for the same offense under the principle of "ne bis in idem." The individual contended that the new conviction was unwarranted since they were already penalized for prior illegal residency, but the court ruled otherwise, indicating that the ongoing illegal status constituted separate offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG, Art. 23 Abs. 1 ANAG, Art. 291 StGB, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 36a OG; Federal Court Rejects *Ne Bis In Idem* Claim in Continuous Unlawful Residence Case: Mit zweitinstanzlichem Urteil vom 22. September 2005 sprach das Obergericht des Kantons Luzern X.________ des rechtswidrigen Verweilens gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG schuldig, begangen vom 28. Januar 2003 bis zum 5. Mai 2004 (Zeitpunkt der Strafverfügung des Amtsstatthalters Hochdorf), und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von einem Monat.

Schlagwörter

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Verbot der Doppelbestrafung illegaler Aufenthalt ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsbestimmungsrecht Wegweisung im Asylverfahren ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG
September 2005 sprach das Obergericht des Kantons Luzern X.________ des rechtswidrigen Verweilens gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG schuldig, begangen vom 28.
Art. 23 Abs. 1 ANAG
Nach Art. 23 Abs. 1 ANAG macht sich unter anderem strafbar, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt (al.
Art. 291 StGB
3 zum Verweisungsbruch gemäss Art. 291 StGB ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Da seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BGE 135 IV 6
Illegal Stay: Continuing Offense, New Offense Upon Caesura, and Proportionality of Penalties
«…estand des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB - ein Dauerdelikt ( BGE 104 IV 186 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6S.485/2005 vom 8. Februar 2006 E. 1.2.1). Eine Dauerstraftat liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit den Ha…»
SB190394 (2021-03-04) · zh
Foreigner Unlawful Residence Conviction Overturned Due to Failure to Initiate Enforcement Detention
«…E 135 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 104 IV 186 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.3; 6S.485/2005 vom 8. Februar 2006 E. 1.2.1). Eine Dauerstraftat liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit den Ha…»
UE140278 (2015-01-12) · zh
Mother v. Father (Child Custody and Withholding)
«…t, ist das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil als selbständige Tat zu werten (BGE 135 IV 6 E. 3; Urteil 6S.485/2005 vom 8. Febru- ar 2006 E. 1.2.1). Der Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 11 Abs. 1 StPO) steht einer Strafverfolgung nicht…»
Jug.2013.239 (2013-09-26) · vd
Appellant v. State: Sentencing for Illegal Residency and Prior Convictions
«…lit continu qui procède d’une même intention délictueuse (ATF 135 IV 6, JdT 2010 IV 61 c. 3.2, ATF 104 IV 186 c. 1 ; TF 6S.485/2005 du 8 février 2006 c. 1.2.1, JdT 1979 IV 158, rés.). Chaque condamnation opère une césure, si bien qu’une nouvelle conda…»
6B_114/2008 (2008-11-04)
Federal Supreme Court Ruling on Continuous Unlawful Stay and *Ne Bis In Idem*
«…estand des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB - ein Dauerdelikt ( BGE 104 IV 186 E. 1; Urteil des Kassationshofs 6S.485/2005 vom 8.2.2006 E. 1.2.1). Eine Dauerstraftat liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit den Handlunge…»
SB190394 · zh
State v. Foreign National (Illegal Residence/Return Directive Compliance)
«…E 135 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 104 IV 186 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.3; 6S.485/2005 vom 8. Februar 2006 E. 1.2.1). Eine Dauerstraftat liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit den Ha…»
UE140278 · zh
Prosecution Reinstated for Deprivation of Minor Despite Father's Incarceration
«…t, ist das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil als selbständige Tat zu werten (BGE 135 IV 6 E. 3; Urteil 6S.485/2005 vom 8. Febru- ar 2006 E. 1.2.1). Der Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 11 Abs. 1 StPO) steht einer Strafverfolgung nicht…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.485/2005 /sza

Urteil vom 8. Februar 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Weissenberger.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das ANAG,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 22. September 2005.

Sachverhalt:

A. X.________ reiste nach eigener Darstellung am 18. Februar 1997 ohne Pass und Visum in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 22. Februar 1998 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und forderte X.________ auf, bis spätestens 15. März 1998 auszureisen. Die Schweizerische Asylrekurskommission bestätigte diesen Entscheid.

Nachdem das Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war, forderten das BFF und die Fremdenpolizei des Kantons Luzern (heute: Amt für Migration) X.________ mit Schreiben vom 19. bzw. 22. Mai 1998 auf, ein gültiges Reisepapier zu beschaffen und die Schweiz bis 15. Juli 1998 zu verlassen. Da X.________ der Wegweisungsanordnung (trotz angedrohter strafrechtlicher Konsequenzen) keine Folge leistete und seine Mitwirkung bei der Identitätsabklärung verweigerte, wurde er am 13. August 2002 vom Amt für Migration des Kantons Luzern erstmals wegen rechtswidrigem Aufenthalt verzeigt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Januar 2003 sprach das Amtsgericht Hochdorf X.________ des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz (Art. 23 Abs. 1 al. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, (ANAG; SR 142.20) seit dem 16. Juli 1998 schuldig und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis unbedingt. X.________ verbüsste diese Strafe durch gemeinnützige Arbeit.

B. Da X.________ weiterhin in der Schweiz blieb, reichte das Amt für Migration des Kantons Luzern am 24. November 2003 erneut Strafanzeige gegen ihn ein.

Mit zweitinstanzlichem Urteil vom 22. September 2005 sprach das Obergericht des Kantons Luzern X.________ des rechtswidrigen Verweilens gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG schuldig, begangen vom 28. Januar 2003 bis zum 5. Mai 2004 (Zeitpunkt der Strafverfügung des Amtsstatthalters Hochdorf), und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von einem Monat.

C. X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 23 Abs. 1 ANAG macht sich unter anderem strafbar, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt (al. 4).

1.1 Die Vorinstanz erwägt, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe die vom BFF und von der Fremdenpolizei des Kantons Luzern letztmals festgesetzte Ausreisefrist bis zum 15. Juli 1998 ungenutzt verstreichen lassen. Er habe sich nicht aktiv um die Rückkehr in sein Heimatland bemüht, obschon es ihm möglich gewesen wäre, bei der äthiopischen Botschaft um einen Reisepass oder zumindest einen Laissez-Passer zu ersuchen. Dazu hätte er bloss ein Formularbegehren korrekt ausfüllen und seine (als Identitätspapier ausreichende) Asylbescheinigung mit Ausländerstatus N beilegen müssen. Indem er trotz rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch und angeordneter Wegweisung sowie Kenntnis seines rechtswidrigen Aufenthaltes nichts unternommen habe, um sich Reisedokumente zu beschaffen und aus der Schweiz auszureisen, habe er den Tatbestand des Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG objektiv und subjektiv erfüllt (angefochtenes Urteil, S. 6 f.).

Gegen diese Ausführungen der Vorinstanz wendet sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Insofern kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.

1.2 Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, seine erneute Verurteilung sei unzulässig, da er schon mit Urteil des Amtsgerichts Hochdorf vom 27. Januar 2003 wegen rechtswidrigem Aufenthalt verurteilt worden sei. Die erneute Verurteilung verletze den Grundsatz "ne bis in idem". Er habe nach der Abweisung seines Asylgesuchs immer den Willen kundgetan, in der Schweiz bis an sein Lebensende zu bleiben und mit dem äthiopischen Konsulat keinen Kontakt aufzunehmen. Es liege somit eine Handlungseinheit bzw. eine einzige strafbare Handlung vor, da sein Aufenthalt in der Schweiz auf dem "immer gleichen Willensentschluss" beruhe. Das illegale Verweilen sei ein Dauerdelikt, weshalb er für dieses nur einmal verurteilt werden könne.

1.2.1 Das andauernde und ununterbrochene rechtswidrige Verweilen des Beschwerdeführers im Lande gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG ist ein Dauerdelikt (vgl. BGE 104 IV 186 E. 3 zum Verweisungsbruch gemäss Art. 291 StGB ).

Die Verurteilung wegen eines Dauerdelikts bewirkt deren Zäsur. Da die Verurteilung nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bis zum Urteilszeitpunkt erfasst, ist das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil als selbständige Tat zu werten. (vgl. Schönke/Schröder/Stree, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., München 2001, Vorbem §§ 52 ff. N 87). Die Tateinheit wird durch die Verurteilung aufgehoben, und für neue Delikte gilt der Grundsatz "ne bis in idem" nicht ( BGE 104 IV 230 E. 3). In diesen Fällen ist daher eine neue Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathandlungen (vgl. BGE 118 IV 269 E. 4) möglich.

1.2.2 Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 27. Januar 2003 des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig gesprochen, und zwar für den Deliktszeitraum vom 16. Juli 1998 bis zum 27. Januar 2003. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Die generelle Verweigerung der Ausreise auch für die Zukunft wurde beim Schuldspruch nicht berücksichtigt. Das hier zu beurteilende Urteil erfolgte am 22. September 2005 und betraf den Deliktszeitraum vom 28. Januar 2003 bis zum 5. Mai 2004. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht für Tathandlungen verurteilt, die bereits Gegenstand des ersten Strafurteils waren, sondern für die seit diesem begangenen Taten.

Wie oben (E. 1.2.1) aufgezeigt wurde, durfte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dafür verurteilen, dass er ab dem 28. Januar 2003 weiterhin rechtswidrig in der Schweiz verweilte, weil seine Verurteilung wegen des Dauerdelikts am 27. Februar 2003 deren Zäsur bewirkte. Eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" ist zu verneinen.

2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Urteilsgebühr Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: