Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.478/2004 KI-generiert

Failure to Pay Child Support Offset by Property Claims

Geschäftsnummer 6S.478/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was obligated by a court to pay monthly child support for two children and another individual. Following a period during which he failed to make these payments, amounting to a total of CHF 35,100, a criminal complaint was filed against him for neglecting his support obligations. Despite acknowledging the lack of payments, the individual claimed he had grounds to offset these with other claims. He was subsequently convicted and sentenced to a suspended prison term. After losing an appeal, he filed a cassation appeal challenging the conviction and sentence, arguing procedural issues and the legitimacy of his financial claims. However, the appellate court rejected his appeal on multiple grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 217 StGB, Art. 272 Abs. 1 BStP, Art. 31 Abs. 1 StGB, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 84 OG, Art. 268 Abs. 1 BStP; Failure to Pay Child Support Offset by Property Claims: Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2005 ist verspätet ( Art. 272 Abs. 1 BStP ), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wäre ein Rückzug des Strafantrags lediglich bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils möglich gewesen ( Art. 31 Abs. 1 StGB ).

Schlagwörter

KI-generiert
Kindesunterhalt Zahlungspflicht Strafzumessung Eherecht Widerklage Straftaten gegen die Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 217 StGB
Art. 272 Abs. 1 BStP
Februar 2005 ist verspätet ( Art. 272 Abs. 1 BStP ), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Art. 31 Abs. 1 StGB
Im Übrigen wäre ein Rückzug des Strafantrags lediglich bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils möglich gewesen ( Art. 31 Abs. 1 StGB ).
Art. 277bis Abs. 1 BStP
b und Art. 277bis Abs. 1 BStP ).
Art. 84 OG
Da im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nur eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, ist darauf nicht einzutreten ( Art. 84 OG i.V.m.
Art. 268 Abs. 1 BStP
Art. 63 StGB
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung ( Art. 63 StGB ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.478/2004 /pai

Urteil vom 13. März 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Dominique Erhart,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Vernachlässigung der Unterhaltspflichten

( Art. 217 StGB ),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 10. November 2004.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Laufenburg verpflichtete S.________ am 14. Oktober 1999, monatlich für seine beiden Kinder je Fr. 500.-- und für B.________ Fr. 300.-- an deren Unterhalt zu zahlen.

B.________ reichte gegen S.________ Strafanzeige ein wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, und zwar für den Zeitraum von Februar 2000 bis Ende April 2002 im Gesamtbetrag von Fr. 35'100.--. S.________ stellte nicht in Abrede, keine Zahlungen geleistet zu haben. Doch machte er Verrechnung aus güterrechtlichen Ansprüchen geltend.

B. Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte S.________ am 3. Juli 2003 wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine Berufung des Verurteilten am 10. November 2004 ab.

C. S.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zum Freispruch, eventuell zur Reduktion des Strafmasses, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 weist er darauf hin, dass seine Frau ausdrücklich ihr Desinteresse an seiner strafrechtlichen Verfolgung erklärt hat (act. 8).

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet (act. 6).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2005 ist verspätet ( Art. 272 Abs. 1 BStP ), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wäre ein Rückzug des Strafantrags lediglich bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils möglich gewesen ( Art. 31 Abs. 1 StGB ).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei davon ausgegangen, die ausstehenden Unterhaltszahlungen mit seinen unbestrittenen Gegenforderungen von mindestens Fr. 70'000.-- verrechnen zu dürfen.

Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass er die geltend gemachten Beträge nicht mit den Unterhaltsbeiträgen hätte verrechnen dürfen, und er sich diesbezüglich auch nicht geirrt habe. Mit seinen Vorbringen widerspricht der Beschwerdeführer diesen vorinstanzlichen Feststellungen, was unzulässig ist ( Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP ).

3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie z.B. die Ehescheidungsakten nicht beigezogen habe. Daraus hätte sich ergeben, dass er allenfalls bloss eventualvorsätzlich gehandelt und dass seine Ehefrau den Strafantrag rechtsmissbräuchlich gestellt habe.

Ob die Vorinstanz weitere Untersuchungen hätte anstellen und insbesondere die Ehescheidungsakten beiziehen müssen, ist eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts bzw. des Bundesverfassungsrechts. Da im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nur eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, ist darauf nicht einzutreten ( Art. 84 OG i.V.m. Art. 268 Abs. 1 BStP ).

4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung ( Art. 63 StGB ).

4.1 Er verweist auf BGE 126 IV 131 und macht geltend, in jenem Entscheid habe das Bezirksgericht Baden bei vergleichbarer Deliktssumme und einem Deliktszeitraum von mehr als 3 Jahren eine Gefängnisstrafe von lediglich 4 Wochen ausgesprochen. Das Bundesgericht habe diese Strafe als angemessen beurteilt.

Im zitierten Entscheid finden sich keinerlei Ausführungen zur Strafzumessung, weshalb ein Vergleich mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auch nicht möglich ist. Die Deliktssumme und der Deliktszeitraum sind lediglich zwei Elemente unter vielen anderen möglichen Zumessungsmerkmalen. Entsprechend kann gestützt auf bloss zwei Kriterien eine Bundesrechtsverletzung nicht nachgeprüft werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht im zitierten Entscheid das Strafmass von 4 Wochen nicht als angemessen beurteilt, da ihm eine derartige Angemessenheitsprüfung nicht zusteht. Je nach dem, wer Beschwerde führt, kann das Bundesgericht ausschliesslich prüfen, ob die Vorinstanz bei der Strafzumessung ihr Ermessen über- bzw. unterschritten hat.

4.2 Mit den Argumenten, der Beschwerdeführer habe über keine Barmittel verfügt und er sei stets von der Möglichkeit der Verrechnung ausgegangen, widerspricht er in unzulässiger Weise dem verbindlich festgestellten Sachverhalt. Insoweit ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten.

4.3 Mit der Ausfällung einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: