Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.461/2003 KI-generiert

Traffic Violation Appeal Deadline Extension Denial Due to Delayed Filing Post-Hospitalization

Geschäftsnummer 6S.461/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was previously convicted of traffic violations and fined. After the court's decision, the individual, facing an impending deadline for an appeal, experienced an accident just before the expiration of the appeal period, leading to hospitalization. Consequently, the individual submitted a request for the restoration of the missed deadline for filing an appeal. Although the court acknowledged the individual had faced an inevitable obstacle due to the accident, it ultimately determined that the individual did not fulfill all legal requirements for the restoration of the appeal deadline, as the appeal documents were not submitted within the required timeframe after the obstacle had ended. Thus, the request was denied.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36a OG, Art. 35 Abs. 1 OG; Traffic Violation Appeal Deadline Extension Denial Due to Delayed Filing Post-Hospitalization: Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 35 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung der Verkehrsregeln unverschuldete Säumnis Einreichungsdatum Arbeitsunfähigkeit Verspätungsausschluss Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 36a OG
wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung gezogen:
Art. 35 Abs. 1 OG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 112 V 255
Illness as Excusable Impediment for Restitutio in Integrum in Swiss Federal Court Proceedings
BGE 114 Ib 56
Swiss Federal Supreme Court on Rejection of Legal Assistance Request for Tax Fraud Due to Insufficient Suspicion
BGE 119 II 86
Tenant's Missed Appeal Deadline Due to Attorney Illness Appeal Denied
BGE 112 V 256
Erkrankt (oder verunfallt) die Partei ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen das unverschuldete Hindernis zu bejahen ist ( BGE 112 V 256 ).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.461/2003 /gnd

Beschluss vom 19. Januar 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Karlen,

Gerichtsschreiberin Burkart.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon ZH.

Gegenstand

Gesuch um Fristwiederherstellung (SVG-Übertretung),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 16. Oktober 2003,

wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung gezogen:

1. Mit Entscheid vom 30. Januar 2003 verurteilte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon (nach zwei Rückweisungsverfahren) X.________ erneut wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 280.--.

Die dagegen erhobene (dritte) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf-kammer, vom 16. Oktober 2003 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2. Der obergerichtliche Beschluss wurde X.________ am 27. Oktober 2003 zugestellt. Die 30-tägige Begründungsfrist für eine Nichtigkeitsbeschwerde lief somit am 26. November 2003 (letzter Tag) ab. Diese Frist ist unbenützt verstrichen.

3. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 (Poststempel) sandte X.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses überwies das Gesuch mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 an das hiefür zuständige Bundesgericht.

4. Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 35 Abs. 1 OG ).

Das Gesetz lässt somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei oder ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden kann ( BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen), denn die Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden (nicht amtlich publizierte E. 2 von BGE 114 Ib 56 , in: Pra 1988, Nr. 152). Dies ist der Fall, wenn die säumige Partei aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln ( BGE 119 II 86 E. 2). Als unverschuldetes Hindernis gilt nach der Rechtsprechung eine Krankheit (oder die Folgen eines Unfalls), die den Rechtsuchenden hinderten, das Rechtsmittel fristgerecht einzureichen oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Bedeutsam ist dabei vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist. Erkrankt (oder verunfallt) die Partei ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen das unverschuldete Hindernis zu bejahen ist ( BGE 112 V 256 ).

5. Der Gesuchsteller erlitt am 23. November 2003, also drei Tage vor Fristablauf (am 26. November 2003) einen Unfall, der einen Spitalaufenthalt vom 23. November bis 16. Dezember 2003 zur Folge hatte (Bestätigung des Spitals Wetzikon vom 16. Dezember 2003). Somit kann nach der Rechtsprechung von einem unverschuldeten Hindernis bis zum 16. Dezember 2003 ausgegangen werden.

6. Zu prüfen bleibt indessen, ob die zweite Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung erfüllt ist. Danach ist die Wiederherstellung der Frist binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu verlangen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

Das Gesuch wurde frist- und formgerecht am 17. Dezember 2003 (am Tag nach der Spitalentlassung) eingereicht. Der Gesuchsteller war zu diesem Zeitpunkt offensichtlich in der Lage, eine klare, rechtsgenügende Eingabe zu verfassen. Ab diesem Datum muss deshalb vom Wegfall des unverschuldeten Hindernisses ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers kann die von ihm geltend gemachte "Arbeitsunfähigkeit" nicht mit der Unfähigkeit gleichgesetzt werden, die Nichtigkeitsbeschwerde zu vervollständigen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Er weist im Übrigen selber darauf hin, dass sich der Unfall ereignete, bevor er "die Beschwerde zu Ende verfassen konnte", was bedeutet, dass ein Teil der Beschwerde am 23. November 2003 bereits verfasst war. Ist also vom Wegfall des Hindernisses am 17. Dezember 2003 auszugehen, hätte die versäumte Rechtshandlung bis zum 26. Dezember 2003 nachgeholt bzw. die Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden müssen. Diese Frist ist unbenützt verstrichen. Die zweite gesetzliche Voraussetzung für die Fristwiederherstellung ist somit nicht erfüllt. Das Gesuch ist demzufolge abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen. Unter den gegebenen Umständen wird indessen auf eine Kostenerhebung verzichtet.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller, dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich,

III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: