Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.45/2007 KI-generiert

The case involved an individual who filed a nullity appeal against a decision made by a district court's criminal judge

Geschäftsnummer 6S.45/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an individual who filed a nullity appeal against a decision made by a district court's criminal judge. The decision in question was received by the appellant on December 27, 2006, and the appeal was supposed to be submitted by January 26, 2007. However, the appeal was not mailed until January 29, 2007, making it late. Consequently, the court could not entertain the appeal, and the request for free legal assistance was denied due to the lack of prospects for success based on the late filing. The appellant was also ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 34 Abs. 2 OG, Art. 272 Abs. 1 BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 152 OG, Art. 36a OG; The case involved an individual who filed a nullity appeal against a decision made by a district court's criminal judge: X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Dezember 2006. Diese wurde von ihm am 27. Dezember 2006 in Empfang genommen. Da im vorliegenden Verfahren das OG anwendbar ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), und da gemäss OG der Fristenstillstand über Weihnachten in Strafsachen nicht gilt ( Art. 34 Abs. 2 OG ), hätte die Beschwerde gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP bis 26. Januar 2007 (Freitag) eingereicht werden müssen. Da sie erst am 29. Januar 2007 der Post übergeben wurde, ist sie verspätet. Darauf kann nicht eingetreten werden.

Schlagwörter

KI-generiert
Sistierung des Verfahrens unentgeltliche Rechtspflege verspätete Einreichung gesetzliche Frist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 BGG
Da im vorliegenden Verfahren das OG anwendbar ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), und da gemäss OG der Fristenstillstand über Weihnachten in Strafsachen nicht gilt ( Art.
Art. 34 Abs. 2 OG
1 BGG , e contrario), und da gemäss OG der Fristenstillstand über Weihnachten in Strafsachen nicht gilt ( Art. 34 Abs. 2 OG ), hätte die Beschwerde gemäss Art.
Art. 272 Abs. 1 BStP
2 OG ), hätte die Beschwerde gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP bis 26.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 152 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil eine verspätete Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat.
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.45/2007 /rom

Urteil vom 5. Februar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichteintretensverfügung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, vom 11. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Dezember 2006. Diese wurde von ihm am 27. Dezember 2006 in Empfang genommen. Da im vorliegenden Verfahren das OG anwendbar ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), und da gemäss OG der Fristenstillstand über Weihnachten in Strafsachen nicht gilt ( Art. 34 Abs. 2 OG ), hätte die Beschwerde gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP bis 26. Januar 2007 (Freitag) eingereicht werden müssen. Da sie erst am 29. Januar 2007 der Post übergeben wurde, ist sie verspätet. Darauf kann nicht eingetreten werden.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil eine verspätete Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: