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6S.356/2006 KI-generiert

Mootness of Federal Nullity Appeal Due to Cantonal Overturn of Sentence

Geschäftsnummer 6S.356/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who was convicted of attempted serious bodily harm and was sentenced to 2.5 years in prison, with part of the sentence considered served due to pre-trial detention. The defendant filed a federal appeal against the sentencing, seeking to overturn the sentence and requesting free legal representation. However, prior to the federal ruling, a cantonal court had already accepted another appeal, resulting in the annulment of the original judgment and returning the case for re-evaluation. Consequently, the federal court deemed the appeal irrelevant due to the lack of an actionable decision, and also denied the request for free legal representation on the grounds that the chances of success for the appeal were deemed minimal.

Legislator-Regeste

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Art. 66 i.V.m, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 122 Abs. 1 StGB, Art. 152 OG; Mootness of Federal Nullity Appeal Due to Cantonal Overturn of Sentence: In einem Fall wie dem vorliegenden wird in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet, weil die Beschwerdeführerin, wenn sie einen mehrfachen Rechtsmittelweg beschreitet, das Risiko, dass eines der Rechtsmittel gegenstandslos wird, selber zu tragen hat. Hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt, ist gemäss Art. 152 OG neben der Voraussetzung der Bedürftigkeit zu prüfen, welche Aussicht auf Erfolg die Beschwerde hatte.

Schlagwörter

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Strafzumessung unentgeltliche Rechtspflege Nichtigkeitsbeschwerde Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Gegenstandslosigkeit der Überstellung kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 i.V.m
64/65 sowie Art. 66 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB
Strafzumessung; Verletzung von Art. 63, Art. 64/65 sowie Art. 66 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ,
Art. 122 Abs. 1 StGB
Juni 2006 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art.
Art. 152 OG
Hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt, ist gemäss Art. 152 OG neben der Voraussetzung der Bedürftigkeit zu prüfen, welche Aussicht auf Erfolg die Beschwerde hatte.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.356/2006 /rom

Beschluss vom 8. Juni 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Mathys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hug,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Strafzumessung; Verletzung von Art. 63, Art. 64/65 sowie Art. 66 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 12. Juni 2006 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Dispositiv Ziff. 1) und bestrafte sie mit 2 1/2 Jahren Zuchthaus, wovon 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden seien (Dispositiv Ziff. 2).

Dagegen wendet sich X.________ mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, Ziff. 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2006 (Wahl der Strafart, Höhe der Strafe sowie die damit verbundene Verweigerung des bedingten Strafvollzuges) sei aufzuheben, und das Verfahren sei an das Obergericht zurückzuweisen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Hug ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2. Die Beschwerdeführerin hat neben der eidgenössischen auch eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat diese Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2007 gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 2006 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Nach der Aufhebung des obergerichtlichen Urteils durch das Kassationsgericht fehlt es im Verfahren vor Bundesgericht an einem Anfechtungsobjekt. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Der Beschwerdeführer ist mit dieser Erledigung einverstanden. Praxisgemäss sind bei diesem Ausgang keine Kosten zu erheben.

3. Die Beschwerdeführerin hält am Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung fest.

In einem Fall wie dem vorliegenden wird in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet, weil die Beschwerdeführerin, wenn sie einen mehrfachen Rechtsmittelweg beschreitet, das Risiko, dass eines der Rechtsmittel gegenstandslos wird, selber zu tragen hat. Hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt, ist gemäss Art. 152 OG neben der Voraussetzung der Bedürftigkeit zu prüfen, welche Aussicht auf Erfolg die Beschwerde hatte.

Es erscheint fraglich, ob von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, zumal sie vor Obergericht keine abschliessenden Angaben über ihre Einkünfte machen wollte (angefochtener Entscheid, S. 39), und solche sich auch im Gesuch nicht finden (vgl. aber BGE 125 IV 161 E. 4). Diese Frage kann indes offen bleiben. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit 2 1/2 Jahren Zuchthaus bestraft. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kritisiert die Beschwerdeführerin ausschliesslich Ermessensfragen im Rahmen der Strafzumessung. Angesichts der ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Strafzumessung (angefochtener Entscheid, S. 18 - 44) ist bei einer summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende weite Ermessen verletzt haben sollte. Unter diesen Umständen erscheint das gestellte Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht bewilligt werden kann.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: