Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.432/2006 KI-generiert

Federal Court Upholds Dismissal of Sexual Coercion Charges Due to Lack of Proven Coercion

Geschäftsnummer 6S.432/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a complaint made in November 1999 by an individual against another person, accusing them of multiple sexual assaults occurring over several years during the complainant's childhood. Initially, the investigations were halted due to the statute of limitations, but after a series of legal challenges and appeals, the case was reopened for further examination. Ultimately, the investigation was again concluded without charges being filed, as the authorities could not substantiate claims of sexual coercion based on the evidence presented. The complainant subsequently filed a legal challenge against this dismissal, asserting that the circumstances warranted further judicial review regarding the alleged coercive actions. The case examines the complexities surrounding laws related to sexual offenses and the concept of coercion in legal terms.

Legislator-Regeste

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Art. 189 StGB, Art. 187 StGB, Art. 188 StGB, Art. 277 BStP, Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 268 Ziff. 2 BStP; Federal Court Upholds Dismissal of Sexual Coercion Charges Due to Lack of Proven Coercion: Initially, the investigations were halted due to the statute of limitations, but after a series of legal challenges and appeals, the case was reopened for further examination. Ultimately, the investigation was again concluded without charges being filed, as the authorities could not substantiate claims of sexual coercion based on the evidence presented. The complainant subsequently filed a legal challenge against this dismissal, asserting that the circumstances warranted further judicial review regarding the alleged coercive actions. The case examines the complexities surrounding laws related to sexual offenses and the concept of coercion in legal terms.

Schlagwörter

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strafrechtliche Nötigung sexueller Missbrauch Drohung einvernehmliches Getrenntleben falsche Anschuldigung Erwachsenenschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 189 StGB
Zum andern wurde festgehalten, dass sich ein unter dem Gesichtspunkt der Straftat der sexuellen Nötigung ( Art. 189 StGB ) relevanter Sachverhalt unter Berücksichtigung der Aussagen des Anzeigeerstatters einerseits und des Beschuldigten andererseits nicht nachweisen lasse.
Art. 187 StGB
Die Anklagekammer erwog, allfällige Straftaten der sexuellen Handlungen mit Kindern ( Art. 187 StGB ) und der sexuellen Handlungen mit Abhängigen ( Art.
Art. 188 StGB
187 StGB ) und der sexuellen Handlungen mit Abhängigen ( Art. 188 StGB ) seien nach Massgabe des anwendbaren milderen Rechts verjährt.
Art. 277 BStP
September 2003 die Beschwerde in Anwendung von Art. 277 BStP gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6S.205/2003).
Art. 189 Abs. 1 StGB
The main basis for refusing to overturn the dismissal concerning the charge of sexual coercion, as the court found the elements of psychological pressure under this article were not met.
Art. 268 Ziff. 2 BStP
Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau ist ein Einstellungsbeschluss letzter Instanz und daher gemäss Art. 268 Ziff. 2 BStP mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar.
Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP
Der Beschwerdeführer ist als Opfer gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
Art. 187 Ziff. 5 StGB
1 StGB ein Verbrechen, doch betrug insoweit im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist gemäss Art. 187 Ziff. 5 StGB lediglich 5 Jahre, mithin absolut 7 ½ Jahre.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Applied because the court granted the appellant's request for free legal aid.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied because the court waived the collection of judicial costs (No. 3 of the operative part).

Art. 189 Abs. 1 StGB

The main basis for refusing to overturn the dismissal concerning the charge of sexual coercion, as the court found the elements of psychological pressure under this article were not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

P1 19 38 (2021-08-25) · vs
State v. Defendant (Attempted Rape and Coercion Appeal)
«…uelle, il n'y a pas viol (arrêts 6B_710/2012 du 3 avril 2013 consid. 3.1, 6B_311/2011 du 19 juillet 2011 consid. 5.2 et 6S.432/2006 consid. 3.5.2). La violence est l'emploi volontaire de la force physique dans le but de faire céder la victime. Il suf…»
6B_1307/2020 (2021-07-19)
Physician Convicted of Coercion and Abuse Against Vulnerable Patient
«…ne portée décisive ( ATF 128 IV 106 consid. 3b p. 112 ss, spéc. p. 113; arrêt 6B_785/2011 du 29 juin 2012 consid. 4.1; 6S.432/2006 du 18 décembre 2007 consid. 3.4; cf. ATF 146 IV 153 consid. 3.5.9 p.163). 2.2. Le déroulement de l'épisode intervenu…»
SB150019 (2015-09-15) · zh
Acquittal on Sexual Coercion, Conviction Upheld for Child Pornography
«…erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden (vgl. BGE 128 IV 97 E. 2.b, Urteil 6S.432/2006 vom 18. Dezember 2006, E. 2.1, m.w.H.). -9- Je nach Umständen und den Bezie…»
SB130306 (2014-04-08) · zh
Child Sex Offenses and Acquittal on Coercion Charge
«…- 14 - Delikte, die in diesem Zeitraum begangen wurden, 7 ½ Jahre (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6S.432/2006 vom 18.12.2006, Erw. 2.1 und 2.2.). 4.3.2. Auf den 1. September 1997 wurde die vorgenannte Ziff. 5 des damals gültigen…»
TPI 2024 244 · ju
Defendant Convicted of Sexual Offenses and Drug Charges, Acquitted of Endangerment
«…il n'y a pas viol (TF 6B_710/2012 du 3 avril 2013, consid. 3.1 ; 6B_311/2011 du 19 juillet 2011, consid. 5.2 ; 6S.432/2006, consid. 3.5.2). TPI/244/2024 – Considérants du jugement rendu le 17 mars 2025 19…»
SB130306 · zh
State v. Father (Sexual Abuse and Coercion Appeal)
«…- 14 - Delikte, die in diesem Zeitraum begangen wurden, 7 ½ Jahre (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6S.432/2006 vom 18.12.2006, Erw. 2.1 und 2.2.). 4.3.2. Auf den 1. September 1997 wurde die vorgenannte Ziff. 5 des damals gültigen…»
SB150019 · zh
Sexual Acts with Children Conviction Upheld, Sexual Coercion Conviction Overturned and Sentence Reduced
«…erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden (vgl. BGE 128 IV 97 E. 2.b, Urteil 6S.432/2006 vom 18. Dezember 2006, E. 2.1, m.w.H.). -9- Je nach Umständen und den Bezie…»
308----------- · vd
Appellate Court Upholds Acquittals: Abuse of Distress Time-Barred; Sexual Coercion Lacks Proof Beyond Reasonable Doubt
«…128 IV 106 précité consid. 3b ; TF 6B\_1307/2020 précité consid. 2.1 ; TF 6B\_785/2011 du 29 juin 2012 consid. 4.1 ; TF 6S.432/2006 du 18 décembre 2007 consid. 3.4 ; cf. ATF 146 IV 153 consid. 3.5.9). 4. G.\_\_\_\_\_\_\_\_ 4.1…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.432/2006 /bri

Urteil vom 18. Dezember 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Näf.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Kaufmann,

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (sexuelle Nötigung),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 18. April 2006.

Sachverhalt:

A. A.a Am 16. November 1999 erstattete A.________ (geboren am 16. Februar 1974) gegen X.________ Strafanzeige wegen Unzucht mit Kindern, eventuell sexuellen Handlungen mit Kindern, sowie wegen Unzucht mit unmündigen Pflegebefohlenen, eventuell sexuellen Handlungen mit Abhängigen. Er warf X.________ vor, dieser habe ihn von Dezember 1989 bis Mai 1994 mehrfach sexuell missbraucht. Die Vorfälle hätten begonnen, als er noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Erst mit 19 Jahren habe er es geschafft, sich von X.________ zu lösen.

Das Verhörrichteramt des Kantons Thurgau lehnte mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. November 1999 die Eröffnung einer Strafuntersuchung betreffend die beanzeigten Handlungen zufolge Verjährung ab.

A.b Am 29. November 1999 erstattete der Vertreter von A.________ nach einer telefonischen Unterredung mit dem Untersuchungsrichter gegen X.________ Strafanzeige wegen "strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität ( Art. 187 ff. StGB ), evtl. strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit (Art. 187 ff. aStGB)", die in der Sachdarstellung im Wesentlichen mit der ersten Anzeige vom 16. November 1999 übereinstimmte.

Hierauf wurde mit Ermittlungsauftrag vom 6. Dezember 1999 eine Strafuntersuchung gegen X.________ eröffnet.

Mit Einstellungsverfügung vom 18. April 2002 stellte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau die Strafuntersuchung gegen X.________ wegen sexueller Nötigung ein. In der Begründung wird zum einen ausgeführt, gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. November 1999, die schon längst in Rechtskraft erwachsen sei, seien "die sexuellen Handlungen mit Kind und jene mit unmündigen Abhängigen" verjährt, worauf nicht mehr zurückzukommen sei. Zum andern wurde festgehalten, dass sich ein unter dem Gesichtspunkt der Straftat der sexuellen Nötigung ( Art. 189 StGB ) relevanter Sachverhalt unter Berücksichtigung der Aussagen des Anzeigeerstatters einerseits und des Beschuldigten andererseits nicht nachweisen lasse. Daher wurde die Strafuntersuchung wegen sexueller Nötigung eingestellt.

Die Anklagekammer des Kantons Thurgau wies die von A.________ gegen die Einstellungsverfügung vom 18. April 2002 erhobene Beschwerde am 13. August 2002 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erkannte zudem, dass Ziff. 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung des Kantonalen Untersuchungsrichteramts vom 18. April 2002 - wonach die Strafuntersuchung wegen sexueller Nötigung eingestellt wurde - aufgehoben und auf die Strafanzeige vom 29. November 1999 nicht eingetreten wird. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zweite Strafanzeige vom 29. November 1999 keine neuen Tatsachen oder Beweismittel anführe, sondern lediglich die bereits in der ersten Strafanzeige vom 16. November 1999 behauptete Sachdarstellung erneut vortrage und diesen Sachverhalt bloss teilweise rechtlich anders qualifiziere, was für eine Wiederaufnahme der Untersuchung nach Erlass der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. November 1999 nicht genüge.

Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess am 7. Januar 2003 die von A.________ eingereichte staatsrechtliche Beschwerde gut und hob den Beschluss der Anklagekammer auf (Urteil 1P.511/2002). Das Bundesgericht erwog, dass der angefochtene Entscheid angesichts der darin enthaltenen Begründung unter den im konkreten Fall gegebenen Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse und überspitzt formalistisch sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Vertreter des Anzeigeerstatters aufgrund des Telefongesprächs mit dem damaligen Verhörrichter von einem Rekurs gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. November 1999 abgesehen und auf Einladung des Verhörrichters stattdessen eine zweite Strafanzeige eingereicht hat.

B. B.a Mit Beschluss vom 11./20. März 2003 wies die Anklagekammer des Kantons Thurgau die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung des Kantonalen Untersuchungsrichteramts vom 18. April 2002 wiederum ab, soweit sie darauf eintrat. Die Anklagekammer erwog, allfällige Straftaten der sexuellen Handlungen mit Kindern ( Art. 187 StGB ) und der sexuellen Handlungen mit Abhängigen ( Art. 188 StGB ) seien nach Massgabe des anwendbaren milderen Rechts verjährt. Allfällige Straftaten der sexuellen Nötigung ( Art. 189 StGB ) fielen offensichtlich ausser Betracht, da es an der erforderlichen Intensität der Nötigung beziehungsweise des psychischen Drucks fehle, wie sich in Anbetracht der aus den Akten ersichtlichen Umstände ergebe.

B.b Gegen diesen Entscheid erhob A.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Der Kassationshof des Bundesgerichts hiess am 23. September 2003 die Beschwerde in Anwendung von Art. 277 BStP gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6S.205/2003).

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts wies die Anklagekammer des Kantons Thurgau am 16. Dezember 2003 die Angelegenheit zur Fortsetzung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an das Kantonale Untersuchungsrichteramt zurück. Dieses stellte nach Durchführung verschiedener Untersuchungsmassnahmen mit Schlussbericht vom 26. Mai 2005 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau den Antrag, der Angeschuldigte X.________ sei wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB dem zuständigen Gericht zur Beurteilung zu überweisen.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau stellte mit Verfügung vom 9. August 2005 die Strafuntersuchung erneut ein.

Die Anklagekammer des Kantons Thurgau wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 18. April 2006 ab.

D. A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Anklagekammer beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau ist ein Einstellungsbeschluss letzter Instanz und daher gemäss Art. 268 Ziff. 2 BStP mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist als Opfer gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Da sich die Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss richtet, ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer noch nicht adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat, zumal offensichtlich ist, dass sich der angefochtene Entscheid im Sinne von Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP auf die Beurteilung von Zivilforderungen auswirken kann (siehe dazu BGE 127 IV 185 E. 1a mit Hinweisen).

2.

2.1 Das Sexualstrafrecht ist durch das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Oktober 1992, geändert worden. Die Bestimmungen betreffend die Verjährung ( Art. 70 ff. StGB ) sind durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002, revidiert worden. In Bezug auf den Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern ( Art. 187 StGB ) im Besonderen wurde die Regelung der Verjährung in der Vergangenheit mehrmals geändert. In der Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. August 1997 betrug die Verjährungsfrist für das Verbrechen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art.187 Ziff. 5 StGB , der inzwischen aufgehoben worden ist, lediglich 5 Jahre, mithin absolut 7 ½ Jahre. Soweit am 1. September 1997 die Verjährung noch nicht eingetreten war, betrug die Verjährungsfrist gemäss Art. 187 Ziff. 6 BStP , der inzwischen ebenfalls aufgehoben und durch Art. 70 Abs. 2 und Abs. 4 StGB ersetzt worden ist, zehn Jahre.

Der Beschwerdeführer wurde am 16. Februar 1974 geboren und somit am 16. Februar 1990 16 Jahre alt. Die inkriminierten sexuellen Handlungen wurden nach seiner Darstellung in der Zeit von Dezember 1989 bis letztmals im Mai 1994 begangen.

2.2 Der Beschwerdeführer stellt mit Recht nicht in Abrede, dass allfällige Straftaten der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Handlungen mit Abhängigen verjährt sind. Soweit der Beschuldigte vor dem Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts am 1. Oktober 1992 eine Abhängigkeit des unmündigen, über 16 Jahre alten Beschwerdeführers ausgenützt haben sollte, wäre Art. 188 StGB angesichts der niedrigeren Strafandrohung gegenüber Art. 192 Ziff. 1 aStGB milder und daher anwendbar. Die Straftat im Sinne von Art. 188 StGB ist ein Vergehen, das altrechtlich nach relativ 5 und absolut 7 ½ Jahren und neurechtlich nach 7 Jahren verjährt. Soweit der Beschuldigte sexuelle Handlungen mit dem noch nicht 16 Jahre alten Beschwerdeführer vorgenommen haben sollte, wären Art. 187 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB angesichts der niedrigeren Strafandrohung im Vergleich zu Art. 191 Ziff. 1 aStGB milder und daher anwendbar. Zwar ist auch die Straftat im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ein Verbrechen, doch betrug insoweit im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist gemäss Art. 187 Ziff. 5 StGB lediglich 5 Jahre, mithin absolut 7 ½ Jahre. Diese Fristen begannen spätestens am 16. Februar 1990 zu laufen, als der Beschwerdeführer 16 Jahre alt wurde, und daher war die Verjährung am 1. September 1997 (siehe Art. 187 Ziff. 6 aStGB), als die fünfjährige Frist durch eine Frist von zehn Jahren ersetzt wurde, bereits eingetreten.

2.3 Hingegen sind allfällige Straftaten der Nötigung zu einer andern unzüchtigen Handlung (Art. 188 aStGB) beziehungsweise der sexuellen Nötigung ( Art. 189 StGB ) zum Nachteil des Beschwerdeführers zurzeit teilweise noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt für dieses Verbrechen nach dem neuen, seit 1. Oktober 2002 in Kraft stehenden Verjährungsrecht 15 Jahre ( Art. 70 Abs. 1 lit. b StGB ) und nach dem alten (zur Zeit der inkriminierten Handlungen geltenden) Verjährungsrecht relativ 10 Jahre (Art. 70 al. 2 aStGB) und absolut 15 Jahre (Art. 72 Ziff. 2 aStGB). Das neue Verjährungsrecht ist nicht milder als das alte. Daher ist das alte Verjährungsrecht anwendbar. Die Verjährung ist im vorliegenden Fall mehrmals durch Untersuchungshandlungen im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB unterbrochen worden. Somit sind allfällige Taten, die als Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung (Art. 188 aStGB) beziehungsweise als sexuelle Nötigung ( Art. 189 StGB ) zu qualifizieren sind, zurzeit noch nicht verjährt, soweit sie weniger als 15 Jahre zurückliegen, also nach dem 18. Dezember 1991 begangen worden sind.

3. Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird wegen sexueller Nötigung mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer eine Person zur Duldung - oder zur Vornahme (siehe BGE 127 IV 198 E. 3) - einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Nach Art. 188 aStGB wurde wegen Nötigung zu einer andern unzüchtigen Handlung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer eine Person mit Gewalt oder durch schwere Drohung oder nachdem er sie auf andere Weise zum Widerstand unfähig gemacht hat, zur Duldung oder zur Vornahme einer andern unzüchtigen Handlung zwingt.

Soweit der Beschuldigte den Beschwerdeführer vor dem Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts am 1. Oktober 1992 zu sexuellen Handlungen genötigt haben sollte, ist Art. 188 aStGB anwendbar, da Art. 189 StGB jedenfalls nicht das mildere Recht ist. Denn Art. 188 aStGB droht zum einen eine niedrigere Strafe an und enthält zum andern im Unterschied zu Art. 189 StGB eine abschliessende Aufzählung der relevanten Nötigungsmittel (Gewalt, schwere Drohung, Widerstandsunfähigkeit), welche insbesondere das in Art. 189 StGB genannte Nötigungsmittel des psychischen Drucks nicht erwähnt.

3.1 Zwischen dem Beschwerdeführer (geboren am 16. Februar 1974) und dem Beschuldigten (geboren am 7. Februar 1933) kam es unstreitig zu sexuellen Handlungen, unter anderem zu gegenseitigen Berührungen am ganzen Körper und am Geschlechtsteil bis zur sexuellen Befriedigung, vereinzelt auch zu Oral- und Analverkehr.

Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer vom Beschuldigten zu diesen Handlungen in tatbestandsmässiger Weise genötigt worden ist.

3.2 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung vom 9. August 2005 fest, bestritten und nicht weiter nachweisbar seien die vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wie verbales Unterdrucksetzen, Nichtbeachten geltend gemachter Weigerungen/Ablehnungen, Ausnützen der tatsächlichen Vorrangstellung/Überlegenheit in geschäftlicher und fachlicher Hinsicht, Drohung mit Verwahrlosung/Strafe bei Abkehr von ihm, Mitwirkung bei der Produkteherstellung nur gegen Sex etc. Bezogen auf den Nachweis einer psychischen Drucksituation stünden somit Aussage gegen Aussage und bestehe eine sog. Patt-Situation (Einstellungsverfügung S. 4 E. 6). Die Staatsanwaltschaft führt sodann unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre aus, dass die Ausnützung vorbestehender Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse noch keine zurechenbare Nötigungshandlung sei. Erforderlich sei vielmehr eine durch den Täter bewirkte situative Zwangssituation, ein Überwinden und nicht ein blosses Unterlaufen des Widerstands. Die Staatsanwaltschaft legt unter Hinweis auf verschiedene tatsächliche Umstände dar, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei (Einstellungsverfügung S. 5 f. E. 7). Die Vorinstanz teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass beweismässig eine Patt-Situation vorliege. Sie ist darüber hinaus mit der Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit ohne weiteres möglich gewesen wäre, seiner sexuellen Selbstbestimmung in verschiedener Weise Nachachtung zu verschaffen. Die Vorinstanz nennt mehrere Umstände, aus denen sich ergibt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer sexuellen Nötigung, im Besonderen auch des Merkmals des "unter psychischen Druck Setzens" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, offensichtlich nicht erfüllt sind. Bei dieser Sachlage sei die Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Nötigung auch im Lichte der vom Beschwerdeführer angerufenen Maxime "in dubio pro duriore" nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid S. 10 ff. E. 8).

3.3 Der Beschwerdeführer lernte nach seiner Darstellung den damals als Naturarzt praktizierenden Beschuldigten kennen, als dieser ihn wegen Schlaf- und Konzentrationsstörungen behandelte. Der Beschuldigte äusserte gegenüber dem Beschwerdeführer, dass dieser "heilende Hände" habe und ein Naturtalent sei. Er bot ihm daher nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung als Naturarzt und Heiler an. Der Beschuldigte verkaufte seine Praxis Ende 1990 den Eltern des Beschwerdeführers.

In der Nichtigkeitsbeschwerde wird geltend gemacht, der Beschuldigte habe gezielt und konsequent ein dominantes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgebaut, zuerst in der Funktion als behandelnder Arzt, dann als Ausbildner sowie als 'Quasivater' und nach der Übergabe des Geschäfts an die Eltern auch als unersetzlicher Berater. Der Beschwerdeführer, der ein schwieriges Verhältnis zu seinen Eltern gehabt habe, habe im Beschuldigten eine Vertrauensperson gefunden, welche ihm etwas zugetraut und ihm Talent zum Heilen von Menschen attestiert habe.

Der unsichere und nach Halt suchende Beschwerdeführer habe sich immer mehr auf den Beschuldigten eingelassen und sei in ein Abhängigkeitsnetz geraten. Aufgrund des grossen Altersunterschieds von 41 Jahren sowie der Tatsachen, dass der Beschuldigte seine Praxis den Eltern des Beschwerdeführers verkauft habe und der überforderte Beschwerdeführer geschäftlich und fachlich auf den Beschuldigten angewiesen gewesen sei, ergebe sich ein vom Beschuldigten vorsätzlich aufgebauter psychischer Druck, mit welchem dieser den Beschwerdeführer gefügig gemacht habe, was auch in Anbetracht der durch ärztliche Berichte belegten schwachen Persönlichkeit des Beschwerdeführers möglich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer und seine als Geschäftsführerin tätige Schwester seien beim Betreiben der von den Eltern durch hohe finanzielle Investitionen käuflich erworbenen Naturheilpraxis unter anderem hinsichtlich der Zuweisung von Patienten und der Herstellung von Produkten auf Gedeih und Verderb auf die Unterstützung und das Wohlwollen des Beschuldigten angewiesen gewesen. Für den Beschwerdeführer sei die Belastung besonders gross gewesen, da er es gewesen sei, dem heilende Fähigkeiten zugeschrieben worden seien. Aus diesen gesamten Umständen ergebe sich das Vorliegen von "struktureller Gewalt".

Der Beschuldigte habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bloss eine Situation ausgenützt. Er habe sehr wohl den Widerstand des Beschwerdeführers stets überwunden. Dabei sei es unerheblich, dass eine konkrete Ausübung des Drucks in der jeweiligen Situation anscheinend nicht nachgewiesen werden könne. Zur Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung genüge es nach der Rechtsprechung beispielsweise, wenn das Opfer in ständiger schwerer Angst vor dem Täter lebe und daher auf dessen jeweilige Aufforderung die sexuellen Handlungen erdulde.

Unter den gegebenen Umständen hätte die Untersuchung nicht eingestellt werden dürfen, sondern der Beschuldigte - zumindest nach der Maxime "in dubio pro duriore" - wegen mehrfacher sexueller Nötigung dem Gericht zur Beurteilung überwiesen werden müssen, zumal dies auch vom Kantonalen Untersuchungsrichteramt im Schlussbericht der Nachuntersuchung vom 26. Mai 2005 beantragt worden sei.

3.4 Die sexuellen Nötigungstatbestände setzen voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Einwirkung auf das Opfer durch Ausübung von psychischem Druck im Besonderen muss im Blick auf die gewaltdeliktische Natur der sexuellen Nötigungstatbestände eine der Gewaltanwendung und der Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann beziehungsweise ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Vorausgesetzt ist sodann, dass der sexuelle Übergriff gerade wegen des erzeugten psychischen Drucks erfolgen konnte. Allerdings ist kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der nötigenden Handlung und dem sexuellen Übergriff erforderlich (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).

Nützt der Täter hingegen lediglich eine vorbestehende Abhängigkeit oder Notlage des Opfers aus, scheiden die Tatbestände von Art. 189 (sexuelle Nötigung) und Art. 190 StGB (Vergewaltigung) aus. In solchen Fällen können, je nachdem, etwa die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Abhängigen ( Art. 188 StGB ) oder der Ausnützung der Notlage ( Art. 193 StGB ) erfüllt sein. Die Tatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB setzen vielmehr voraus, dass der Täter eine Zwangssituation für das Opfer schafft. Der Täter muss eine vorgefundene oder von ihm mit geschaffene soziale Situation als Druckmittel einsetzen ( BGE 131 IV 107 E. 2.4 mit Hinweisen). Sexuelle Nötigung erfordert, dass das Opfer die sexuelle Handlung ablehnt und sein Widerstand vom Täter überwunden wird ( BGE 131 IV 107 E. 2.5).

Allerdings können kognitive Unterlegenheit sowie soziale und emotionale Abhängigkeit insbesondere bei Kindern und Jugendlichen einen ausserordentlichen Druck erzeugen, der es ihnen unmöglich macht, sich zu wehren, weil sie sich dem Täter ausgeliefert und in einer ausweglosen Situation fühlen ( BGE 128 IV 97 E. 2 mit Hinweisen). Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Opfer durch ein Schweigegebot dem Täter verpflichtet, in einen Gewissenskonflikt verstrickt und mit Gefühlen der eigenen Schuld am Geschehen belastet ist. Die Abgrenzung zwischen den Tatbeständen der sexuellen Nötigung einerseits und der Ausnützung einer Abhängigkeit anderseits kann deshalb schwierig sein und erfordert daher eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des einzelnen Falles (siehe BGE 128 IV 97 E. 2b, 106 E. 3a/bb, je mit Hinweisen).

3.5 Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass der Beschuldigte bei der nachgewiesenen beziehungsweise nachweisbaren Sachlage den Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB unter psychischen Druck gesetzt hat.

3.5.1 Die in der Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten Umstände begründen allenfalls eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers vom Beschuldigten gemäss Art. 188 StGB (Sexuelle Handlungen mit Abhängigen) respektive Art. 193 StGB (Ausnützen der Notlage). Ob dies zutrifft und ob der Beschuldigte eine allfällige Abhängigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der genannten Bestimmungen ausgenützt hat, kann hier dahingestellt bleiben, da diese allfälligen Straftaten als Vergehen unstreitig verjährt sind.

3.5.2 Die in der Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten Umstände vermögen indessen den Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB nicht zu begründen. Im Gegenteil sprechen eine ganze Reihe von Umständen, die im angefochtenen Entscheid beziehungsweise in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft genannt werden, klarerweise gegen die Auffassung des Beschwerdeführers, dass er vom Beschuldigten im Sinne von Art. 189 StGB und der diesbezüglichen Rechtsprechung unter psychischen Druck gesetzt worden sei.

Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen eigenen Aussagen nach anfänglich zögerlichem Verhalten an den sexuellen Handlungen selber aktiv beteiligt und daran auch Gefallen gefunden. Er ging zum Beschuldigten in dessen Ferienhaus und mit dem Beschuldigten auf Geschäfts- und Ferienreisen. Er tat dies, obschon ihm jeweils klar war, dass es immer wieder zu sexuellen Handlungen kommen würde. Er verbrachte gelegentlich die Nacht im Haus des Beschuldigten, während sich gleichzeitig sowohl dessen Ehefrau als auch seine eigene Schwester dort aufhielten, was ihm ohne weiteres ermöglicht hätte, bei Bedarf Hilfe zu holen. Er lachte bloss, als die Ehefrau des Beschuldigten ihm sagte, er solle nur so weit bei ihrem Ehemann mitmachen, als dies für ihn akzeptabel sei. Gemäss den Aussagen des Zeugen B.________ hätte der Beschwerdeführer die sexuellen Kontakte mit dem Beschuldigten jederzeit abbrechen können und war es eher der Beschwerdeführer, der die dominante Rolle einnahm (siehe zum Ganzen angefochtener Entscheid S. 10 ff. E. 8; erstinstanzliche Verfügung S. 4 ff. E. 6 und 7; ferner Schlussbericht des Untersuchungsrichteramtes vom 26. Mai 2005).

Unter derartigen Umständen kann nicht von einer ausweglosen Situation des Beschwerdeführers infolge erheblichen psychischen Drucks gesprochen werden, bei der allenfalls die Anwendung von Art. 189 StGB in Betracht zu ziehen wäre.

3.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, bei der von der Vorinstanz als nachgewiesen beziehungsweise als nachweisbar erachteten Sachlage hätte der Beschuldigte nach Massgabe des kantonalen Strafprozessrechts beziehungsweise gemäss der Maxime "in dubio pro duriore" wegen mehrfacher sexueller Nötigung dem Gericht überwiesen werden müssen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Rüge nicht eine Frage des eidgenössischen Rechts betrifft und daher mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht erhoben werden kann.

3.7 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist daher gutzuheissen. Somit werden keine Kosten erhoben und wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Schultz, St. Gallen, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Schultz, St. Gallen, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: