Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.47/2007 KI-generiert

The case involves a challenge against a ruling by the Cantonal Court of Bern, which had converted a penalty of 40 Swiss francs into one day of imprisonment for the defendant

Geschäftsnummer 6S.47/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a challenge against a ruling by the Cantonal Court of Bern, which had converted a penalty of 40 Swiss francs into one day of imprisonment for the defendant. The defendant submitted a federal appeal claiming the decision should be overturned, arguing dissatisfaction with the lower court's documentation and reasoning. The Federal Tribunal considered the arguments presented but ultimately found no violation of federal law in the lower court’s decision, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 30 Abs. 3 OG, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 36a OG; The case involves a challenge against a ruling by the Cantonal Court of Bern, which had converted a penalty of 40 Swiss francs into one day of imprisonment for the defendant: In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 6). Da der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Richter als dubiose Schreiberlinge bezeichnet, die einen obervollidiotischen Leerlauf und Seich zusammengeschrieben haben, könnte die Eingabe in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OG zur Änderung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Darauf ist indessen zu verzichten, weil ohnehin nicht ersichtlich ist, inwieweit der angefochtene Entscheid das eidgenössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verletzen könnte.

Schlagwörter

KI-generiert
Umwandlung der Busse Gefängnisstrafe missbräuchliche Kündigung Strafprozessordnung Überprüfung der Strafzumessung bedingte Geldstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 36a Abs. 3 OG
In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.
Art. 30 Abs. 3 OG
Da der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Richter als dubiose Schreiberlinge bezeichnet, die einen obervollidiotischen Leerlauf und Seich zusammengeschrieben haben, könnte die Eingabe in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OG zur Änderung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden.
Art. 269 Abs. 1 BStP
Darauf ist indessen zu verzichten, weil ohnehin nicht ersichtlich ist, inwieweit der angefochtene Entscheid das eidgenössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verletzen könnte.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.47/2007 /rom

Urteil vom 8. Februar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Bussenumwandlung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom 7. Dezember 2006, die mit Strafmandat des Untersuchungsrichters 5 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 7. März 2005 gegenüber X.________ ausgefällte Busse von 40 Franken werde in einen Tag Haft umgewandet.

X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.

2. In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 6). Da der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Richter als dubiose Schreiberlinge bezeichnet, die einen obervollidiotischen Leerlauf und Seich zusammengeschrieben haben, könnte die Eingabe in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OG zur Änderung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Darauf ist indessen zu verzichten, weil ohnehin nicht ersichtlich ist, inwieweit der angefochtene Entscheid das eidgenössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verletzen könnte.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: