The case involves an individual who challenged a decision by the appellate court in Bern, which converted a monetary fine of 3,000 Swiss francs imposed by the Federal Tax Administration into a three-month prison term due to the individual's failure to make any payments towards the fine
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who challenged a decision by the appellate court in Bern, which converted a monetary fine of 3,000 Swiss francs imposed by the Federal Tax Administration into a three-month prison term due to the individual's failure to make any payments towards the fine. The individual claimed he was unable to pay because he did not receive payment slips from the tax administration. Despite presenting correspondence as evidence, the court found insufficient proof that payments were attempted, and the individual had been notified that it was his responsibility to demonstrate the fine's payment. Ultimately, the higher court's ruling was upheld, and the individual's request for free legal representation was denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 152 OG, Art. 153a Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who challenged a decision by the appellate court in Bern, which converted a monetary fine of 3,000 Swiss francs imposed by the Federal Tax Administration into a three-month prison term due to the individual's failure to make any payments towards the fine: Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP .
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.42/2007 /rom
Urteil vom 6. März 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Bussenumwandlung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 19. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern beschloss am 19. Dezember 2006, die X.________ mit Strafentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2. Juni 2004 auferlegte Busse von Fr. 3'000.-- werde in drei Monate Haft umgewandelt.
X.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben.
Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
2. Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP .
3. Der Beschwerdeführer hatte der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Juni (oder recte wohl Juli) 2005 eine monatliche Abzahlung von Fr. 100.-- vorgeschlagen. Darauf sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 28. Juli 2005. Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren werde von Amtes wegen wieder an die Hand genommen, sobald die kantonale Staatskasse mitteile, es seien entweder die Busse bezahlt oder der Beschwerdeführer mit den Abschlagszahlungen in Verzug geraten. Es obliege dem Beschwerdeführer, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er die Busse tatsächlich bei der Staatskasse abbezahlt habe (angefochtener Entscheid S. 3 oben, KA act. 59 und 65/67).
In der Folge leistete der Beschwerdeführer keine einzige Monatsrate (angefochtener Entscheid S. 3 E. 5). Dies wird von ihm nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, er habe die Zahlungen nur unterlassen, weil seine Bemühungen, von der eidgenössischen Steuerverwaltung Einzahlungsscheine zur Bezahlung der Raten zu erhalten, erfolglos geblieben seien. Die beiden von ihm dem Bundesgericht eingereichten angeblichen Schreiben an die Steuerverwaltung vom 3. September und 16. Dezember 2005 vermögen jedoch nicht zu beweisen, dass er sie auch tatsächlich versandt hat (vgl. Beilagen zur Beschwerde). Kopien davon wurden der Vorinstanz erst mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 zugestellt - also zehn Tage nach dem angefochtenen Entscheid (KA act. 101 ff.) - und könnten deshalb durchaus nachträglich hergestellt worden sein, um die Bussenumwandlung noch zu verhindern. Die Frage, wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer wusste gemäss der Verfügung vom 28. Juli 2005, dass er den Nachweis über die Bezahlung der Busse bei der Staatskasse zu erbringen hatte. Wie er unter diesen Umständen einfach annehmen konnte, die Busse könnte allenfalls in der Zwischenzeit erlassen worden sein, ohne dass er davon in Kenntnis gesetzt worden wäre (Schreiben vom 16. Dezember 2005), ist nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Entscheid verletzt offensichtlich kein eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP .
Es kann angemerkt werden, dass vom Vollzug der Strafe immer noch abgesehen werden kann, wenn die Busse nachträglich bezahlt wird (angefochtener Entscheid S. 3 unten).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: