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6S.353/2006 KI-generiert

The case involves an individual who filed a criminal complaint for bodily injury after allegedly being struck from behind while in custody at a medical facility

Geschäftsnummer 6S.353/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint for bodily injury after allegedly being struck from behind while in custody at a medical facility. Following the incident, the authorities conducted an investigation but ultimately dismissed the case, concluding that the injuries were due to a fall rather than an assault. The individual subsequently requested the reopening of the investigation several times, but these requests were denied on the grounds that there were no new substantial findings that warranted further inquiry. The appeals against these decisions were also rejected by higher courts, prompting the individual to bring the matter before the Federal Tribunal, seeking to overturn the decision to not reopen the case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 36a OG; The case involves an individual who filed a criminal complaint for bodily injury after allegedly being struck from behind while in custody at a medical facility: Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ; Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Schlagwörter

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Wiedereröffnung der Untersuchung Körperverletzung Beschlagnahme von Beweismitteln Nichtigkeitsbeschwerde medizinische Beweismittel Nachpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die Eingabe genügt somit den minimalen Begründungsanforderungen einer staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bzw.
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
denjenigen einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ; Art.
Art. 278 Abs. 1 BStP
1 OG ; Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

6S.353/2006 /hum

{T 0/2}

Urteil vom 4. August 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kolly, Karlen,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern,

Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Wiedereröffnung der Strafuntersuchung, Nichteintretensbeschluss (schwere Körperverletzung etc.),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer,

vom 7. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 5. Mai 2003 erstattete X.________ Strafanzeige wegen Körperverletzung. Am 12. März 2003 habe er sich im Inselspital in Bern einer Untersuchung unterziehen müssen. Bei der Entlassung nach der Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit sei ihm im Zellengang der Bewachungsstation durch eine unbekannte Person ein starker Schlag von hinten gegen den linken Schulterbereich versetzt worden, worauf er bewusstlos geworden und gestürzt sei.

Mit Beschluss der Untersuchungsbehörden vom 15./22. September 2004 wurde die Strafverfolgung aufgehoben. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass X.________ niedergeschlagen oder angegriffen worden sei. Für die erlittenen Verletzungen sei ein Sturz ursächlich gewesen, und als Auslöser des Sturzes komme ein epileptischer Anfall infolge Alkoholentzuges oder eine plötzliche Bewusstlosigkeit infolge von Herzrhythmusstörungen in Frage. Ein gegen die Aufhebung der Untersuchung gerichteter Rekurs erwies sich als unbegründet.

Mit Beschluss der Untersuchungsbehörden vom 12./14.Januar 2005 wurde ein erstes Gesuch um Wiedereröffnung abgewiesen. Die neu eingereichten Arztberichte gäben keinen anderen Aufschluss als die bereits früher zur Verfügung stehenden Akten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2005 abgewiesen.

Mit Beschluss der Untersuchungsbehörden vom 25./27. Januar 2006 wurde ein weiteres Gesuch um Wiedereröffnung abgewiesen. Auf eine neue Strafanzeige wurde nicht eingetreten. Die von X.________ angezeigten Punkte seien einerseits bereits in der Voruntersuchung abgeklärt worden, und anderseits fehle es entweder am rechtzeitig gestellten Strafantrag bzw. an objektiven Tatbestandsmerkmalen.

Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte mit Beschluss vom 7. Juli 2006, ein gegen den Beschluss vom 25./27. Januar 2006 gerichteter Rekurs werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne, und eine dagegen gerichtete Beschwerde werde abgewiesen.

X.________ wendet sich mit "Verwaltungsbeschwerde" ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss der Anklagekammer sei aufzuheben und die Strafverfolgung wieder aufzunehmen.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht keine Verwaltungsbeschwerde zur Verfügung. Grundsätzlich in Betracht kommen allenfalls eine staatsrechtliche Beschwerde oder eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Die Eingabe des Beschwerdeführers erschöpft sich jedoch in einer Darstellung der Sachlage aus seiner Sicht und in verschiedenen Vorwürfen gegen Ärzte und Untersuchungsrichter, ohne dass sie sich mit der Begründung der Vorinstanz (vgl. insbesondere angefochtenen Entscheid S. 11/12 E. 3 und S. 15/16 E. 5) befassen würde. Die Eingabe genügt somit den minimalen Begründungsanforderungen einer staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bzw. denjenigen einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ; Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: