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6S.43/2007 KI-generiert

The case involves an individual who filed a cassation appeal against a previous ruling by the Court of Appeals of the Canton of Obwalden concerning a violation of the Swiss Road Traffic Law

Geschäftsnummer 6S.43/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a cassation appeal against a previous ruling by the Court of Appeals of the Canton of Obwalden concerning a violation of the Swiss Road Traffic Law. The Federal Court required the individual to deposit a court fee by a specified deadline, which he failed to do, citing financial difficulties and a lack of interest in continuing the legal proceedings. The court subsequently clarified that he needed to clearly express any withdrawal of the appeal or submit a request for free legal aid, which he did not properly follow through. As a result, his appeal was dismissed due to the lack of the required cost deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 245 BStP, Art. 150 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 3 OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP; The case involves an individual who filed a cassation appeal against a previous ruling by the Court of Appeals of the Canton of Obwalden concerning a violation of the Swiss Road Traffic Law: Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP .

Schlagwörter

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Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl Verletzung der Verkehrsregeln nachträglicher Rechtsvorschlag Nachweis der Bedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.
Art. 245 BStP
278 in Verbindung mit Art. 245 BStP ).
Art. 150 Abs. 1 OG
Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen ( Art. 150 Abs. 1 OG ).
Art. 150 Abs. 3 OG
Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung angesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten ( Art. 150 Abs. 3 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.43/2007 /rom

Urteil vom 5. April 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1260, 6060 Sarnen 2.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Strafsachen vom 20. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wendet sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Dezember 2006 mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht.

Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 wurde er aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 28. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 (Postaufgabe) teilte er dem Bundesgericht mit, er lege keinen Wert darauf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Ausserdem könne er aus finanziellen Gründen unmöglich Fr. 2'000.-- aufbringen. Aus diesen Gründen verzichte er auf ein weiteres Vorgehen.

Das Bundesgericht antwortete ihm am 6. März 2007, seine neue Eingabe sei nicht ganz klar. Der Rückzug einer Beschwerde müsse dem Bundesgericht klar und unmissverständlich mitgeteilt werden. Es werde ihm eine Frist angesetzt bis zum 27. März 2007, um schriftlich eine entsprechende Rückzugserklärung abzugeben. Sollte er an der Beschwerde festhalten und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wollen, habe er innert derselben Frist seine Bedürftigkeit nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 27. März 2007 teilte er mit, er bestehe auf einem gerechten Urteil, welches er jedoch nicht vorgängig berappen könne.

2. Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP .

3. Für die Frage der Kosten gelten im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde die Art. 146 bis 161 OG (Art. 278 in Verbindung mit Art. 245 BStP ).

Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen ( Art. 150 Abs. 1 OG ). Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung angesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten ( Art. 150 Abs. 3 OG ). Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Der Beschwerdeführer stellt trotz eines entsprechenden Hinweises kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die schlichte und im Übrigen auch unbelegte Behauptung, das Urteil "vorgängig nicht berappen zu können", stellt kein solches Gesuch dar.

Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: