Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.429/2005 KI-generiert

Revision of Dismissal of Rape Investigation Closure Upheld

Geschäftsnummer 6S.429/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint filed by an individual against her uncle, alleging rape and sexual abuse, which was initially investigated by the public prosecutor's office but ultimately dismissed in December 2004. The individual appealed this decision, and the higher court upheld the dismissal in March 2005. Subsequently, the individual sought to challenge the Swiss Federal Tribunal's ruling from August 2005 that had also dismissed her legal action. On September 9, 2005, she submitted a request for revision of the Tribunal's prior decision. However, her revision request failed to meet the strict requirements necessary for such a legal procedure, which only permits the examination of specific grounds for revision rather than mere dissatisfaction with the original judgment. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with her request.

Legislator-Regeste

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Art. 38 OG, Art. 140 OG, Art. 36a OG; Revision of Dismissal of Rape Investigation Closure Upheld: Urteile des Bundesgerichts sind letztinstanzlich. Sie werden mit der Ausfällung rechtskräftig ( Art. 38 OG ). Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf ein eigenes Urteil bzw. die darin beurteilten Fragen grundsätzlich nicht mehr zurückkommen kann. Nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds kann das Bundesgericht in den engen Grenzen der Art. 136 ff. OG ein eigenes Urteil nochmals überprüfen. Die Revision eröffnet dem Rechtsuchenden mithin keine Möglichkeit, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, § 8 Rz. 8.1).

Schlagwörter

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Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 18. August 2005 (6P.48/2005 Revision eines Entscheids Vergewaltigung Strafanzeige Revisionsgrund Missbrauchsvorwürfe Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 38 OG
Sie werden mit der Ausfällung rechtskräftig ( Art. 38 OG ).
Art. 140 OG
Das Revisionsgesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu genügen: Der Gesuchsteller hat unter Angabe der Beweismittel den Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheids und welche Rückleistung verlangt wird ( Art. 140 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.429/2005 /sza

Urteil vom 15. Dezember 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Gesuchstellerin, vertreten durch Fürsprecher Beat Kurt,

gegen

Y.________,

Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 18. August 2005 (6P.48/2005; 6S.160/2005).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 24. Oktober 2003 erstattete X.________ Strafanzeige gegen ihren Onkel wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Verfahren am 17. Dezember 2004 ein. Dagegen führte X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 3. März 2005 bestätigte dieses die angefochtene Einstellungsverfügung. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ wies das Bundesgericht am 18. August 2005 ab, soweit es darauf eintrat (6P.160/2005; 6S.160/2005).

2. Mit Eingabe vom 9. September 2005 verlangt X.________ die Revision des erwähnten bundesgerichtlichen Entscheids. Sie hält an ihrem Gesuch auch nach dem Schreiben des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2005 fest.

3. Urteile des Bundesgerichts sind letztinstanzlich. Sie werden mit der Ausfällung rechtskräftig ( Art. 38 OG ). Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf ein eigenes Urteil bzw. die darin beurteilten Fragen grundsätzlich nicht mehr zurückkommen kann. Nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds kann das Bundesgericht in den engen Grenzen der Art. 136 ff. OG ein eigenes Urteil nochmals überprüfen. Die Revision eröffnet dem Rechtsuchenden mithin keine Möglichkeit, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, § 8 Rz. 8.1).

4. Das Revisionsgesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu genügen: Der Gesuchsteller hat unter Angabe der Beweismittel den Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheids und welche Rückleistung verlangt wird ( Art. 140 OG ).

Die Gesuchstellerin macht keinen gesetzlichen Revisionsgrund geltend und gibt auch nicht an, weshalb einer davon gegeben sein sollte. Ihre Ausführungen in der Revisionseingabe sind der Sache nach als Kritik an der dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 18. August 2005 zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung zu erachten. Solche Kritik ist im Revisionsverfahren nicht zulässig, dient doch die Revision nicht dazu, angebliche Rechtsfehler des Bundesgerichts zu korrigieren ( BGE 96 I 279 E. 3). Das Gesuch genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 140 OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

5. Unter den gegebenen Umständen wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: