Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.387/2005 KI-generiert

Driver Hits Pedestrian in Crosswalk, Gross Violation Upheld

Geschäftsnummer 6S.387/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A 76-year-old woman was driving at approximately 40-45 km/h in adverse weather conditions when she failed to notice a 76-year-old pedestrian attempting to cross the street at a crosswalk. Despite her last-minute attempt to brake, the pedestrian was struck and sustained serious injuries. The driver was subsequently charged with a serious violation of traffic rules for not yielding at the crosswalk, receiving a fine which was upheld by higher courts. The driver then filed a federal appeal contesting the conviction, claiming she had slowed down appropriately and did not see the pedestrian due to the conditions. The court found her actions negligent and upheld the ruling, determining her failure to adapt to the circumstances constituted gross negligence.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 277ter BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP; Driver Hits Pedestrian in Crosswalk, Gross Violation Upheld: Despite her last-minute attempt to brake, the pedestrian was struck and sustained serious injuries. The driver was subsequently charged with a serious violation of traffic rules for not yielding at the crosswalk, receiving a fine which was upheld by higher courts. The driver then filed a federal appeal contesting the conviction, claiming she had slowed down appropriately and did not see the pedestrian due to the conditions. The court found her actions negligent and upheld the ruling, determining her failure to adapt to the circumstances constituted gross negligence.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Wegrecht Strassenverkehrsunfälle grobe Fahrlässigkeit Fußgängerzone Fahrerflucht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 Ziff. 2 SVG

This article served as the substantive legal basis for rejecting the appeal, as the Federal Tribunal found the requirements for gross violation of traffic rules (Art. 90 Ziff. 2 SVG) were met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

SK 2012 178 (2013-04-22) · be
Driver Liability for Failing to Yield to Pedestrian in Poor Visibility Crosswalk Collision
«…n Strecke eine von der nahen Bushaltestelle her kommende, korrekt die Strasse überquerende Fussgängerin übersieht (BGer 6S.387/2005 vom 13.01.2006 E. 3.3). Der Berufungsführer musste vorliegend aufgrund der ihm bekannten Gefährlichkeit der Un- fallst…»
P1 22 16 (2024-01-30) · vs
Driver Visibility and Duty of Care in Pedestrian Accident
«…la circulation, lorsqu’un automobiliste renverse un piéton qui franchit un passage sécurisé (arrêts du Tribunal fédéral 6S.387/2005 du 13 janvier 2006 ; 6A.78/2006 du 28 décembre 2006). A l’arrêt 6S.96/2006 du 3 avril 2006 (homicide par négligence),…»
P1 22 16 (2024-01-01) · vs
Driver fined for simple traffic breach in collision with jaywalking child obscured by bus.
«…rave des règles sur la circulation, lorsqu’un automobiliste renverse un piéton qui franchit un passage sécurisé (arrêts 6S.387/2005 du 13 janvier 2006 ; 6A.78/2006 du 28 décembre 2006). A l’arrêt 6S.96/2006 du 3 avril 2006 (homicide par négligence), l…»
501 2014 17 (2014-11-27) · fr
Negligent Driving Leading to Bodily Harm and Remittal of Non-Pecuniary Damages Claim
«…sonne engagée sur un passage piétons en ne s’arrêtant pas à temps doit être qualifiée objectivement de grave (TF, arrêt 6S.387/2005 du 13 janvier 2006). En l’espèce, il ressort des considérants qui précèdent que l’appelant n’a pas respecté les exigen…»
6B_788/2009 (2009-11-27)
Driver's Appeal Against Gross Traffic Violation Finding Upheld
«…uhr insoweit blind los, obwohl Fussgänger passierten. Sie übersah den sich korrekt verhaltenden Fussgänger (vgl. Urteil 6S.387/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.3). Diese elementare Vorsichtswidrigkeit ist als grobfahrlässig zu qualifizieren. Die Beschwer…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.387/2005 /bie

Urteil vom 13. Januar 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Karlen,

Gerichtsschreiber Thommen

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Hugo Feuz,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern,

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des

Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,

vom 28. Juli 2005.

Sachverhalt:

A. Am späten Nachmittag des 20. Januar 2004 fuhr die damals 76-jährige X.________ in ihrem Personenwagen mit rund 40-45 km/h in der Thunstrasse in Muri bei Bern stadtauswärts. Die Strasse war nass vom Schnee, die Dämmerung am Einsetzen und die Strassenbeleuchtung noch nicht eingeschaltet.

Auf dem rechten Trottoir kam eine damals ebenfalls 76-jährige Fussgängerin von der nahe gelegenen Bushaltestelle her. Auf der Höhe des Hübeliwegs wollte diese von rechts die Thunstrasse auf dem Fussgängerstreifen überqueren. X.________ nahm die Fussgängerin erst im letzten Moment als "einen von rechts auftauchenden Schatten wahr". Trotz Vollbremsung wurde die Fussgängerin vom Wagen erfasst und erlitt erhebliche Verletzungen (Hirnquetschung, Rippenfrakturen und Fraktur am oberen Wadenbein).

B. Mit Strafmandat vom 25. Februar 2004 wurde X.________ durch das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts auf Fussgängerstreifen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV für schuldig befunden und mit Fr. 1'000.-- gebüsst. Dieser Schuldspruch wurde am 23. November 2004 durch den Gerichtspräsidenten 13 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen und am 28. Juli 2005 durch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigt.

C. Dagegen erhebt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts Bern vom 28. Juli 2005 aufzuheben und die Sache zur Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf Gegenbemerkungen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 277ter BStP ; BGE 129 IV 276 E. 1.2).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG . Im Bereich des Fussgängerstreifens habe sie ihre bereits geringe Geschwindigkeit noch verlangsamt, um ihren Pflichten als Fahrzeuglenkerin nachzukommen. Angesichts dieses verkehrsregelkonformen Verhaltens gehe der Vorwurf fehl, sie habe die Fussgängerin wegen mangelnder Aufmerksamkeit nicht gesehen.

2.2 Die Vorinstanz führt aus, dass die Beschwerdeführerin als Ortskundige um den Fussgängerstreifen und die Bushaltestelle wusste. In der beginnenden Dämmerung hätte sie ihre Aufmerksamkeit deshalb auf das Trottoir richten müssen, dann hätte sie die dort marschierende Fussgängerin erkannt. Sie reagierte jedoch nicht, obwohl sie hätte bremsen müssen. Eine derartige Unaufmerksamkeit im Bereich eines Fussgängerstreifens sei als grob fahrlässig einzustufen (angefochtenes Urteil S. 16).

3.

3.1 Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten ( Art. 33 Abs. 2 SVG ). Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann ( Art. 6 Abs. 1 VRV ).

3.2 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit ( BGE 131 IV 133 E. 3.2. mit Hinweisen).

3.3 Zu Recht nimmt die Vorinstanz eine objektiv schwere Verkehrsregelverletzung an. Nach Art. 33 Abs. 2 SVG muss im Bereich von Fussgängerstreifen so gefahren werden, dass ein Anhalten zur Vortrittsgewährung an Fussgänger noch möglich bleibt. Die Beschwerdeführerin verletzte diese Vorschrift. Trotz einer Vollbremsung kam sie nicht mehr vor, sondern erst auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand. Sie verstiess damit gegen eine zentrale Verkehrsregel, deren Missachtung zu einem schweren Unfall führte. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sind erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht verhielt sich die Beschwerdeführerin grob fahrlässig. Sie übersah die sich korrekt verhaltende Fussgängerin. Somit steht fest, dass sie ihre Fahrweise nicht den Witterungs- und Sichtverhältnissen anpasste. Ein solches Fahrverhalten ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin verkehrsregelwidrig und rücksichtslos. Art. 90 Ziff. 2 SVG ist auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Zusammenfassend gehen die Rügen der Beschwerdeführerin fehl und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: