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6S.476/2005 KI-generiert

Federal Nullity Appeal Moot Due to Subsequent Cantonal Decision

Geschäftsnummer 6S.476/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of attempted professional fraud by a court, resulting in a suspended prison sentence. Following this conviction, the individual filed a federal appeal against the ruling. However, a regional court subsequently approved a separate appeal, which overturned the original conviction and remitted the case back to the original court for reconsideration. As a result, the federal appeal became moot, and the court recorded this status, concluding that no costs or compensations would be incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG; Federal Nullity Appeal Moot Due to Subsequent Cantonal Decision: Following this conviction, the individual filed a federal appeal against the ruling. However, a regional court subsequently approved a separate appeal, which overturned the original conviction and remitted the case back to the original court for reconsideration. As a result, the federal appeal became moot, and the court recorded this status, concluding that no costs or compensations would be incurred.

Schlagwörter

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versuchter Betrug Nichtigkeitsbeschwerde Begriff der Entscheidung bedingter Strafvollzug Betrug Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited implicitly to determine the applicable law, although not directly used in the final operative orders defining the outcome.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.476/2005 /bri

Beschluss vom 22. Mai 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Favre,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Albrecht,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Oktober 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 5. Oktober 2005 des versuchten gewerbsmässigen Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.

2. Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP .

3. Der Beschwerdeführer hat neben der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auch eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat diese Beschwerde mit Sitzungsbeschluss vom 2. April 2007 gutgeheissen, unter anderem den Schuldspruch und die Strafe aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Damit fehlt es im Verfahren vor Bundesgericht an einem Anfechtungsobjekt. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Der Beschwerdeführer ist mit dieser Erledigung einverstanden.

4. Praxisgemäss sind bei diesem Ausgang keine Kosten zu erheben. In einem Fall wie dem vorliegenden wird auch keine Parteientschädigung ausgerichtet, weil der Beschwerdeführer, wenn er einen mehrfachen Rechtsmittelweg beschreitet, das Risiko, dass eines der Rechtsmittel gegenstandslos wird, selber zu tragen hat.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.

3. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: