Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.362/2006 KI-generiert

Journalist's Conviction Overturned Following ECHR Finding on Freedom of Expression

Geschäftsnummer 6S.362/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former journalist who, in 1997, communicated with a public prosecutor's assistant in Zurich, requesting information about individuals arrested in connection with a major robbery. He provided a list of names and sought to find if these individuals had prior criminal records, particularly related to drug offenses. The assistant accessed the justice department's database, confirmed the records, and relayed the information back to the journalist. Subsequently, he was convicted in 1999 for instigating a breach of official secrecy and fined. His appeal was dismissed by the Federal Supreme Court in 2001. Following this, he filed a complaint with the European Court of Human Rights, which in 2006 ruled that his conviction violated his right to freedom of expression. He then sought a revision of the Swiss court's decision to clear his name and recover legal costs, leading to the Federal Supreme Court re-evaluating the case.

Legislator-Regeste

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Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 10 EMRK, Art. 139a Abs. 1 OG, Art. 139a Abs. 2 OG, Art. 140 OG, Art. 139a OG; Journalist's Conviction Overturned Following ECHR Finding on Freedom of Expression: He provided a list of names and sought to find if these individuals had prior criminal records, particularly related to drug offenses. The assistant accessed the justice department's database, confirmed the records, and relayed the information back to the journalist. Subsequently, he was convicted in 1999 for instigating a breach of official secrecy and fined. His appeal was dismissed by the Federal Supreme Court in 2001. Following this, he filed a complaint with the European Court of Human Rights, which in 2006 ruled that his conviction violated his right to freedom of expression. He then sought a revision of the Swiss court's decision to clear his name and recover legal costs, leading to the Federal Supreme Court re-evaluating the case.

Schlagwörter

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Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Mai 2001 (6S.49/2000) Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit Revision des Strafurteils Verletzung von Verfahrensrechten Menschenrechte Amtsgeheimnis Strafbarkeit der Medien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
1 in Verbindung mit Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 500 Franken, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr.
Art. 10 EMRK
November 2001 reichte Viktor Dammann Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein unter anderem mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Schweiz Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) verletzt habe.
Art. 139a Abs. 1 OG
3b mit Hinweisen; Frank Schürmann, Erste Erfahrungen mit Art. 139a OG , in Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht Zürich, 2000, S.
Art. 139a Abs. 2 OG
Stellt das Bundesgericht fest, dass die Revision geboten, aber eine Vorinstanz zuständig ist, so überweist es ihr die Sache zu Durchführung des Revisionsverfahrens ( Art. 139a Abs. 2 OG ).
Art. 140 OG
Im Gesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt werden ( Art. 140 OG ).
Art. 139a OG
In den Fällen von Art. 139a OG muss das Revisionsgesuch bei Folge der Verwirkung binnen 90 Tagen, nachdem das Bundesamt für Justiz den Entscheid der europäischen Behörde den Parteien zugestellt hat, beim Bundesgericht anhängig gemacht werden ( Art 141 Abs.
Art. 141 Abs. 1 lit. c OG
Art. 144 Abs. 1 OG
Es entscheidet gleichzeitig über die Rückleistung bezüglich Hauptsache und Kosten ( Art. 144 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the final numbered orders (which refer to 'keine Entschädigung zugesprochen'), the general principle of legal aid/compensation is addressed in the reasoning leading to order 3, but since the dispositive explicitly states 'keine Entschädigung zugesprochen', no specific legal aid article is extracted based on the strict rule.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final numbered orders (which refer to 'keine Kosten erhoben'), the general principle of costs is addressed in the reasoning leading to order 3, but since the dispositive explicitly states 'keine Kosten erhoben', no specific cost article is extracted based on the strict rule (Order 3 states no costs are levied, which is a decision on costs, but does not cite a specific cost provision like Art. 66 LTF).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

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«…lweise noch korrigiert werden kann (vgl. BGE 125 III 185 E. 4b S. 190; 124 II 480 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6S.362/2006 vom 3. November 2006 E. 3.2; 2A.526/2001 vom 29. April 2002 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Frist zur Eröffnung eines St…»
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«…lweise noch korrigiert werden kann (vgl. BGE 125 III 185 E. 4b S. 190; BGE 124 II 480 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6S.362/2006 vom 3. November 2006 E. 3.2; 2A.526/2001 vom 29. April 2002 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Frist zur Eröffnung eines St…»
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«…ht mehr in Frage (vgl. zum Ganzen: BGE 125 III 185 E. 3 S. 188; BGE 123 I 283 E. 3a S. 287; Pra 2007 Nr. 49 S. 311, 6S.362/2006 E. 2; Urteil 2A.363/2001 vom 6. November 2001 E. 3a/bb; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 4682 zu…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

6S.362/2006 /bri

Urteil vom 3. November 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Näf.

Parteien

Viktor Ferdinand Dammann,

Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Erich Schwaibold,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Mai 2001 (6S.49/2000),

Sachverhalt:

A. A.a Viktor Dammann, Reporter einer Tageszeitung, teilte einer Verwaltungsassistentin der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 10. September 1997 im Verlauf eines Telefongesprächs mit, dass er im Besitz einer Liste mit den Namen und den Personalien von Personen sei, die in den vergangenen Tagen im Zusammenhang mit einem spektakulären Raub festgenommen worden seien. Er bat die Verwaltungsassistentin, in den Registern der Staatsanwaltschaft nachzuschauen, ob diese Personen Vorstrafen, insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten, erwirkt hätten. Die Verwaltungsassistentin war dazu bereit. Dammann übermittelte ihr hierauf gleichentags per Fax die Liste der Personen. Die Verwaltungsassistentin nahm Einsicht in das ihr mittels eines Passwortes zugängliche EDV-System der Geschäftskontrolle der Justizdirektion und klärte ab, ob die auf der Liste genannten Personen schon im Zusammenhang mit Strafverfahren, insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, registriert waren. Die Verwaltungsassistentin vermerkte handschriftlich auf der ihr übermittelten Liste bei den einzelnen Personen, ob Einträge wegen Betäubungsmitteldelikten oder wegen anderer Straftaten oder keine Einträge vorlagen. Die dergestalt ergänzte Liste sandte sie gleichentags ab dem Telefaxgerät der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an Viktor Dammann. Dieser publizierte die damit neu gewonnenen Informationen betreffend Vorstrafen der festgenommenen Personen allerdings nicht.

A.b Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Viktor Dammann am 7. September 1999 im Berufungsverfahren der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 500 Franken, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr.

A.c Gegen dieses Urteil erhob Dammann mit Eingabe vom 13. Dezember 1999 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

Das Bundesgericht wies am 1. Mai 2001 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Eingabe vom 29. November 2001 reichte Viktor Dammann Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein unter anderem mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Schweiz Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) verletzt habe.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte mit Entscheid vom 25. April 2006 fest, dass die Verurteilung von Viktor Dammann Art. 10 EMRK verletze. Der Gerichtshof erkannte, dass diese Feststellung als solche eine angemessene Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen moralischen Schaden darstellt. Die Schweiz wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer für dessen Kosten und Auslagen im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof den geltend gemachten Betrag von 3'244 EUR (entsprechend 5'000 CHF) zu zahlen. Die weiter gehenden Ansprüche des Beschwerdeführers im Betrag von 38'530.95 CHF als Ersatz für Kosten und Auslagen in den innerstaatlichen Verfahren wies der Europäische Gerichtshof ab.

C. Mit Revisionsgesuch vom 10. August 2006 stellt Viktor Dammann die Rechtsbegehren, der Entscheid des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 1. Mai 2001 (6S.49/2000) sei revisionsweise aufzuheben; in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde vom 13. Dezember 1999 sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. September 1999 aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Angeklagten von Schuld und Strafe an das Obergericht zurückzuweisen; eventualiter sei der Eintritt der Verjährung festzustellen; dem Revisionskläger sei die ihm im Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2001 auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle Instanzen zu Lasten des Kantons Zürich, eventualiter der Bundesgerichtskasse.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch verzichtet.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellt in ihrer Vernehmlassung den Antrag, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darin um die Rückerstattung der dem Revisionskläger in den innerstaatlichen Verfahren auferlegten Kosten und um die Zusprechung einer Parteientschädigung für diese Verfahren nachgesucht wird. Im Übrigen hat die Oberstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts oder einer Vorinstanz ist zulässig, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle gutgeheissen hat und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( Art. 139a Abs. 1 OG ). Stellt das Bundesgericht fest, dass die Revision geboten, aber eine Vorinstanz zuständig ist, so überweist es ihr die Sache zu Durchführung des Revisionsverfahrens ( Art. 139a Abs. 2 OG ). Im Gesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt werden ( Art. 140 OG ). In den Fällen von Art. 139a OG muss das Revisionsgesuch bei Folge der Verwirkung binnen 90 Tagen, nachdem das Bundesamt für Justiz den Entscheid der europäischen Behörde den Parteien zugestellt hat, beim Bundesgericht anhängig gemacht werden ( Art 141 Abs. 1 lit. c OG ). Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutreffe, so hebt es die frühere Entscheidung auf und entscheidet aufs Neue. Es entscheidet gleichzeitig über die Rückleistung bezüglich Hauptsache und Kosten ( Art. 144 Abs. 1 OG ).

Der Gesuchsteller ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert, da er im früheren Verfahren vor dem Bundesgericht als Beschwerdeführer Partei war und ein schutzwürdiges Interesse an der Revision des Bundesgerichtsentscheids hat. Das Revisionsgesuch ist innert Frist eingereicht worden. Im Gesuch wird der Revisionsgrund dargelegt und angegeben, welche Abänderung des früheren Bundesgerichtsentscheids und welche Rückleistung verlangt werden.

2. Der Gesuchsteller strebt mit seinem Revisionsbegehren den Ersatz der Kosten (Gerichtsgebühren, Anwaltshonorare etc.) an, die ihm in den Verfahren vor den kantonalen Instanzen und vor dem Bundesgericht entstanden sind. Er hat diese Ansprüche indessen bereits vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht, der insoweit eine Entschädigung abgelehnt hat mit der Begründung, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers für die fraglichen Kosten aufgekommen war (Urteil des Gerichtshofes Ziffern 64, 67, 68; Dispositiv-Ziffer 4). Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für die Geltendmachung der gleichen Ansprüche im Revisionsverfahren vor dem Bundesgericht ( BGE 125 III 185 E. 3 ; 123 I 283 E. 3b mit Hinweisen; Frank Schürmann, Erste Erfahrungen mit Art. 139a OG , in Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht Zürich, 2000, S. 91 ff., 99 f.).

Das Revisionsgesuch ist daher insoweit abzuweisen.

3.

3.1 Aus dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 25. April 2006 geht hervor, dass die Verurteilung des Gesuchstellers unter der gebotenen Berücksichtigung und Gewichtung der relevanten Umstände nicht im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Der Gerichtshof hat daher eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt.

3.2 Durch den Bundesgerichtsentscheid vom 1. Mai 2001 wurde die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verurteilung des Gesuchstellers abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. In einem solchen Fall, in dem nicht lediglich materielle Interessen auf dem Spiel stehen, ist eine vollkommene Wiedergutmachung nur durch eine Revision des Bundesgerichtsentscheids möglich. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Entscheid vom 25. April 2006 erkannt, dass die Feststellung einer Verletzung von Art. 10 EMRK schon für sich allein eine gerechte Entschädigung im Sinne von Art. 41 EMRK für den vom Beschwerdeführer erlittenen moralischen Schaden ist (Urteil Ziffer 63, Dispositiv-Ziffer 2). Daraus folgt aber nicht, dass eine darüber hinausgehende Wiedergutmachung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts nicht erforderlich ist (siehe Martin Philipp Wyss, EMRK-Verletzung und bundesrechtliche Revision nach Art. 139a OG , recht 1999, S. 92 ff., 103).

3.3 Der Kassationshof des Bundesgerichts kann einen Beschuldigten nicht selber beispielsweise freisprechen (siehe Art. 277ter Abs. 1 BStP ). Die Revision hat daher in einem Fall der vorliegenden Art, in dem gemäss dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Verurteilung als solche die Meinungsfreiheit verletzt, dergestalt zu erfolgen, dass das Bundesgericht sein Urteil vom 1. Mai 2001, soweit darin die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen wird, aufhebt und nunmehr die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gutheisst, die Ziffern 1-3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. September 1999 aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückweist (vgl. auch BGE 124 II 480 E. 2c; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., 1999, S. 432, 434 Fn. 178). Dabei ist zur Wiedergutmachung im Sinne von Art. 139a OG ein Freispruch vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses geboten.

4. Das Revisionsgesuch ist somit teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu zahlen und ist ihm eine reduzierte Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Diese Beträge sind gleich hoch und werden daher miteinander kompensiert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Mai 2001 aufgehoben.

2. In diesem Punkt wird stattdessen neu wie folgt entschieden:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, Ziffern 1-3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. September 1999 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen."

3. Im Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Vertretung der Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: