Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.349/2005 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Participation in Brawl

Geschäftsnummer 6S.349/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a physical altercation that occurred between neighbors, during which both husbands and their wives became involved. Following the incident, the four individuals were charged with participating in the fight and some, except one, were also charged with simple bodily injury. A lower court convicted them and assigned conditional prison sentences and fines. One of the participants, after being partially acquitted of bodily injury but still convicted of participating in the fight, appealed to a higher court, which confirmed the conviction and modified the penalty. She subsequently lodged a cassation appeal, arguing that her actions were solely aimed at calming the situation. However, the higher court found that her behavior during the altercation was not only defensive and upheld the original decision.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 2 StGB, Art. 277ter Abs. 1 BStP, Art. 133 StGB, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Participation in Brawl: Gemäss Art. 133 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der unter anderem die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, ist nicht strafbar (Abs. 2).

Schlagwörter

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Raufhandel Strafbefreiung Einwendungen Angriff auf Leib und Leben Schuldschein Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 2 StGB
Raufhandel ( Art. 133 Abs. 2 StGB ),
Art. 277ter Abs. 1 BStP
Die Beschwerdeführerin kann nur beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ).
Art. 133 StGB
Gemäss Art. 133 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der unter anderem die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs.
Art. 277bis Abs. 1 BStP
2.2 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ), der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bei der Rauferei mit dem Nachbarn den Takt angegeben und den Streit dominiert.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

CP 2024 33 (2025-10-02) · ju
Appellant Acquitted of Assault but Convicted of Fighting and Attempted Bodily Harm
«…). Si l’auteur va au-delà de ce qui est strictement nécessaire, l’art. 133 al. 2 CP ne trouve pas application (TF 6S.349/2005 du 27 octobre 2005 consid. 2.1). Il en va de même pour celui qui a consciemment provoqué la bagarre ou inci…»
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Appeal on Brawl Convictions and Excessive Force in Assault
«…ble lorsque l'auteur va au-delà de ce qui est strictement nécessaire dans une telle optique (arrêt du Tribunal fédéral [6S.349/2005](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6S.349/2005) consid. 2.1 du 27 octobre 2005). En effet, celui q…»
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Affray acquittal due to de-escalation and defense.
«…in defensiv daraus ausgerichtet gewesen sei, einen Angriff abzuwehren (a.a.O. E. 2.2). Im kurz darauf ergangenen Urteil 6S.349/2005 vom 27. Oktober 2005 verneinte das Bundesgericht dann jedoch das Vorliegen eines rein schlichtenden Eingreifens einer E…»
SB120265 (2012-12-18) · zh
Affray Conviction Upheld Despite Defensive Actions
«…derum liegt vor, wenn eine weitergehende Ein- mischung in das Geschehen stattfindet (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6S.349/2005 vom 27. Oktober 2005). 6.3. Zum objektiven Tatbestand ist folgendes auszuführen: 1.1.1. Vorliegend steht mit der Vori…»
SB120265 · zh
Affray Conviction and Sentence Affirmation in Fatal Altercation Appeal
«…derum liegt vor, wenn eine weitergehende Ein- mischung in das Geschehen stattfindet (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6S.349/2005 vom 27. Oktober 2005). 6.3. Zum objektiven Tatbestand ist folgendes auszuführen: 1.1.1. Vorliegend steht mit der Vori…»
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Affray Accusation and Acquittal for Defensive Separation
«…in defensiv daraus ausgerichtet gewesen sei, einen Angriff abzuwehren (a.a.O. E. 2.2). Im kurz darauf ergangenen Urteil 6S.349/2005 vom 27. Oktober 2005 verneinte das Bundesgericht dann jedoch das Vorliegen eines rein schlichtenden Eingreifens einer E…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.349/2005 /bri

Urteil vom 27. Oktober 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

E.Sch.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postfach 621, 8750 Glarus.

Gegenstand

Raufhandel ( Art. 133 Abs. 2 StGB ),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 19. August 2005.

Sachverhalt:

A. Am 18. August 2000 kam es in Obstalden zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Nachbarn A.Sch.________________ und J.S.________, in deren Verlauf auch die Ehefrauen E.Sch.________ und M.S.________ in das Geschehen eingriffen.

Die beiden Ehemänner erlitten Verletzungen. J.S.________ hatte unter anderem eine Hirnerschütterung und ausgeschlagene untere Schneidezähne zu beklagen.

B. Das Kantonsgericht Glarus sprach die vier Personen am 30. April 2003 schuldig der Beteiligung an einem Raufhandel sowie - mit Ausnahme von M.S.________ - der einfachen Körperverletzung und verurteilte sie zu bedingten Gefängnisstrafen zwischen 5 und 14 Tagen verbunden mit Bussen zwischen Fr. 250.-- bis 1'000.--.

E.Sch.________ appellierte gegen ihre Verurteilung zu 7 Tagen Gefängnis und Fr. 500.-- Busse ans Obergericht, das sie am 19. August 2005 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freisprach; es bestätigte den Schuldspruch wegen Beteiligung an einem Raufhandel und setzte die Strafe auf 5 Tage Gefängnis und Fr. 250.-- Busse fest.

C. E.Sch.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist ein kassatorisches Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin kann nur beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ). Soweit sie einen Freispruch begehrt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Gemäss Art. 133 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der unter anderem die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, ist nicht strafbar (Abs. 2).

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe einzig die Absicht gehabt, die Streitenden zu scheiden und dem Streit ein Ende zu bereiten. Selbst wenn sie dabei aktiv in den Streit eingegriffen habe, sei sie nicht strafbar, wie das Bundesgericht kürzlich festgehalten habe.

Im angerufenen Urteil führt der Kassationshof unter anderem aus, unter die Straflosigkeit von Art. 133 Abs. 2 StGB falle auch, wer zwar aktiv ins Geschehen eingreife und dabei z.B. selbst Schläge austeile, dies aber ausschliesslich im Bestreben tue, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder die Streitenden zu trennen (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 6S.184/2005 vom 17. Juli 2005, E. 2.1.2).

2.2 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ), der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bei der Rauferei mit dem Nachbarn den Takt angegeben und den Streit dominiert. Als die Beschwerdeführerin dazugekommen sei, habe ihr Mann auf dem am Boden liegenden Nachbarn gekniet. Sie habe nicht bloss versucht, ihren Mann an den Schultern wegzuzerren, sondern habe sich aktiv ins Geschehen eingemischt und sei sogar auf den Nachbarn gesessen. Dabei verweist die Vorinstanz auf dessen glaubhafte Darstellung, wonach sie sich mit dem Gesäss auf seinen Kopf gesetzt habe. Dass sie ihn auch ins Ohr gebissen habe, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Grundsatz "im Zweifel für die Angeklagte" verneint. Angesichts der stark blutverschmierten Kleider der Beschwerdeführerin kommt die Vorinstanz zum Schluss, sie habe nicht bloss schlichtend in den Zweikampf eingegriffen.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, hat die Vorinstanz den zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht erwähnt. Sie hat jedoch ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss schlichtend in den Zweikampf eingegriffen habe. Da der Nachbar auf dem Boden lag und von ihrem Ehemann, der auf ihm kniete, dominiert wurde, erscheint das Sichsetzen auf den Kopf des Nachbarn weder als Abwehrhandlung noch als Versuch, die Streitenden zu trennen. Dass und inwiefern das Gegenteil der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. War ihr Verhalten demnach nicht ausschliesslich darauf gerichtet, sich oder ihren Mann zu verteidigen oder die Streitenden zu trennen, steht das vorinstanzliche Urteil auch im Lichte der neueren Rechtsprechung im Einklang mit Bundesrecht. Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: