Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.379/2004 KI-generiert

Awning Fitter Faked Whiplash for Insurance Fraud

Geschäftsnummer 6S.379/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a claimant who, following a car accident in September 2000, exaggerated his injuries to receive insurance payouts for alleged work incapacity. He successfully claimed over 90,000 in benefits from two insurance companies by presenting false medical certificates while, in reality, he continued to work and earn comparable income. The court found him guilty of multiple counts of fraud, resulting in a suspended prison sentence and a monetary fine. The claimant subsequently filed a cassation appeal, arguing that there was no deception involved, but the court upheld the previous ruling, asserting that he had indeed misled the insurers.

Legislator-Regeste

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Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 278 Abs. 1 BStP; Awning Fitter Faked Whiplash for Insurance Fraud: Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Schlagwörter

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Versicherungsbetrug Unfallopfer Betrug Arbeitsunfähigkeit Scheinselbstständigkeit Versicherungsgesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 146 Abs. 1 StGB
Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert unter anderem eine arglistige Täuschung.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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«…ersucher und mittelbar auch die (Sozial-) Versicherung täuscht, die Vor- aussetzung der Arglist wiederholt bejaht (BGer 6S.379/2004 vom 29. November 2004, E. 2; 6B_531/2012 vom 23. April 2013, E. 3.4 und 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014, E. 2.4). Es…»
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Insurance Fraud Conviction Upheld
«…ucher und mittelbar auch die (Sozial-) Versicherung täuscht, die Voraussetzung der Arglist wiederholt bejaht (vgl. BGer 6S.379/2004 vom 29. November 2004, E. 2; 6B\_531/2012 vom 23. April 2013, E. 3.4 und 6B\_1029/2013 vom 24. Februar 2014, E. 2.4). E…»
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«…ri medici/periti, fatto che manifestamente esclude che l’istante non sia stato accorto (cfr., in analogia, decisione TF 6S.379/2004 del 29.11.2004). … Ora, è vero che, nelle immagini, la denunciata non sta svolgendo una reg…»
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«…ri medici/periti, fatto che manifestamente esclude che l’istante non sia stato accorto (cfr., in analogia, decisione TF 6S.379/2004 del 29.11.2004). Ora, è vero che, nelle immagini, la denunciata non sta svolgendo una regolare attività lucrativa manu…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.379/2004 /gnd

Urteil vom 29. November 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Heimgartner.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Betrug,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,

vom 19. August 2004.

Sachverhalt:

A. X.________ war am 9. September 2000 in eine Kollision verwickelt, bei welcher das nachfolgende Fahrzeug vor einer Lichtsignalanlage auf seinen Wagen auffuhr. Er klagte in der Folge über Schmerzen, welche ihn daran hindern würden, seinem Beruf nachzugehen. Ärztliche Zeugnisse, darunter ein ausführliches Gutachten, attestierten ihm aufgrund eines Schleudertraumas eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Er gab vor, dass zwei Versuche, die Arbeit wieder aufzunehmen, gescheitert seien. Von zwei Versicherungs-gesellschaften erwirkte X.________ wegen seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit bis am 7. Juni 2001 Zahlungen von Fr. 85'008.-- und Fr. 5'160.--. Tatsächlich ging er jedoch wie gewohnt und - wie sich aus der durchgeführten Observation ergab - ohne Anzeichen von Beschwerden seiner Tätigkeit als selbständiger Storenmonteur nach und erzielte im fraglichen Zeitraum ein ähnlich hohes Einkommen wie in einem Vergleichszeitraum vor dem Unfall (Oktober 2000 bis September 2001: ca. Fr. 150'000.--; März 1999 bis Juni 2000: ca. Fr. 217'000.--).

B. Mit Urteil vom 19. August 2004 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau X.________ auf Berufung hin wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten und zu einer Busse von Fr. 3'000.--.

C. X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Schuldspruch wegen Betrugs sei aufzuheben. Zur Begrün-dung führt er aus, es fehle am Tatbestandsmerkmal der Arglist.

Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ist nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert unter anderem eine arglistige Täuschung. Bei der Prüfung der Arglist ist der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit wie auch der besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Betroffenen Rechnung zu tragen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Betrug scheidet aus, wenn das Opfer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, es mithin die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen leichtfertig nicht beachtet hat ( BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a je mit Hinweisen). In diesem Sinne bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses, mise en scène) bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens-verhältnisses unterlassen werde ( BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).

2. Dem Beschwerdeführer war es gelungen, die Ärzte - darunter einen Spezialisten, der ein ausführliches Gutachten erstellte - bezüglich seines Gesundheitszustands hinters Licht zu führen. Gestützt auf deren Atteste verlangte er von den Versicherungsgesellschaften auch mittels eines Anwalts Versicherungsleistungen wegen Arbeitsunfähig-keit. Bei einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter einer Versi-cherungsgesellschaft erklärte er, von seinen Ersparnissen leben zu müssen. In Tat und Wahrheit führte er ohne ernsthafte Beschwerden seine Arbeitstätigkeit im bisherigen Umfang fort. Der Beschwerde-führer macht geltend, Arglist sei zu verneinen, weil es ein Leichtes gewesen wäre, seine Angaben zu überprüfen. Das trifft offensichtlich nicht zu. Erst aufgrund einer mehrtägigen Observation und der im Strafverfahren durchgeführten Buchprüfung liess sich ermitteln, dass der Beschwerdeführer weiterhin - und zwar im bisherigen Umfang - erwerbstätig geblieben war. Der Einwand des Beschwerdeführers, durch einen Besuch zu den üblichen Geschäftszeiten oder mit einer fingierten Auftragserteilung zu einer Storenreparatur hätte seine Darstellung überprüft werden können, geht fehl. Selbst nach Aufdeckung seiner Erwerbstätigkeit durch die Observation hielt er hartnäckig daran fest, nur unter Schmerzen und dank Medikamenten sowie unter Beizug einer Drittperson unter grösster Mühe Aufträge ausgeführt zu haben, um seine Existenzgrundlage zu retten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zu derartigen Ausreden gegriffen hätte, wenn die Versicherungen ihn mit dem Ergebnis einer Überprüfung mittels den angeführten Massnahmen konfrontiert hätten. Da selbst im Strafverfahren einiger Aufwand betrieben werden musste, die Ausflüchte des Beschwerdeführers zu widerlegen, kann nicht die Rede davon sein, dass die geschädigten Versicherungsgesellschaften die erforderliche Aufmerksamkeit bei der Auszahlung der Versicherungsleistungen hätten vermissen lassen. Sie haben vielmehr auf überzeugende ärztliche Atteste und die nur schwer zu überprüfende Sachdarstellung des Beschwerdeführers abgestellt. Die Vorinstanz hat somit, ohne Bundesrecht zu verletzen, das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejaht.

3. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: