The case involved an individual who filed a nullity appeal against a decision made by a district court's criminal judge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an individual who filed a nullity appeal against a decision made by a district court's criminal judge. The decision in question was received by the appellant on December 27, 2006, and the appeal was supposed to be submitted by January 26, 2007. However, the appeal was not mailed until January 29, 2007, making it late. Consequently, the court could not entertain the appeal, and the request for free legal assistance was denied due to the lack of prospects for success based on the late filing. The appellant was also ordered to cover the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 34 Abs. 2 OG, Art. 272 Abs. 1 BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 152 OG, Art. 36a OG; The case involved an individual who filed a nullity appeal against a decision made by a district court's criminal judge: X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Dezember 2006. Diese wurde von ihm am 27. Dezember 2006 in Empfang genommen. Da im vorliegenden Verfahren das OG anwendbar ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), und da gemäss OG der Fristenstillstand über Weihnachten in Strafsachen nicht gilt ( Art. 34 Abs. 2 OG ), hätte die Beschwerde gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP bis 26. Januar 2007 (Freitag) eingereicht werden müssen. Da sie erst am 29. Januar 2007 der Post übergeben wurde, ist sie verspätet. Darauf kann nicht eingetreten werden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.45/2007 /rom
Urteil vom 5. Februar 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, vom 11. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Dezember 2006. Diese wurde von ihm am 27. Dezember 2006 in Empfang genommen. Da im vorliegenden Verfahren das OG anwendbar ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), und da gemäss OG der Fristenstillstand über Weihnachten in Strafsachen nicht gilt ( Art. 34 Abs. 2 OG ), hätte die Beschwerde gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP bis 26. Januar 2007 (Freitag) eingereicht werden müssen. Da sie erst am 29. Januar 2007 der Post übergeben wurde, ist sie verspätet. Darauf kann nicht eingetreten werden.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil eine verspätete Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: