Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.405/2005 KI-generiert

Traffic Violations and Suspended License Sentencing

Geschäftsnummer 6S.405/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the cantonal court for multiple traffic violations, including failure to yield, driving without a valid license, and not wearing a seatbelt, resulting in a two-month prison sentence. This sentence was issued as an additional penalty to two previous convictions. The individual appealed the conviction to the Federal Tribunal, arguing that prior administrative measures, such as the revocation of his driver's license, should suffice as punishment for his actions and that the prison sentence was disproportionate. However, the appeal was not upheld as the court found that the individual's history of ignoring past penalties indicated that such measures did not effectively deter him.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 36a OG; Traffic Violations and Suspended License Sentencing: X.________ wendet sich mit "Appellation" gegen das obergerichtliche Urteil ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gegen diesen ist vor Bundesgericht nur die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und allenfalls die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es seien seine verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG verletzt worden, ist die Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln bedingter Strafvollzug Verwaltungssanktion Führerausweisentzug strafbares Verhalten wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es seien seine verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG verletzt worden, ist die Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.405/2005 /bri

Urteil vom 22. November 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Strafzumessung (einfache Verkehrsregelverletzung),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 15. Juli 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ im Appellationsverfahren mit Urteil vom 15. Juli 2005 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtgewähren des Rechtsvortritts), mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs und Nichttragens der Sicherheitsgurten zu zwei Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen vom 14. Juli und 11. Dezember 2003.

X.________ wendet sich mit "Appellation" gegen das obergerichtliche Urteil ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gegen diesen ist vor Bundesgericht nur die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und allenfalls die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es seien seine verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG verletzt worden, ist die Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Führerausweisentzug wendet und geltend macht, er sei aus beruflichen Gründen auf den Ausweis angewiesen (Ziff. 2), kann darauf nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid den Ausweisentzug nicht zu beurteilen, weshalb dieser nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Verurteilung zu zwei Monaten Gefängnis.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die nunmehr seit drei Jahren eingeleitete Massnahme des Führerausweisentzugs sei eine genügend harte Strafe für seine Vergehen. Die zusätzlich ausgesprochenen zwei Monate Gefängnis seien der Schwere seines Vergehens nicht angepasst (Ziff. 1).

Es trifft zu, dass eine administrative Massnahme wie der Führerausweisentzug nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zusätzliche einschneidende Sanktion gilt, die grundsätzlich bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen ist (Urteil 6P.161/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6, mit Hinweis auf BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72).

Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Strafzumessung zur Hauptsache auf die Begründung der ersten kantonalen Instanz verwiesen (angefochtener Entscheid S. 12). Diese hat nicht übersehen, dass dem Beschwerdeführer, gegen den von 2001 bis 2003 bereits vier Administrativmassnahmen ausgesprochen werden mussten, am 13. Juli 2003 der Ausweis bis zur Abklärung seiner Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist (Urteil der Gerichtspräsidentin 7 des Gerichtskreises Biel-Nidau vom 12. Januar 2005 S. 15, KA act. 89). Trotzdem fuhr er bereits am 26. Juli 2003 erneut mit dem Auto herum (angefochtener Entscheid S. 4 vor lit. B). Daraus ist zu ersehen, dass sich der Beschwerdeführer durch Administrativmassnahmen allein nicht beeindrucken lässt, weshalb sie für ihn keine derart einschneidende Sanktionen darstellen, die bei der Strafzumessung in einem merklichen Ausmass berücksichtigt werden müssten. Davon, dass der Entzug des Ausweises "eine genügend harte Strafe für seine Vergehen" darstellte, kann angesichts seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht die Rede sein. Sein Vorbringen ist offensichtlich unbegründet.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: