Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.455/2005 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Overturns Rejection of Jurisdiction in Greek Drug Case

Geschäftsnummer 6S.455/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Swiss citizen who was subject to an international arrest warrant issued by Greek authorities for involvement in the illegal manufacture and export of amphetamines, linked to a criminal organization. Following the discovery of a drug laboratory in Greece, Greek authorities initiated an investigation and subsequent legal proceedings against the individual and others. Due to the individual's Swiss citizenship, Greece requested judicial prosecution in Switzerland, which ultimately led to a federal investigation in Switzerland for violations related to drug laws and incitement to perjury. However, the Federal Criminal Court initially declined to proceed with the indictment, citing a lack of evidence linking the alleged crimes to organized crime, which prompted the Swiss Federal Prosecutor to file an appeal against this decision, asserting that the federal jurisdiction was appropriate given the nature of the crimes committed across national borders.

Legislator-Regeste

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Art. 340bis Abs. 1 lit. a StGB, Art. 260ter StGB, Art. 340 Ziff. 1 al. 7 StGB, Art. 191a Abs. 1 BV, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 268 BStP; Swiss Federal Supreme Court Overturns Rejection of Jurisdiction in Greek Drug Case: Following the discovery of a drug laboratory in Greece, Greek authorities initiated an investigation and subsequent legal proceedings against the individual and others. Due to the individual's Swiss citizenship, Greece requested judicial prosecution in Switzerland, which ultimately led to a federal investigation in Switzerland for violations related to drug laws and incitement to perjury. However, the Federal Criminal Court initially declined to proceed with the indictment, citing a lack of evidence linking the alleged crimes to organized crime, which prompted the Swiss Federal Prosecutor to file an appeal against this decision, asserting that the federal jurisdiction was appropriate given the nature of the crimes committed across national borders.

Schlagwörter

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Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Fremdes Recht Anklagezulassung falsches Zeugnis Rechtshilfebehörde Verfassungsgerichtsbarkeit gegenseitige Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 340bis Abs. 1 lit. a StGB
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, nach dem Wortlaut von Art. 340bis Abs. 1 lit. a StGB unterlägen der Bundesgerichtsbarkeit - soweit hier interessierend - einzig die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art.
Art. 260ter StGB
Cited in the reasoning concerning the qualifying criteria for federal jurisdiction over narcotics offenses.
Art. 340 Ziff. 1 al. 7 StGB
The appeal was accepted based on the correct application of this article regarding the jurisdiction for the offense of suborning false testimony.
Art. 191a Abs. 1 BV
Cited as the constitutional basis for the Federal Criminal Court's jurisdiction.
Art. 269 Abs. 1 BStP
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft wird damit begründet, dass der Nichteintretensentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eidgenössisches Recht verletze, was den zulässigen Rügegründen des Art. 269 Abs. 1 BStP entspricht.
Art. 268 BStP
264 BStP, wonach Gerichtsstandskonflikte von der Anklagekammer zu entscheiden waren, als Sonderbestimmung dem Art. 268 BStP vorging, was selbst dann galt, wenn ein kantonales Gericht seine Zuständigkeit verneinte ( BGE 91 IV 107 ).
Art. 260 BStP
279 und Art. 260 BStP ), wobei die Beschwerde gegen solche Entscheide an das Bundesgericht ausgeschlossen ist ( Art.
Art. 340bis StGB
Gemäss Art. 340bis StGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem die strafbaren Handlungen nach Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 191a Abs. 1 BV

Cited as the constitutional basis for the Federal Criminal Court's jurisdiction.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited for ordering the respondent to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 260ter StGB

Cited in the reasoning concerning the qualifying criteria for federal jurisdiction over narcotics offenses.

Art. 307 StGB

Cited in the reasoning concerning the indictment for suborning false testimony.

Art. 340 Ziff. 1 al. 7 StGB

The appeal was accepted based on the correct application of this article regarding the jurisdiction for the offense of suborning false testimony.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BGE 132 IV 89
Federal Attorney v. Swiss Citizen (Drug Offenses and False Testimony)
«…12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.455/2005 vom 28. März 2006 Regeste Art. 340 f. StGB, Art. 26 lit. a SGG ; Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit.…»
SB180108 (2021-02-17) · zh
Commercial Fraud and Seizure Fraud Conviction Upheld
«…künfte, bei denen es Sache des Betreibungsamtes war, allfällige Ausgleichungsansprüche des Beschuldigten zu wahren (BGE 6S.455/2005 E. 1; BGE 116 III 15 E. 2; BGE 112 III 19 E. 2c; BGE 5A_56/2013 E. 5.2) und über den Umfang der Pfändung zu entscheiden…»
BK.2011.9 (2011-11-21)
Prosecutor's Offset of Legal Fees Upheld on Appeal
«…ntscheid SK.2005.6 vom 22. September/25. Oktober 2005 trat die Straf- kammer auf die Anklage nicht ein. Mit Urteil 6S.455/2005 vom 28. März 2006 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Strafkammer zurück.…»
SK.2010.12 (2010-10-26)
Restitution for Drug Manufacturing Upheld
«…die Anklage wegen fehlender Bundesgerichtsbarkeit nicht ein. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6S.455/2005 vom 28. März 2006 aufgehoben (BGE 132 IV 89). B. Mit Entscheid vom 5. Juli 2006 (SK.2006.5) befand die Strafk…»
SK.2007.18 (2009-10-15)
Defendant Guilty of Drug Trafficking, Acquitted of Inciting False Testimony
«…Bundesgerichts. Dieser hiess die Beschwer- -6- de am 28. März 2006 (6S.455/2005; BGE 132 IV 89) gut, hob den Entscheid der Strafkammer auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz…»
BG.2006.37 (2009-06-01)
Federal Prosecution Retains Drug Trafficking Case Despite Cantonal Refusal
«…des Bundesrechts diese ausdrücklich vorsieht (TPF SK.2005.6 E. 2.1.7). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6S.455/2005 vom 28. März 2006 den vorerwähnten Entscheid der Strafkammer zwar aufgehoben, in der da- zugehörenden Begrü…»
SK.2006.5 (2009-06-01)
Drug Manufacturing Conviction and Sentencing
«…28. November 2005 Nichtigkeitsbe- schwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, welche dieser mit Urteil 6S.455/2005 vom 28. März 2006 guthiess, den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer…»
6S.479/2006 (2007-07-04)
Federal Supreme Court on Drug Production, False Testimony Incitement, and Confiscation of Assets in Cross-Border Case
«…ung der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist nicht statthaft. Über diese Frage hat das Bundesgericht mit Entscheid 6S.455/2005 vom 28 März 2006 ( BGE 132 IV 89 ) definitiv entschieden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kognition des Bund…»
TPF 2007 13
Third-Party Connection Surveillance Limited to Suspect's Use
«…im Bereich der Strafverfolgung bildete, wird so gebührend Rechnung getragen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6S.455/2005 vom 28. März 2006 E. 2 sowie BGE 130 IV 68, 70 f. E. 2.2, BGE 128 IV 225, 231 E. 3.5).…»
TPF 2007 9
Federal Jurisdiction by Expediency in Drug Offense Case
«…im Bereich der Strafverfolgung bildete, wird so gebührend Rechnung getragen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6S.455/2005 vom 28. März 2006 E. 2 sowie BGE 130 IV 68, 70 f. E. 2.2, BGE 128 IV 225, 231 E. 3.5).…»
SB180108 · zh
Commercial Fraud Conviction and Sentencing with Credit for Pretrial Detention
«…künfte, bei denen es Sache des Betreibungsamtes war, allfällige Ausgleichungsansprüche des Beschuldigten zu wahren (BGE 6S.455/2005 E. 1; BGE 116 III 15 E. 2; BGE 112 III 19 E. 2c; BGE 5A_56/2013 E. 5.2) und über den Umfang der Pfändung zu entscheiden…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.455/2005 /sza

Urteil vom 28. März 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Zünd,

Ersatzrichterin Brahier Franchetti,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Michel Stavro.

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anstiftung zu falschem Zeugnis,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer,

vom 25. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A. Beamte der griechischen Polizei haben am 26. April 2000 Areal und Räumlichkeiten der Unternehmungen A.________ und B.________ in Z.________ (Korinth) durchsucht. Dabei sollen sie ein illegales und zur Herstellung synthetischer Betäubungsmittel und deren Ausgangsstoffe geeignetes Laboratorium entdeckt haben, welches in jenem Zeitpunkt in Betrieb war und in welchem rund 21'000 Amphetamintabletten sichergestellt worden sein sollen. Eigentümerin des Laboratoriums soll nach Angaben von C.________ die seinem Bruder X.________ gehörende B.________ gewesen sein.

In der Folge eröffneten die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen X.________ und weitere Beteiligte eine Hauptuntersuchung unter anderem wegen gemeinsamer Herstellung von Amphetaminen sowie wegen gemeinsamen Schmuggels und Imports ohne schriftliche Bewilligung des Laboratoriums. Später wurde eine weitere Hauptuntersuchung wegen Exports (mit dem Ziel des Verkaufs) von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft sowie wegen unmittelbarer Mitwirkung bei dieser Handlung angeordnet. Gegen den landesabwesenden X.________ erging am 4. Mai 2000 ein internationaler Haftbefehl.

Am 26. Juni 2001 sprach das Appellationsgericht Nafplio die neben X.________ ebenfalls angeklagten C.________, D.________, E.________ sowie G.________ der gewerbsmässigen Herstellung von Amphetaminen schuldig. Dabei ging es davon aus, dass die Verurteilten in Mittäterschaft mit X.________ gehandelt haben. Das Gerichtsverfahren in Bezug auf Letzteren war am 22. März 2001 in Erwartung seiner Festnahme sistiert worden.

B. Weil X.________ als Schweizerbürger nicht an Griechenland ausgeliefert werden konnte, stellte das griechische Justizministerium ein Gesuch gemäss Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) um gerichtliche Verfolgung von X.________. Die Anklagekammer des Kantons Bern kam diesem Ersuchen mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 nach und wies die Akten dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland zur weiteren Bearbeitung zu. Gestützt auf einen Bericht des Untersuchungsrichters unterbreitete indessen der Generalprokurator des Kantons Bern am 20. Februar 2002 die Akten der Bundesanwaltschaft, wobei er ausführte, die in Frage kommenden Delikte würden unter die organisierte Kriminalität fallen und seien zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden, weshalb Bundeszuständigkeit gegeben sei. Der Bundesanwalt verneinte diese jedoch zunächst, erklärte sich aber am 22. April 2002 dennoch bereit, das Verfahren zu übernehmen.

In der Folge eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 5. Juli 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ wegen gewerbs- und bandenmässig begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c. Auf Antrag der Schweizerischen Bundesanwaltschaft eröffnete sodann das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eine Voruntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen ab ca. 1998 in Griechenland und anderswo, sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis, mehrfach begangen im Jahr 2003 in Bern und anderswo.

C. Am 13. Juli 2005 erhob die Schweizerische Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen X.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis.

Mit Entscheid vom 22. September/25. Oktober 2005 trat indessen das Bundesstrafgericht auf die Anklage nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, nach dem Wortlaut von Art. 340bis Abs. 1 lit. a StGB unterlägen der Bundesgerichtsbarkeit - soweit hier interessierend - einzig die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehenden Verbrechen. Die Beteiligung an einer solchen werde dem Angeklagten aber nicht zur Last gelegt, und aus der Anklageschrift gehe auch nicht hervor, dass die Verbrechen von einer solchen Organisation ausgegangen seien. Was die Anklage wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis betreffe, beziehe sich diese Tat auf in Griechenland rechtshilfeweise auf schweizerisches Begehren einvernommene Zeugen, weshalb sie sich nicht, wie dies gemäss Art. 340 Ziff. 1 al. 7 StGB für Bundesgerichtsbarkeit erforderlich wäre, gegen eine Behörde des Bundes, sondern gegen eine ausländische Behörde richte.

D. Gegen diesen Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts hat die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 28. November 2005 Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts eingereicht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell die Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der Sache zuständig zu erklären.

In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2006 beantragt der Generalprokurator des Kantons Bern, die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen, während X.________ mit Eingabe vom 10. März 2006 auf Abweisung schliesst. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesstrafgericht in Bellinzona ist das erstinstanzliche Strafgericht des Bundes ( Art. 191a Abs. 1 BV ; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht, Strafgerichtsgesetz SGG; SR 173.71). Seine Strafkammer beurteilt Strafsachen, die nach den Artikeln 340 und 340bis StGB der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, soweit der Bundesanwalt die Untersuchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat ( Art. 26 lit. a SGG ). Die Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts können beim Kassationshof des Bundesgerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden ( Art. 1 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG ). Das Verfahren richtet sich nach den Art. 268 ff. BStP , wobei der Bundesanwalt zur Beschwerde berechtigt ist ( Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG ).

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft wird damit begründet, dass der Nichteintretensentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eidgenössisches Recht verletze, was den zulässigen Rügegründen des Art. 269 Abs. 1 BStP entspricht. Fragen liesse sich indessen, ob die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist, weil dem Streit ein Zuständigkeitskonflikt zu Grunde liegt. Tatsächlich haben der Kassationshof des Bundesgerichts und die frühere Anklagekammer stets an der Auffassung festgehalten, dass aArt. 264 BStP, wonach Gerichtsstandskonflikte von der Anklagekammer zu entscheiden waren, als Sonderbestimmung dem Art. 268 BStP vorging, was selbst dann galt, wenn ein kantonales Gericht seine Zuständigkeit verneinte ( BGE 91 IV 107 ). Heute ist für die Entscheidung von Anständen zwischen den Kantonen, aber auch von Anständen zwischen Bund und Kantonen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ( Art. 279 und Art. 260 BStP ), wobei die Beschwerde gegen solche Entscheide an das Bundesgericht ausgeschlossen ist ( Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG , e contrario). Wenngleich es somit dabei bleiben muss, dass Gerichtsstandskonflikte zwischen den Kantonen, aber auch Anstände zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen definitiv durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschieden werden, kann es sich nicht gleich verhalten, wenn es die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist, welche den Zuständigkeitskonflikt durch einen Nichteintretensentscheid auslöst. Es wäre nicht sachgerecht, wenn dieser Konflikt durch die andere Kammer desselben Gerichts geregelt werden müsste. Vielmehr muss in einem solchen Fall die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenössischen Rechts zugelassen werden. Mithin ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde der Bundesanwaltschaft einzutreten.

2. Gemäss Art. 340bis StGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem die strafbaren Handlungen nach Art. 260ter StGB sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne dieser Bestimmung ausgehen, sofern die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Die Bundesgerichtsbarkeit ist zwingend im Unterschied zu den in Art. 340bis Abs. 2 StGB genannten Verbrechen des zweiten und des elften Titels, wo die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft die Bundesgerichtsbarkeit begründet (Abs. 3). Allerdings ändert der zwingende Charakter der Bundesgerichtsbarkeit nichts daran, dass diese in hohem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann. Dies gilt nicht nur, was den Begehungsort, sondern auch was den Tatbestand der kriminellen Organisation selbst betrifft, wobei hinzukommt, dass die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 260ter StGB nicht Voraussetzung der Zuständigkeit ist, sondern es genügt, dass das Verbrechen von einer solchen Organisation ausgeht. Wie es sich damit verhält, kann vielfach zu Beginn einer Untersuchung nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden.

Gleich wie bei der Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes, sind auch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone gehalten, sich über die Zuständigkeit zu verständigen. Erst wenn eine solche Verständigung scheitert, liegt ein Kompetenzkonflikt vor, und unterbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 279 Abs. 1 BStP ; Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 561 ff.). Kommt es demgegenüber zu einer Einigung, so kann der Beschuldigte an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen ( Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP ; vgl. BGE 128 IV 225 E. 2.3), was er hier aber nicht getan hat.

Nach der Rechtsprechung ist eine nachträgliche Änderung der einmal vereinbarten Zuständigkeit zwar grundsätzlich möglich, es bedarf dafür aber triftiger Gründe ( BGE 120 IV 282 E. 3a S. 286; 107 IV 158 E. 1; 71 IV 60 E. 1). Das ergibt sich namentlich bei fortgeschrittener Untersuchung bereits daraus, dass Gründe der Effizienz und der beschleunigten Durchführung des Verfahrens gegen eine solche Änderung sprechen ( BGE 130 IV 68 E. 2.4; 128 IV 225 E. 3.5; 120 IV 282 E. 3b S. 286). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wird daher eine Vereinbarung zwischen den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Zuständigkeit nur in Frage stellen dürfen, wenn diese auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruht ( BGE 120 IV 282 E. 3a S. 286; 119 IV 250 E. 3c; 117 IV 90 E. 4a).

Nach diesem Massstab hatte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts keinen Anlass, die Bundesgerichtsbarkeit in Frage zu stellen. Wohl trifft zu, dass die Bundesanwaltschaft zunächst ihre Zuständigkeit verneinte und auch nach Übernahme des Falles noch erklärte, sie würde die rechtlichen Überlegungen des Generalprokurators des Kantons Bern nicht integral anerkennen (act. 2, Beilage 5c). Dieser hatte ausgeführt, Hintergrund der Straftaten sei eine grössere Organisation von Griechen, welche eines der grössten Labors zur Herstellung von Amphetamintabletten betrieben. Verwiesen wurde weiter auf die erhebliche Bedeutung des Drogengeschäftes, auf den beachtlichen Organisationsgrad der Täterschaft und den multinationalen Kontext (Produktion in Griechenland, Export in Schiffsgeneratoren nach den Arabischen Emiraten, Transport und Verkauf in Westeuropa, Rückfluss des Gewinnes über verschiedene Finanzinstitute zurück nach Griechenland). Im Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters wird ferner festgehalten, Gegenstand des Verfahrens sei eine arbeitsteilige und methodisch hoch professionelle Produktion von Amphetaminen, welche einerseits im Rahmen einer betrieblichen Hierarchie erfolgt sei, anderseits als illegaler Bereich in den legalen Produktionsbereich der A.________ integriert und gleichzeitig abgeschottet gewesen sei. Zutritt zu den Räumlichkeiten hätten bloss die Beschuldigten als unmittelbar Mitwirkende gehabt, und Kontakte zwischen den Mitarbeitenden der A.________ zu dem für die Produktion zuständigen D.________ seien unterbunden worden. Die getätigte Investition des Kaufes eines Reaktors mache deutlich, dass die Produktion auf Dauer angelegt gewesen sei (act. 2, Beilage 4, S. 131). Bei dieser Ausgangslage kann jedenfalls nicht gesagt werden, es habe keinen sachlichen Hintergrund für die Annahme gegeben, die Straftaten seien von einer kriminellen Organisation ausgegangen. Dass der Bundesanwalt die rechtlichen Ausführungen des Generalprokurators nicht vollumfänglich teilen wollte, ändert hieran nichts. Vereinbarungen über die Zuständigkeit werden nicht selten trotz unterschiedlicher Auffassungen der beteiligten Strafverfolgungsbehörden geschlossen, was aber die Einigung nicht missbräuchlich erscheinen lässt. Erweist sich die Bejahung der Bundesgerichtsbarkeit demnach als haltbar, so hätte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts auf die Anklage eintreten müssen.

3. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verneint auch die Zuständigkeit für die Beurteilung der Anklage wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis ( Art. 307 StGB ). Gemäss Art. 340 Ziff. 1 al. 7 StGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem die strafbaren Handlungen des 17. Titels, sofern sie gegen die Behörden des Bundes oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind. In Frage steht die Beeinflussung von Zeugen, welche auf Begehren der Strafverfolgungsbehörde des Bundes in Griechenland rechtshilfeweise einvernommen wurden. Für die Zuständigkeit kann es nur darauf ankommen, ob ein Verfahren der kantonalen Rechtspflege oder aber der Bundesrechtspflege betroffen ist. Da hier das zweite zutrifft, ist Bundesgerichtsbarkeit gegeben.

4. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner, der die Abweisung der Beschwerde beantragt, die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 22. September/25. Oktober 2005 aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, sowie dem Generalprokurator des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: