Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.433/2003 KI-generiert

Nurse's Aide Defamation Conviction Overturned for Failure to Assess Justification Grounds

Geschäftsnummer 6S.433/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two individuals employed at a psychiatric clinic, where one employee reported being verbally threatened by the other. After the threatened employee filed a report with the police, the accused party initiated a defamation lawsuit against her. The district court dismissed the lawsuit, citing sufficient evidence of truthfulness in the statements made by the employee. However, on appeal, the cantonal court found the employee guilty of defamation and imposed a fine. The case was then brought before the federal tribunal, where the employee contended that her actions were justified under circumstances of imminent danger and that the lower court had failed to consider her defenses adequately.

Legislator-Regeste

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Art. 173 Ziff. 2 StGB, Art. 173 StGB, Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 166 Abs. 1 StPO, Art. 173 Ziff. 3 StGB, Art. 19 StGB; Nurse's Aide Defamation Conviction Overturned for Failure to Assess Justification Grounds: Am 30. Juli 2003 sprach das Kantonsgericht Graubünden X.________ auf Berufung Y.________s hin der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

Schlagwörter

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üble Nachrede tatsächliche Begründung strafrechtliche Drohung Berufsfehltreten Irreführung der Rechtspflege falsche Beweisaussage der Partei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BES.2014.13 (2014-11-05) · bs
Appeal Against Discontinuation of Defamation Proceedings Regarding Child Abuse Allegations
«…sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch mittels Annahme einer (Putativ-)Notstandshilfe (vgl. auch BGer 6S.433/2003 vom 27. Mai 2004 E. 3). Sie sah sich, wenn auch allenfalls irrtümlich, der Gefahr einer Verletzung der Rechtsgüter ihre…»
BK 2008 54 (2009-06-30) · gr
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«…ren. Der Entlastungsbeweis betrifft einerseits nicht die Tatbestands- mässigkeit eines Verhaltens (Urteil Bundesgericht 6S.433/2003 vom 27.5.2004, E. 2, mit Hinweisen). Andererseits wird punkto Entlastung nicht die materielle Wahrheit zwecks Verwirkli…»
BK 2008 54 (2009-06-30) · gr
Complainant v. Defendant (Evidence Admissibility in Defamation Case)
«…ahren. Der Entlastungsbeweis betrifft einerseits nicht die Tatbestandsmässigkeit eines Verhaltens (Urteil Bundesgericht 6S.433/2003 vom 27.5.2004, E. 2, mit Hinweisen). Andererseits wird punkto Entlastung nicht die…»
SB 2003 20 (2003-07-30) · gr
Prosecution Appeal of Defamation Acquittal Reversed on Improper Exculpatory Evidence Claim
«…) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. Mai 2004 (6S.433/2003) gutgeheissen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss…»
SB 2003 20 (2003-07-30) · gr
Defamation conviction upheld due to failure to produce exculpatory evidence.
«…) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. Mai 2004 (6S.433/2003) gutgeheissen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss…»
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Defamation Exonerating Evidence Admissibility Timeline and Sealing Procedure
«…n- haltbar. Art. 173 Ziff. 2 StGB verlöre seinen Sinn. Aus dem vom Beschuldig- ten zitierten Urteil des Bundesgerichts (6S.433/2003 vom 27. Mai 2004) er- gibt sich denn auch genau das Gegenteil. Die Unwahrheit der Äusserung ist kein Tatbestandsmerkmal…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.433/2003 /pai

Sitzung vom 27. Mai 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Heimgartner.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Rusch,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny,

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Gegenstand

Ehrverletzung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 30. Juli 2003.

Sachverhalt:

A. X.________ und Y.________ waren als Pflegeassistentin beziehungsweise Krankenschwester in der Psychiatrischen Klinik A.________ tätig. X.________ war eine Bezugsperson der Töchter von Y.________, die im Sommer 2000 von zu Hause ausrissen. Anlässlich eines Gesprächs mit der Stationsschwester und dem Pflegedienstleiter erzählte X.________ am 22. Juli 2000, dass sie von Y.________ massiv verbal bedroht worden sei, da diese das Gefühl habe, sie würde ihre Töchter manipulieren. Unter anderem habe Y.________ ihr gesagt, dass derjenige, der hinter diesem Komplott stecke, dies mit seinem Kopf bezahlen müsse, ohne dass ihre Hände dabei schmutzig würden. Zudem habe sie auch von Blutrache gesprochen. Auf Anraten ihrer Vorgesetzten wandte sich X.________ auch an die Kantonspolizei Graubünden.

B. Das Bezirksgericht Hinterrhein wies am 10. April 2003 die von Y.________ wegen dieser Äusserungen eingereichte Ehrverletzungsklage gegen X.________ ab. Das Gericht erachtete den Wahrheitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB für erbracht.

C. Am 30. Juli 2003 sprach das Kantonsgericht Graubünden X.________ auf Berufung Y.________s hin der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

D. X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Y.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nicht geprüft habe. Sie habe sich in einem Notstand gemäss Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB befunden, als sie sich wegen der Drohungen an ihre Vorgesetzten und die Polizei gewandt habe. Zudem habe sie mit ihrem Vorgehen die Wahrung berechtigter Interessen bezweckt.

Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin mit den Rechtfertigungsgründen sinngemäss geltend mache, ihre Äusserungen würden der Wahrheit entsprechen. Damit stelle sie die Ehrverletzung beziehungsweise Tatbestandsmässigkeit in Abrede. Die Frage nach einem Rechtfertigungsgrund würde sich aber erst stellen, wenn eine tatbestandsmässige Handlung vorliege, was die Beschwerdeführerin aber sinngemäss bestreite. Somit könne sie sich auch nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Vielmehr hätte sie den Entlastungsbeweis führen müssen, was sie jedoch nicht beantragt habe. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts sei die Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht beziehungsweise verspätet beantragt worden. Gemäss Art. 166 Abs. 1 StPO /GR müsse der Antrag auf Zulassung in der Stellungnahme zur Strafklage gestellt werden und sei daher in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zu hören.

2. Die dogmatische Einordnung der Straflosigkeit infolge der Erbringung des Entlastungsbeweises ist umstritten, betrifft jedoch gemäss einhelliger Lehre nicht die Tatbestandsmässigkeit (vgl. dazu Franz Riklin, Basler Kommentar II, Basel 2003, Art. 173 N. 25). Dies ergibt sich aus Art. 173 Ziff. 3 StGB , der unter gewissen Umständen die Führung des Wahrheitsbeweises ausschliesst, womit auch die Äusserung zutreffender Tatsachen zu einer Strafbarkeit nach Art. 173 StGB führen kann. Nach Rechtsprechung und Lehre haben die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs Vorrang gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB , welcher nur zum Zuge kommt, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt ( BGE 123 IV 97 E. 2c/aa, mit Hinweisen; Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Aufl. 2003, § 11 N. 51 f.). Bevor sich die Frage nach einem allfälligen Wahrheitsbeweis stellt, hat der Richter somit zunächst über die Tatbestandsmässigkeit und das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils zu befinden.

3. Die Vorinstanz verkennt, dass die Unwahrheit der Äusserung der dargelegten Lehre und Rechtsprechung zu Folge kein Tatbestandsmerkmal darstellt. Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen schliesst im Übrigen nicht aus, dass die Aussage auch der Wahrheit entspricht. Vermag ein der Ehrverletzung Beschuldigter einen Rechtfertigungsgrund des Allgemeinen Teils des StGB darzutun, ist er von der Last, den Wahrheitsbeweis zu erbringen, befreit (Lionel Frei, Der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB und sein Verhältnis zu den Rechtfertigungsgründen, Diss. Bern 1976, S. 95).

Insbesondere das Vorliegen eines (Putativ-)Notstands im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 19 StGB ) kann hier gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Ein Notstand setzt namentlich eine unmittelbare Gefahr für ein Rechtsgut voraus. Nach der Rechtsprechung kann eine derartige Gefahr auch vorliegen, wenn die Verletzung eines Rechtsguts zwar nicht unmittelbar bevorsteht, eine Abwehr später aber nicht mehr oder nur noch unter sehr viel grösseren Risiken möglich wäre ( BGE 122 IV 1 E. 3a, mit Hinweisen). Es muss somit in tatsächlicher Hinsicht festgestellt werden, ob Umstände vorlagen, die darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin einer entsprechenden Gefahr ausgesetzt war, beziehungsweise sich einer solchen Gefahr im Sinne eines Sachverhaltsirrtums ( Art. 19 StGB ) ausgesetzt sah. Indem die Vorinstanz diese Prüfung unterliess und nicht abklärte, ob sich der Sachverhalt, wie von der Beschwerdeführerin geschildert, zugetragen hat, verletzte sie Bundesrecht.

4. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Entschädigung auszurichten ( Art. 278 Abs. 3 BStP ). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Sie stellt indes ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 152 OG gewährt das Bundesgericht einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Befreiung von der Zahlung der Gerichtskosten. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden. Da von der Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen ist und ihr Rechtsbegehren zudem nicht von vornherein aussichtslos war, kann das Gesuch bewilligt werden. Auf eine Kostenauflage ist demnach zu verzichten, und dem Vertreter der Beschwerdegegnerin ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. Juli 2003 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdegegnerin wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Christian Thöny, Chur, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: