Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.414/2005 KI-generiert

Heirs Lack Standing in Negligent Homicide Appeal Against Acquitted Paramedics

Geschäftsnummer 6S.414/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two paramedics were called to the residence of a man who was found lying on the floor. After deliberating whether hospitalization was necessary, they decided against it. The man died a few hours later, leading to the paramedics being charged with negligent homicide. They were acquitted by a district court, a decision that was upheld by the upper court. The heirs of the deceased man subsequently filed a federal complaint against the ruling, seeking to overturn it based on their claim for damages against the paramedics' employer, which was deemed not permissible under the applicable law, thus rendering their appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 3 StGB, Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP, Art. 2 Abs. 2 OHG, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 36a OG; Heirs Lack Standing in Negligent Homicide Appeal Against Acquitted Paramedics: Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung Aktivlegitimation der Erben Stellung des Opfers Erblasser zivilrechtlicher Schadenersatz Beamtenhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 3 StGB
117 und Art. 18 Abs. 3 StGB ),
Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP
Nach Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP steht die Nichtigkeitsbeschwerde dem Opfer zu, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
Art. 2 Abs. 2 OHG
Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, sind dem Opfer bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen gleichgestellt ( Art. 2 Abs. 2 OHG ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.414/2005 /bri

Urteil vom 22. November 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

Erben des +X.________,

A.X.________,

B.X.________,

C.X.________,

Beschwerdeführer,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch,

gegen

Y.________,

Z.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Fahrlässige Tötung ( Art. 117 und Art. 18 Abs. 3 StGB ),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. August 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 5. März 2004 wurden in der Stadt Zürich zwei Sanitäter in die Wohnung von X.________, der im Korridor auf dem Boden lag, gerufen. Nachdem sie darüber beraten hatten, ob eine Hospitalisation erfolgen sollte, verzichteten sie darauf. Wenige Stunden nach dem Einsatz der Sanitäter verstarb X.________.

Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich sprach die beiden Sanitäter mit Urteil vom 30. August 2004 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 23. August 2005 den Freispruch.

Die Erben von X.________ gelangen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Nach Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP steht die Nichtigkeitsbeschwerde dem Opfer zu, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, sind dem Opfer bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen gleichgestellt ( Art. 2 Abs. 2 OHG ). Zivilansprüche im Sinne der genannten Bestimmungen sind solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Keine Zivilansprüche sind demgegenüber Forderungen, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Ein Opfer, dem ausschliesslich öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Haftungsrecht gegen das Gemeinwesen zustehen, und das keine Zivilforderungen gegen die angeblich fehlbaren, im Rahmen ihrer amtlichen Funktion handelnden Einzelpersonen geltend machen kann, ist nicht legitimiert, eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben (Urteil 6S.212/2005 vom 2. Ok-tober 2005, E. 1.3 und 1.4, mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 2b).

Die Beschwerdeführer stellen zur Frage der Legitimation fest, sie hätten infolge der strafbaren Handlungen der beiden Sanitäter einen Anspruch auf Genugtuung und Schadenersatz gegenüber deren Arbeitgeber, nämlich dem Polizeidepartement der Stadt Zürich, wo sie denn auch einen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Sie anerkennen ausdrücklich selber, dass ein direkter Anspruch gegenüber den Sanitätern durch das kantonale Haftungsgesetz ausgeschlossen werde (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Nach dem oben Gesagten sind sie folglich zur Beschwerde nicht legitimiert, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: