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6S.465/2005 KI-generiert

Federal Tribunal Upholds Conviction for Sexual Coercion and Sexual Acts with Dependents

Geschäftsnummer 6S.465/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who was previously convicted of multiple counts of sexual assault against two victims, with the offenses occurring between 1996 and 2001. After the Federal Court annulled an earlier judgment and mandated a retrial, the court found the defendant guilty of sexual coercion against one victim and engaging in sexual acts with a dependent individual. The defendant appealed this verdict, asserting that the evidence did not support a finding of coercion and that the victims had the capacity for self-defense. The court's evaluation noted the significant power dynamics at play due to the defendant's role as a caregiver, which ultimately influenced the victims' ability to resist, leading to the affirmation of the sexual coercion conviction.

Legislator-Regeste

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Art. 277 BStP, Art. 189 StGB, Art. 187 StGB, Art. 278 Abs. 1 BStP; Federal Tribunal Upholds Conviction for Sexual Coercion and Sexual Acts with Dependents: Das Bundesgericht hatte mit Entscheid vom 3. Mai 2005 eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (1. Strafkammer) vom 1. April 2004 gemäss Art. 277 BStP gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. Das Obergericht wurde angewiesen, die fünf Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und gegebenenfalls die Strafzumessung neu zu beurteilen (vgl. BGE 131 IV 107 E. 3).

Schlagwörter

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strafrechtliche Nötigung sexuelle Handlungen sexuelle Handlungen mit Kindern Drohung gegen Behörden und Beamte einvernehmliches Getrenntleben qualifizierte Vergewaltigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 277 BStP
April 2004 gemäss Art. 277 BStP gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
Art. 189 StGB
Der Schuldspruch verletze Art. 189 StGB .
Art. 187 StGB
Die sexuellen Handlungen in der Zeit vom November bis Dezember 2000 würden vom Tatbestand des Art. 187 StGB erfasst.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.465/2005 /zga

Urteil vom 8. Februar 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Briw.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher

Beat Zürcher,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Sexuelle Nötigung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,

vom 8. September 2005 (SK-Nr. 2003/333/HEB).

Sachverhalt:

A. Das Bundesgericht hatte mit Entscheid vom 3. Mai 2005 eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (1. Strafkammer) vom 1. April 2004 gemäss Art. 277 BStP gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. Das Obergericht wurde angewiesen, die fünf Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und gegebenenfalls die Strafzumessung neu zu beurteilen (vgl. BGE 131 IV 107 E. 3).

Bei der Neubeurteilung vom 8. September 2005 sprach das Obergericht X.________ schuldig der sexuellen Nötigung z.N. von A.________ (geb. 1985), mehrfach begangen in der Zeit von Januar bis März 2001 (Ziff. IV/1 des Dispositivs), und der sexuellen Handlungen mit Abhängigen z.N. von B.________ (geb. 1980), mehrfach begangen in der Zeit vom 28. September 1996 bis 27. September 1998 (Ziff. IV/2 des Dispositivs). Es sprach ihn im Übrigen von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung frei (Ziff. III des Dispositivs). Es verurteilte ihn zu 3 ¼ Jahren Zuchthaus, abzüglich 48 Tage Untersuchungshaft, und ordnete eine ambulante psychotherapeutische Behandlung an, solange es die Vollzugsbehörde als notwendig erachte.

B. X.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 8. September 2005 insoweit aufzuheben, als er wegen sexueller Nötigung (Ziff. IV/1) schuldig gesprochen sowie zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sei, und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Er stellt zudem ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Vernehmlassung und wenden gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts ein.

Das präsidierende Mitglied des Kassationshofs erteilte mit Verfügung vom 4. Januar 2006 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Beweisverfahren habe nichts ergeben, was dahingehend gedeutet werden könnte, dass er eine tatsituative Zwangssituation geschaffen oder aufgebaut hätte. Weiter gehe die Vorinstanz nicht nachvollziehbar davon aus, dass für das Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten bestanden hätten. Der Schuldspruch verletze Art. 189 StGB .

2. Die Vorinstanz beurteilt die Sache nach Massgabe der in BGE 131 IV 107 dargelegten Rechtsprechung. Nach dieser kann eine Nötigung gemäss Art. 189 StGB nicht lediglich in der Ausnützung vorbestehender Verhältnisse bestehen. Der psychische Druck muss vom Täter erzeugt werden und eine mit den Tatbestandsvarianten der Gewaltanwendung und Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Bei der Beurteilung des zumutbaren Widerstands ist eine besondere Verletzlichkeit des Opfers zu berücksichtigen.

Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe als Erzieher eine besonders starke emotionale Bindung geschaffen. Er habe damit das bestehende Abhängigkeitsverhältnis massgeblich vertieft und Befürchtungen und Ängste wegen eines Verlustes von Zuneigung und materieller Vorzüge bei einer Verweigerung hervorgerufen (angefochtenes Urteil S. 37). Die sexuellen Handlungen in der Zeit vom November bis Dezember 2000 würden vom Tatbestand des Art. 187 StGB erfasst. Für diesen Zeitraum sei er von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung freizusprechen. Anders sei sein Verhalten im Jahre 2001 zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe das Abhängigkeitsverhältnis im Hinblick auf den Austritt aus dem Heim intensiviert und nach dem Austritt die Beziehung zum Opfer wieder aufgenommen. Dieses habe eine schwache psychische Konstitution gehabt und sei noch sehr kindlich gewesen. Er habe es in seine Wohnung bestellt, wo es ihm ausgeliefert gewesen sei. Er habe es mit seinem Vorgehen in einen lähmenden Zustand versetzt. Dadurch habe er eine Zwangssituation geschaffen. Unter solchen Umständen habe er zweimal mit dem Opfer Analverkehr vorgenommen und dies einmal versucht. Das unreife und gerade erst 16 Jahre alt gewordene Opfer habe die sexuellen Handlungen abgelehnt. Es habe dies kommuniziert und durch sein Verhalten gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich über den nonverbalen Widerstand und die Angst des Opfers hinweggesetzt (angefochtenes Urteil S. 56 ff.).

Der Beschwerdeführer hatte sich ein möglichst wehrloses, ihm zugetanes Opfer ausgesucht und an sich gebunden (angefochtenes Urteil S. 63). Er hatte sich als Erzieher eine besondere Machtposition geschaffen und das Opfer in eine mit dem Erziehungsauftrag unvereinbare Abhängigkeit geführt. Als er diese Macht zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegen das Opfer wendete und dieses sich in der Wohnung des Beschwerdeführers dessen Ansinnen ausgeliefert sah, wusste es infolge seiner Kindlichkeit und Unreife nicht was tun. Es war "wie willenlos", "hatte einfach Angst", konnte nicht reagieren und liess es geschehen. Eine andere Möglichkeit blieb ihm seiner Ansicht nach nicht (angefochtenes Urteil S. 58 f.). Doch zeigte es eindeutig seine Ablehnung. Der Beschwerdeführer setzte sich über den Widerstand und die Angst des Opfers hinweg. Unter diesen Umständen ist eine Zwangssituation des noch kindlichen Opfers zu bejahen. Es handelt sich nicht alleine um das Ausnützen vorbestehender Verhältnisse. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer das Opfer in eine ausweglose Situation geführt. Er schuf damit eine Zwangssituation und nahm die sexuellen Handlungen gegen den manifesten Widerstand des Opfers vor. Dass dieses zu keiner effektiveren Widersetzlichkeit in der Lage war, kann um so weniger gegen das Opfer veranschlagt werden, als der Beschwerdeführer sich ein möglichst wehrloses Opfer ausgesucht und dessen Selbstschutzmöglichkeiten ausgehöhlt hatte. Die Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung verletzt kein Bundesrecht.

Die Strafzumessung wird vom Beschwerdeführer nur als Folge einer Gutheissung im Schuldpunkt und ohne selbständige Begründung angefochten. Darauf ist nicht mehr einzugehen.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: