The case involves a challenge against a ruling by the Cantonal Court of Bern, which had converted a penalty of 40 Swiss francs into one day of imprisonment for the defendant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a challenge against a ruling by the Cantonal Court of Bern, which had converted a penalty of 40 Swiss francs into one day of imprisonment for the defendant. The defendant submitted a federal appeal claiming the decision should be overturned, arguing dissatisfaction with the lower court's documentation and reasoning. The Federal Tribunal considered the arguments presented but ultimately found no violation of federal law in the lower court’s decision, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36a Abs. 3 OG, Art. 30 Abs. 3 OG, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 36a OG; The case involves a challenge against a ruling by the Cantonal Court of Bern, which had converted a penalty of 40 Swiss francs into one day of imprisonment for the defendant: In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 6). Da der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Richter als dubiose Schreiberlinge bezeichnet, die einen obervollidiotischen Leerlauf und Seich zusammengeschrieben haben, könnte die Eingabe in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OG zur Änderung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Darauf ist indessen zu verzichten, weil ohnehin nicht ersichtlich ist, inwieweit der angefochtene Entscheid das eidgenössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verletzen könnte.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.47/2007 /rom
Urteil vom 8. Februar 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Bussenumwandlung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom 7. Dezember 2006, die mit Strafmandat des Untersuchungsrichters 5 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 7. März 2005 gegenüber X.________ ausgefällte Busse von 40 Franken werde in einen Tag Haft umgewandet.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
2. In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 6). Da der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Richter als dubiose Schreiberlinge bezeichnet, die einen obervollidiotischen Leerlauf und Seich zusammengeschrieben haben, könnte die Eingabe in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OG zur Änderung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Darauf ist indessen zu verzichten, weil ohnehin nicht ersichtlich ist, inwieweit der angefochtene Entscheid das eidgenössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verletzen könnte.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: