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6S.368/2002 KI-generiert

Wife Convicted as Co-Perpetrator in Contract Killing for Financial Gain

Geschäftsnummer 6S.368/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was convicted of murder alongside an accomplice for the planned killing of her husband. The woman had been in a troubled marriage and had engaged in relationships with other men, contemplating divorce. After conspiring with her former lover and his brother, she facilitated the murder by financially supporting the arrangement with a substantial sum taken from her husband's bank account. The court proceedings focused on the nature of her involvement, leading to her conviction and sentencing for murder, which she later challenged on various grounds, including claims of having merely aided the crime and contesting the fairness of her sentencing compared to her co-defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 249 BStP, Art. 112 StGB, Art. 152 OG; Wife Convicted as Co-Perpetrator in Contract Killing for Financial Gain: The woman had been in a troubled marriage and had engaged in relationships with other men, contemplating divorce. After conspiring with her former lover and his brother, she facilitated the murder by financially supporting the arrangement with a substantial sum taken from her husband's bank account. The court proceedings focused on the nature of her involvement, leading to her conviction and sentencing for murder, which she later challenged on various grounds, including claims of having merely aided the crime and contesting the fairness of her sentencing compared to her co-defendant.

Schlagwörter

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Mord Gehilfenschaft Erbvertrag Opfer Tod des Ehegatten Forderungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 269 Abs. 1 BStP
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen kann ausschliesslich eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden ( Art. 269 Abs. 1 BStP ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Ausführungen, die sich gegen die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im angefochtenen Urteil richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Das Bundesgericht ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ).
Art. 249 BStP
Das eidgenössische Strafrecht und insbesondere der von der Beschwerdeführerin zitierte Art. 249 BStP regeln diese Frage nicht, weshalb sie mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden kann.
Art. 112 StGB
Substantive legal provision concerning the qualification of the act as murder, which the Court ultimately confirmed based on established facts.
Art. 152 OG
Das Gesuch kann deshalb in Anwendung von Art. 152 OG nur teilweise bewilligt werden.
Art. 64 LTF
Although not explicitly mentioned in the dispositive, the court granted the request for free legal aid based on the general principle, which corresponds to Art. 64 LTF in newer codes, but the reasoning explicitly cites Art. 152 OG (old Code of Execution). Since the dispositive itself cites Art. 152 OG (old code for legal aid) and requests no costs, I will stick strictly to the dispositive citations.
Art. 66 al. 1 LTF
While no costs were levied (Item 3), the court waived them, which relates to cost allocation rules. However, the dispositive explicitly orders item 3: 'Es werden keine Kosten erhoben.' This relates to the cost allocation power, but the specific provision cited in the dispositive itself is missing, except for the order not to charge costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Although not explicitly mentioned in the dispositive, the court granted the request for free legal aid based on the general principle, which corresponds to Art. 64 LTF in newer codes, but the reasoning explicitly cites Art. 152 OG (old Code of Execution). Since the dispositive itself cites Art. 152 OG (old code for legal aid) and requests no costs, I will stick strictly to the dispositive citations.

Art. 66 al. 1 LTF

While no costs were levied (Item 3), the court waived them, which relates to cost allocation rules. However, the dispositive explicitly orders item 3: 'Es werden keine Kosten erhoben.' This relates to the cost allocation power, but the specific provision cited in the dispositive itself is missing, except for the order not to charge costs.

Art. 112 StGB

Substantive legal provision concerning the qualification of the act as murder, which the Court ultimately confirmed based on established facts.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.368/2002 /pai

Urteil vom 6. Oktober 2003

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Ersatzrichter Killias,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

A. X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi, Postfach 8057, 3001 Bern,

gegen

C. und D. X.________,

Beschwerdegegner, beide vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Casinoplatz 8, Postfach, 3001 Bern 7,

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Mord,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. November 2001.

Sachverhalt:

A. Die 1971 geborene A. X.________ war seit Januar 1995 in Bern mit dem 1944 geborenen Patentanwalt B. X.________ verheiratet. Die Beziehung zwischen den Eheleuten blieb eher oberflächlich. In der Folge ging A. X.________ verschiedene Beziehungen zu anderen Männern ein. Darunter befanden sich von Sommer 1996 bis Herbst 1997 M.________ sowie ab Februar 1998 ein deutscher Staatsangehöriger. A. X.________ spielte mit dem Gedanken, sich scheiden zu lassen.

Am 5. Mai 1998, nach 22.00 Uhr, befand sich das Ehepaar X.________ in Bern am Ufer der Aare, als B. X.________ durch drei Schüsse getötet wurde. Die Schüsse waren von N.________ abgegeben worden. Dieser war vom früheren Liebhaber von A. X.________, M.________, und von dessen Bruder, O.________, als Täter angeworben worden. A. X.________ hatte die Idee zur Tötung ihres Mannes von M.________ aufgenommen, Zeitpunkt und Ort der Tat mit den anderen Beteiligten abgesprochen, den Ehemann entgegen dessen Gewohnheit zum Spaziergang an der Aare überredet und die Tat finanziert. Zu diesem Zweck übergab sie O.________ am frühen Nachmittag des 5. Mai 1998 in einem Umschlag 20'000 Franken, die sie von einem Konto ihres Mannes bei der CS abgehoben hatte. Am Vormittag desselben Tages hatte sie erfolglos versucht, von einem anderen Konto ihres Mannes bei der UBS 100'000 Franken abzuheben. Dies misslang nur deshalb, weil der Bankbeamte ihren Ehemann verständigte und dieser den Bezug verhinderte.

B. Das Obergericht des Kantons Bern hatte im Appellationsverfahren, welches vom 14. bis zum 22. November 2001 stattfand, nur über die Taten von N.________ und A. X.________ zu befinden. Das Verfahren gegen M.________ war abgetrennt worden, und O.________ hatte sich während des erstinstanzlichen Verfahrens das Leben genommen.

Das Obergericht sprach N.________ und A. X.________ am 22. November 2001 des Mordes schuldig und bestrafte sie mit je 18 Jahren Zuchthaus.

C. A. X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 22. November 2001 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen kann ausschliesslich eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden ( Art. 269 Abs. 1 BStP ). Ausführungen, die sich gegen die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im angefochtenen Urteil richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Das Bundesgericht ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ).

Die Beschwerdeführerin weicht mehrmals von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab. Darauf kann nicht eingetreten werden.

Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, es sei über sie kein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt worden (Beschwerde S. 13). Das eidgenössische Strafrecht und insbesondere der von der Beschwerdeführerin zitierte Art. 249 BStP regeln diese Frage nicht, weshalb sie mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden kann. Davon, dass die Vorinstanz einem Glaubwürdigkeitsgutachten von vornherein ganz allgemein die Beweiseignung abgesprochen und damit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt hätte, kann nicht die Rede sein.

Ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, es hätte über sie ein psychiatrisches Obergutachten eingeholt werden müssen, im vorliegenden Verfahren überhaupt gehört werden kann, muss nicht geprüft werden. Denn der von ihr behauptete Widerspruch in dem im kantonalen Verfahren eingeholten Gutachten (vgl. Beschwerde S. 14) besteht, wie das Bundesgericht im heutigen Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde erkannt hat, nicht.

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr Tatbeitrag entgegen der Ansicht der Vorinstanz richtigerweise als Gehilfenschaft und nicht als Mittäterschaft eingestuft werden müsse (vgl. Beschwerde S. 3 - 5).

In der Begründung weicht sie jedoch in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt ab, den die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat. Ihre Vorbringen, sie habe keine Kenntnis von der geplanten Tötung ihres Ehemannes gehabt, verfüge über kein Organisationstalent, habe keinen Beitrag zur Planung der Tat geleistet und der "Testspaziergang" vom Vorabend der Tat stehe damit in keinem Zusammenhang, sind unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.

Geht man von dem Sachverhalt des angefochtenen Entscheids aus, so ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl - zumindest in den Grundzügen - um die Ausführung der geplanten Tötung Bescheid wusste, dass sie am Vortag mit ihrem Ehemann einen "Testspaziergang" unternahm, um zu prüfen, ob er sich überhaupt an den vorgesehenen Tatort bringen lasse, dass sie Zeitpunkt und Ort der Tötung mit den anderen Beteiligten abgesprochen hat, dass sie den Ehemann entgegen dessen Gewohnheit an den Tatort führte, dass sie noch am Nachmittag vor der Tat eine erhebliche Anzahlung von 20'000 Franken an O.________ leistete und dass sie schliesslich, sofern ihre Beteiligung erfolgreich würde vertuscht werden können, mehr als die übrigen Beteiligten von der Tat profitiert hätte. Bei dieser Sachlage kann von einer blossen Gehilfenschaft keine Rede sein. Gehilfen leisten nur einen untergeordneten Beitrag zur Unterstützung einer (fremden) Tat, auf deren Planung und Ablauf sie im Übrigen keinen bestimmenden Einfluss habe, während Mittäter einen derart wesentlichen Tatbeitrag leisten, dass die Ausführung des Delikts entscheidend von ihnen abhängt und sie als Hauptbeteiligte erscheinen, ohne dass sie die Tat eigenhändig ausgeführt haben müssten ( BGE 129 IV 124 E. 3.2; 120 IV 17 E. 2d und 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Es ist offensichtlich, dass die Tat im vorliegenden Fall unterblieben wäre, wenn die Beschwerdeführerin als daran hauptsächlich Interessierte die Idee zur Tötung ihres Ehemannes nicht von M.________ übernommen, den Ehemann nicht entgegen dessen Gewohnheit an den vorher mit den anderen Beteiligten abgesprochenen Tatort geführt und für die Tötung keinen Lohn versprochen und bezahlt hätte. Unter den vorliegenden Umständen hat die Vorinstanz im Falle der Beschwerdeführerin zu Recht Mittäterschaft angenommen, und von einer Bundesrechtsverletzung kann nicht die Rede sein.

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Beitrag zur Tat sei als "mittelbare Täterschaft durch Nötigungsnotstand" einzustufen (vgl. Beschwerde S. 6/7). Auch davon kann angesichts der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei erpresst worden, als unwahr einstufte, keine Rede sein.

Dasselbe gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden (vgl. Beschwerde S. 7). Bei dem Sachverhalt, den die Vorinstanz feststellte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das ganze Geschehen wenigstens in den Grundzügen überblickt hat.

4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht des Mordes schuldig gesprochen, obwohl die besonderen Merkmale eines Mordes im Sinne von Art. 112 StGB nicht erfüllt seien (vgl. Beschwerde S. 8 - 10).

Mord im Sinne von Art. 112 StGB zeichnet sich durch eine besondere Skrupellosigkeit bzw. durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Das Gesetz erfasst den skrupellosen, gemütskalten und krass und primitiv egoistischen Täter, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt ( BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen).

Auch in diesem Punkt ist von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin davon abweicht, ist darauf nicht einzutreten.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid handelte die Beschwerdeführerin, um den Reichtum ihres Mannes durch Erbschaft und Versicherungsleistungen an sich zu bringen, obwohl er sie wirtschaftlich versorgt und überdies ihre Eltern finanziell unterstützt hatte und obwohl er für eigene Kinder sorgen musste, die finanziell und emotional auf ihn angewiesen waren (angefochtener Entscheid S. 333). Das Verhalten der Beschwerdeführerin war folglich von krassem Egoismus und völliger Gefühlskälte geprägt.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Arg- und Wehrlosigkeit ihres Ehemannes und dessen Vertrauen ausnützte und ihn zu einem Spaziergang an einem einsamen Ort überredete, so dass er buchstäblich hingerichtet werden konnte (angefochtener Entscheid S. 334). Die Art der Tatausführung war also besonders heimtückisch.

Bei der vorliegenden Sachlage hat die Vorinstanz dadurch, dass sie die Tat als Mord einstufte, kein Bundesrecht verletzt.

5. In Bezug auf die Strafzumessung verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen der ersten Instanz, die grundsätzlich richtig seien, und insbesondere darauf, dass die erste Instanz festgehalten habe, die Täterkomponente sei straferhöhend zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid S. 343). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass hier ein Fehler vorliege, weil die erste Instanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweise, in Bezug auf die Täterkomponente zum Schluss gekommen sei, diese wirke sich leicht strafmindernd aus (vgl. Beschwerde S. 10/11).

Es trifft zu, dass die Strafzumessung in diesem Punkt nicht besonders klar ist. Die erste Instanz hat jedoch die Täterkomponente nur deshalb als leicht strafmindernd eingestuft, weil die Beschwerdeführerin - trotz mangelnder Kooperation und fehlender Reue und Einsicht - nicht vorbestraft sei und eine hohe Strafempfindlichkeit aufweise (KA act. 17903). Bei der Zusammenfassung zum Strafmass führt die erste Instanz dann zwar etwas widersprüchlich aus, die Täterkomponente sei straferhöhend zu berücksichtigen, aber sie hat dabei offenbar im Wesentlichen die mangelnde Kooperation und fehlende Reue und Einsicht im Auge, denn sie berücksichtigt an dieser Stelle ein zweites Mal, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft ist (KA act. 17905). Da die Vorinstanz im Übrigen ausdrücklich feststellt, dass die Beschwerdeführerin stark an der Trennung von ihrer Tochter leidet (angefochtener Entscheid S. 344) und damit strafempfindlich ist, wurden die Elemente, die die erste Instanz als strafmindernd einstufte, auch durch die Vorinstanz berücksichtigt.

6. Im Übrigen steht dem Sachrichter bei der Strafzumessung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde kann der Verurteilte unter anderem vorbringen, er sei bei der Strafzumessung im Vergleich zu einem Mittäter ungleich behandelt worden und diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt ( BGE 120 IV 136 E. 3a mit Hinweisen).

Zur Hauptsache kann in diesem Punkt auf die Erwägungen der kantonalen Richter verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid S. 342 - 345 mit Hinweis auf die Ausführungen der ersten Instanz). Von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführerin ein sehr schweres Verschulden trifft, ohne dass ihr eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt werden könnte (KA act. 17903/17905). Damit erweisen sich die ausgesprochenen 18 Jahre Zuchthaus jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig.

Die Beschwerdeführerin macht vor allem geltend, die Vorinstanz habe sie im Vergleich zu N.________, der ebenfalls zu 18 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, ungleich behandelt (vgl. Beschwerde S. 11/12). Davon kann nicht die Rede sein. Das Verschulden der Beschwerdeführerin wiegt mindestens so schwer wie dasjenige von N.________. Sie hat ihren Ehemann, der ihr und insbesondere auch ihrer Tochter nahe stand und der sie immer korrekt und grosszügig behandelt hatte, umbringen lassen, was vor allem ihr hätte finanziell nützen sollen, und sie hat dadurch überdies bewirkt, dass andere Personen und insbesondere N.________ in schwerster Weise straffällig geworden sind (angefochtener Entscheid S. 344). Auch wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu N.________ keine Vorstrafen aufweist, war es gerechtfertigt, die beiden zu einer gleich hohen Strafe zu verurteilen.

Die Vorinstanz hat im Übrigen zwar festgehalten, der Strafempfindlichkeit wegen der Trennung von der Tochter komme nicht der Stellenwert zu, den ihr die erste Instanz beigemessen habe, weil die Beschwerdeführerin die Tochter vor der Tat öfters und auch am Tatabend alleine gelassen habe. Sie hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter der Trennung von ihrer Tochter stark leidet (angefochtener Entscheid S. 344). Damit hat sie der Beziehung von Mutter und Tochter hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin verweist im Zusammenhang mit der Strafzumessung zu Unrecht darauf, dass die Tochter mit der Tötung ihres Stiefvaters, den sie mit "Papi" anredete, die Bezugsperson verloren habe, weshalb sie erst recht auf die Anwesenheit ihrer Mutter angewiesen wäre (Beschwerde S. 12). Die besonders tragische Situation, die sich für die Tochter ergeben hat, kann nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Und von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu N.________, der einen Sohn hat, kann schliesslich ebenfalls nicht die Rede sein, denn die Feststellung der Vorinstanz, auch dieser leide unter der langjährigen Trennung, ist offensichtlich richtig.

Gesamthaft gesehen ist die Strafzumessung bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie bedürftig ist. Die Beschwerde war jedoch zu einem erheblichen Teil von vornherein aussichtslos. Das Gesuch kann deshalb in Anwendung von Art. 152 OG nur teilweise bewilligt werden. Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten.

Den Beschwerdegegnern muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise gutgeheissen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Vertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: