Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.343/2001 KI-generiert

Teacher Sexual Abuse and Coercion Conviction Upheld

Geschäftsnummer 6S.343/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal proceeding against an individual accused of committing multiple sexual offenses against children and minors, including sexual acts and coercion. The district court initially convicted the individual, imposing a prison sentence and a five-year ban on working with minors. This conviction was partially confirmed on appeal by the High Court of Aargau, which also considered potential abuse due to the individual's authoritative position over the victims. The individual subsequently filed a national appeal contesting the verdict and its implications, including the severity of the sentence and the appropriateness of the employment ban. The court examined various aspects such as the nature of psychological pressure exerted on the victims and the legality of the employment restriction in relation to the accusations.

Legislator-Regeste

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Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 188 aStGB, Art. 189 StGB, Art. 187 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 191 StGB; Teacher Sexual Abuse and Coercion Conviction Upheld: The district court initially convicted the individual, imposing a prison sentence and a five-year ban on working with minors. This conviction was partially confirmed on appeal by the High Court of Aargau, which also considered potential abuse due to the individual's authoritative position over the victims. The individual subsequently filed a national appeal contesting the verdict and its implications, including the severity of the sentence and the appropriateness of the employment ban. The court examined various aspects such as the nature of psychological pressure exerted on the victims and the legality of the employment restriction in relation to the accusations.

Schlagwörter

KI-generiert
sexuelle Handlungen mit Kindern Strafzumessung sexuelle Handlungen Amtsmissbrauch Unschuldsvermutung stichhaltige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

The basis for imposing court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 187 StGB

Cited in the reasoning regarding the distinction between this offense and sexual coercion (Art. 189 StGB).

Art. 189 Abs. 1 StGB

The primary criminal norm defining sexual coercion by psychological pressure, which the Tribunal found correctly applied by the lower court.

Art. 191 StGB

Cited in the reasoning regarding alternative offenses when a child lacks capacity concerning the sexual act.

Art. 38 StGB

Cited in connection with the potential suspension of the professional ban upon conditional release.

Art. 54 Abs. 1 StGB

The provision defining the legal basis for issuing a professional ban, which the Tribunal upheld against the appeal.

Art. 55 StGB

Cited in analogy when discussing the future possibility of suspending the execution of the professional ban.

Art. 63 StGB

Cited when discussing the relevance of media condemnation as a factor in sentencing.

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Volltext

{T 0/6}

6S.343/2001/kra

K A S S A T I O N S H O F

*

Sitzung vom 20. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des

Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,

Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Weissenberger.

in Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Paul Schaltegger, Florastrasse 49, Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons A a r g a u ,

betreffend

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; mehrfache

sexuelle Nötigung; Strafzumessung; Berufsausübungsverbot;

Zivilforderung;

(eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom

16. November 2000)

A.-

Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________

am 21. Mai 1999 schuldig der mehrfachen sexuellen Hand-

lungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der

mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 188 aStGB und

verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus; das Gericht

sprach ferner ein Verbot für die Ausübung des Lehrberufs

mit Unmündigen während fünf Jahren aus. Von der Anklage

der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von zwei

Geschädigten wurde X.________ freigesprochen. Im Übrigen

entschied das Bezirksgericht über die Zivilforderungen der

Opfer.

Mit Urteil vom 16. November 2000 hiess das Ober-

gericht des Kantons Aargau die Berufung des Verurteilten

und die Anschlussberufung einer Zivilklägerin je teilweise

gut. Es sprach X.________ schuldig der mehrfachen sexuel-

len Handlungen ( Art. 187 Ziff. 1 StGB ) sowie der mehr-

fachen sexuellen Nötigung ( Art. 189 StGB ) und verurteilte

ihn zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus; das Verfahren wegen sexu-

eller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB zum Nach-

teil mehrerer Geschädigter stellte das Gericht zufolge

Verjährung ganz oder teilweise ein.

B.-

X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbe-

schwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts auf-

zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2.-

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz

habe zu Unrecht angenommen, er habe C.________,

E.________, F.________, D.________ und G.________ psy-

chisch unter Druck gesetzt und damit eines der Nötigungs-

mittel von Art. 189 StGB angewendet. Die Verurteilung

wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 StGB

zum Nachteil der vorgenannten Opfer verletze Bundesrecht.

a) Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen

die Anwendung des revidierten Art. 189 StGB . Darauf ist

nicht zurückzukommen.

b) aa) Eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189

Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer bei-

schlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung

nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet,

sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand un-

fähig macht. Die Aufzählung der Nötigungsmittel ist nicht

abschliessend. Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 188

aStGB) setzt eine sexuelle Nötigung nicht mehr die Wider-

standsunfähigkeit des Opfers voraus. Immer ist aber eine

erhebliche Einwirkung erforderlich ( BGE 122 IV 97 E. 2b).

Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den

Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewalt-

delikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer

Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbe-

standsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar,

dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Si-

tuation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche

Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer

eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen

Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine

Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als ins-

trumentalisierte so genannte "strukturelle Gewalt" er-

scheinen lassen (eingehend BGE 124 IV 154 E. 3b S. 158 f.

mit zahlreichen Verweisen). Ob die tatsächlichen Verhält-

nisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungs-

mittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden

Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden.

Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung

notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale

stützen muss ( BGE 124 IV 154 E. 3b). Das Ausmass der

Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich

ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar (

Rehberg/

Schmid , Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 393),

weshalb diese Bestimmung vorsichtig auszulegen ist (vgl.

Guido Jenny , Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd.

4, Bern 1997, Art. 189 N 10 ff.;

Trechsel , Kurzkommentar

StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 189 N 6 ; kritisch auch

Peter Hangartner , Selbstbestimmung im Sexualbereich -

Art. 188-193 StGB , Diss. St. Gallen 1997, S. 144 f.;

ferner Guido

Jenny , Die strafrechtliche Rechtsprechung des

Bundesgerichts im Jahre 1998, ZBJV 135/1999, S. 639 ff.;

Philipp Maier , Das Tatbestandsmerkmal des

Unter-psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen

Strafgesetzbuch, ZStrR 117/1999 S. 402, 417 f.).

Je nach Umständen und den Beziehungen zum Täter

kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und

seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht

den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert

sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im

sozialen Nahraum wird körperliche Gewalt vielfach gar

nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die

entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und

Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen.

Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Ab-

hängigkeit können bei Kindern einen ausserordentlichen

psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterle-

genheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen

sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim

Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts

in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Ver-

lust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung wer-

den können. In solchen Situationen erscheint bereits die

gegenüber einem Kind übermächtige Körperlichkeit des Er-

wachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet,

Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das

Gewaltkriterium im Sinne physischer oder zumindest struk-

tureller Gewalt zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit

setzt aber jedenfalls voraus, dass unter den konkreten

Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint

(eingehend BGE 124 IV 154 E. 3b S. 159 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat in einem frühen Entscheid

zum neuen Sexualstrafrecht den psychischen Druck bei einem

kindlichen, leicht debilen Opfer bejaht, das vom zehnten

bis zum fünfzehnten Altersjahr von einem in Lebensgemein-

schaft mit der Mutter des Opfers lebenden Täter sexuell

missbraucht worden war. Es berücksichtigte auf der einen

Seite die Persönlichkeit des Opfers, sein Alter, seine

ablehnende Haltung und seine prekäre familiäre Stellung

sowie auf der anderen Seite die Autoritätsposition, den

Charakter und das Schweigegebot des Täters. Es erwies

sich, dass das Kind in dieser Situation ohne Rückgriff auf

Gewalt oder Drohung durch den Täter ausserstande gesetzt

wurde, sich zu widersetzen ( BGE 122 IV 97 E. 2c). Im ver-

gleichbaren Falle eines zehnjährigen Mädchens war ent-

scheidend, dass der Täter seine generelle Überlegenheit

als Erwachsener, seine vaterähnliche Autorität, die

freundschaftlichen Gefühle sowie die Zuneigung des Kindes

ausgenützt und es damit in einen lähmenden Gewissenskon-

flikt getrieben hatte, der es ihm verunmöglicht hatte,

sich zu widersetzen ( BGE 124 IV 154 E. 3c).

Die ursprünglich vor dem Hintergrund des sexuel-

len Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung zum psy-

chischen Druck ( BGE 124 IV 154 ; 122 IV 97 ) gilt gemäss BGE

126 IV 124 E. 3d S. 130 zwar grundsätzlich auch für er-

wachsene Opfer. Das Bundesgericht hat jedoch auch darauf

hingewiesen, dass Kindern im Allgemeinen eine geringere

Gegenwehr zuzumuten ist als Erwachsenen ( BGE 122 IV 97

E. 2b S. 101). Damit werden Opfergesichtspunkte in die Be-

urteilung einbezogen und berücksichtigt, dass die sexuel-

len Nötigungstatbestände nach der Konzeption des Gesetzes

vorrangig auf Erwachsene ausgerichtet sind ( BGE 124 IV 154

E. 3b). Deshalb sind bei sexuellen Handlungen unter Aus-

nützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles geringere Anforde-

rungen an die Intensität bzw. Erheblichkeit der Nötigungs-

mittel zu stellen als bei sexuellen Handlungen zum Nach-

teil von Erwachsenen.

bb) Die Rechtsprechung ist in der Doktrin auf

Kritik gestossen (

Guido Jenny , Die strafrechtliche Recht-

sprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998, ZBJV 135/1999,

S. 639 ff.). Vergewaltigung und sexuelle Nötigung seien

Aggressions- oder Gewaltdelikte, weshalb es bei der Aus-

übung psychischen Drucks immer nur um Fälle gehen könne,

in denen das Opfer sich infolge sonst zu befürchtender

Gewalttätigkeiten nicht widersetze (weniger eng noch

Jenny , Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band,

Bern 1997, Art. 189 N 28 : psychischer Druck u.a. auch bei

befürchtetem Verlust der Zuneigung von Bezugspersonen).

Darin liege insofern eine Erweiterung der herkömmlichen

Nötigungsmittel, als die Annahme eines psychischen Drucks

auf das Opfer nicht voraussetze, dass der Täter körper-

liche Gewalt auch tatsächlich anwende oder mit ihr drohe.

Vielmehr genüge, wenn sich das Opfer in einer Situation

der Ausweglosigkeit befinde, weil Widerstand oder Flucht

angesichts seiner körperlichen Unterlegenheit aussichtslos

oder gefährlich wäre. Die Ausnutzung der kognitiven Unter-

legenheit des Kindes sowie seiner Abhängigkeit in emotio-

naler und sozialer Hinsicht reichten hingegen nicht aus,

um - neben dem Tatbestand des Art. 187 StGB - eine zusätz-

liche Strafbarkeit nach Art. 189, 190 StGB zu begründen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts führe dazu, dass

nahezu jede sexuelle Handlung von Erwachsenen mit Kindern,

die im sozialen Nahraum stattfinde, zugleich eine Verge-

waltigung oder sexuelle Nötigung darstelle. Die Ausweitung

beider Tatbestände auf den Missbrauch sozialer Macht- oder

Autoritätsverhältnisse lasse sämtliche Tatbestandsgrenzen

bis zur Unkenntlichkeit verschwimmen und übergehe, dass

die Ausnützung von Abhängigkeiten bereits in den Art. 188,

192 und 193 StGB geregelt sei. Richtiger sei es deshalb,

auch beim kindlichen Opfer zu verlangen, dass es sich we-

gen sonst drohender (wenn auch nicht notwendigerweise an-

gedrohter) körperlicher Gewalt gefügt habe; "sei es, weil

es aus der konkreten Situation heraus befürchten musste,

im Falle einer Weigerung einfach überwältigt zu werden,

sei es, weil die Beziehung zum Täter als väterliche oder

vaterähnliche Autoritätsperson durch ein Klima von Unnach-

giebigkeit und Strenge, von Einschüchterung oder sich bei

anderer Gelegenheit äussernder und damit hinsichtlich der

sexuellen Kontakte mindestens latenter physischer Gewalt

geprägt war" (

Jenny , ZBJV 135/1999, S. 641).

cc) Für eine Praxisänderung besteht kein Anlass.

Entgegen der Befürchtung von

Jenny führt die Recht-

sprechung des Bundesgerichts nicht dazu, dass

jede sexu-

elle Handlung von Erwachsenen mit Kindern, die im sozialen

Nahraum stattfindet, unter Verwischung der Tatbestands-

grenzen zwischen Art. 187 und Art. 189 StGB zugleich eine

Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung darstellen würde.

Art. 187 StGB einerseits sowie die Art. 189 und 190 StGB

andererseits unterscheiden sich namentlich darin, dass sie

verschiedene Rechtsgüter schützen (vgl. BGE 124 IV 154 E.

3a S. 157 f.). Art. 189 StGB kommt neben Art. 187 StGB nur

in Betracht, wenn der psychische Druck auf das Opfer

erheblich ist. Wie schon in BGE 124 IV 154 E. 3c S. 161

angedeutet, genügen das Ausnützen

allgemeiner Abhängig-

keits- oder Freundschaftsverhältnisse oder gar eine ge-

genüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit des

Kindes für sich genommen regelmässig nicht, um einen rele-

vanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

zu begründen (ebenso

Jenny , Kommentar, Art. 189 N 28 ).

Damit sind die Tatbestände der Art. 187 und 189 StGB hin-

reichend scharf voneinander abgegrenzt. Ist das Kind be-

züglich der sexuellen Handlungen altersbedingt nicht ur-

teilsfähig, kommt im Übrigen neben Art. 187 StGB ohnehin

Art. 191 StGB und nicht Art. 189 in Betracht (vgl. BGE 120

IV 194 E. 2b). Schliesslich wird es an der Rechtsprechung

sein, im Einzelnen zu bestimmen, wann eine von den

Art. 188, 192 und 193 StGB erfasste Abhängigkeit oder Not-

lage in einen psychischen Druck übergeht.

c) aa) Die Vorinstanz hat sich sehr eingehend

mit den Tatmitteln auseinandergesetzt. Sie legt mit aus-

führlichen Beispielen und Belegen dar, dass der Beschwer-

deführer für C.________, E.________, F.________ und

G.________ eine Vaterrolle einnahm, indem er durch Zu-

neigung und sportliche bzw. erzieherische Disziplin ge-

zielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale

Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne

Gewalt oder Drohung zu missbrauchen. Der Beschwerdeführer

wurde von seinen teilweise noch sehr jungen Opfern regel-

recht "vergöttert" und war für sie damals die in ihrem

Leben bestimmende Person. Zum Teil konnten sie sich ein

Leben ohne ihn nicht vorstellen. Der Beschwerdeführer

verstand es auch, das Konkurrenzverhältnis unter seinen

Trainingsschülerinnen und individuelle Schwächen zur

Erreichung seiner Ziele zu nutzen. Das Abhängigkeits-

verhältnis, welches die Vorinstanz zutreffend als kol-

lektives Phänomen umschreibt, wurde durch die Stellung und

allgemeine Beliebtheit des Beschwerdeführers in der dörf-

lichen Gemeinschaft zusätzlich verstärkt. In einem Fall

(G.________) erklärte der Beschwerdeführer die sexuellen

Handlungen "tabu", indem er wiederholt "gäll, mer möched

nüt Verbotnigs" zu ihr sagte. Für die Einzelheiten kann

hier vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist ( Art. 36a

Abs. 3 OG ).

Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Be-

schwerdegegner seine generelle Überlegenheit als Erwach-

sener, seine vaterähnliche Stellung und Autorität sowie

die freundschaftlichen Gefühle und die Zuneigung der Mäd-

chen ausnützte. Er ging somit weit über das Ausnützen all-

gemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse hi-

naus. Die Opfer "vergötterten" den Beschwerdeführer gera-

dezu, anerkannten vorbehaltlos seine Autorität und suchten

bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz, gerieten aber auf-

grund der mit der "Übervaterfunktion" und der sozialen

Stellung des Beschwerdeführers einhergehenden Tabuisierung

in eine ausweglose Situation. Wie die Vorinstanz fest-

stellte, besass der Beschwerdeführer das volle Vertrauen

der Familien seiner Opfer, was er sich auch zunutze

machte. Damit wurden die Mädchen in einen lähmenden Ge-

wissenskonflikt getrieben, der sie ausserstande setzte,

Widerstand zu leisten. Es liegt eine mit BGE 124 IV 154

und 122 IV 97 durchaus vergleichbare Situation vor. Ein

psychischer Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist zu

bejahen.

bb) Anders als die anderen Opfer stand D.________

nicht in einer langandauernden Beziehung zum Beschwerde-

führer und war auch nicht langfristig auf ihn angewiesen

und von ihm abhängig. Die Vorinstanz bejaht aber gleich-

wohl einen psychischen Druck des Beschwerdeführers auf

D.________ bzw. ein damit vergleichbares Abhängigkeits-

verhältnis. Es führt dazu aus, die im Tatzeitpunkt erst

elf Jahre alte D.________ sei im Skilager durch Krankheit

geschwächt und in ihren Abwehrkräften reduziert gewesen.

Der Beschwerdeführer habe seine Autorität als Lagerleiter

sowie die Intimität des Lagers ausgenutzt und sich ein auf

Grund der Umstände geschwächtes und hilfloses Opfer aus-

gesucht, welches bettlägrig und krankheitsbedingt von

ihren Altersgefährten isoliert war und unter der Trennung

von den Eltern litt. Indem der Beschwerdeführer in dieser

Situation die Funktion des Krankenpflegers übernahm, habe

er das Vertrauen von D.________ gewonnen, welche von ihm

allein abhängig und ihm völlig ausgeliefert gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dies ausgenutzt, um die Über-

griffe ohne Gewalt oder Drohung zu begehen.

D.________ war unter den gegebenen Umständen auf

die Betreuung durch den Beschwerdeführer und seine Auf-

merksamkeit physisch und emotional angewiesen. Diese

Schwäche machte sich der Beschwerdeführer zunutze. Das

subjektive Empfinden D.________s, dem Beschwerdeführer

ausgeliefert zu sein, ist hinreichend erheblich, um einen

psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB bzw.

eine gleichwertige Unterlegenheit annehmen zu können. Das

angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein

Bundesrecht.

3.-

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Straf-

zumessung. Er bringt vor, die Vorinstanz hätte das Nöti-

gungsmittel des psychischen Druckes strafmindernd berück-

sichtigen müssen, da dieses im Vergleich zur Anwendung

physischer Gewalt oder von Drohung weniger schwer wiege;

entsprechend geringer sei seine Schuld. Ebenfalls straf-

mindernd hätte die Vorinstanz die "massiven Vorverur-

teilungen und Persönlichkeitsverletzungen durch die Medien

im Rahmen der Prozessberichterstattung" beachten müssen.

a) Die in Art. 189 Abs. 1 StGB genannten Nöti-

gungsmittel werden vom Gesetz grundsätzlich gleich be-

wertet. Das Tatmittel des "Unter-psychischen-Druck-

Setzens" wiegt nicht prinzipiell leichter als etwa phy-

sische Gewalt oder Drohungen (vgl. auch das Urteil des

Bundesgerichts 6S.386/2001 vom 13. August 2001). Die Tat-

schwere einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189

StGB ist somit nicht auf Grund des jeweiligen Nötigungs-

mittels abzustufen, sondern ist allein nach den Umständen

des konkreten Falles zu bestimmen. Die Vorinstanz hat die

Schwere der Taten zutreffend gewürdigt. Eine Bundesrecht-

sverletzung liegt nicht vor.

b) Die Vorinstanz äussert sich zur Frage der Re-

levanz der Medienberichterstattung für die Strafzumessung

dahingehend, dass es sich erübrige, im Einzelnen auf die

behaupteten "Medienübergriffe" einzugehen, weil deswegen

eine Strafminderung nirgends vorgesehen sei.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Me-

dienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung

als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 StGB zu ge-

wichten. Das Bundesstrafgericht hat in seinem Entscheid

vom 29. November 1999 i.S. Bundesanwaltschaft gegen Oberst

N. (9X.1/1998) angenommen, insbesondere die Medienkonfe-

renz der damaligen Bundesanwältin vom 20. Februar 1996 und

deren Verarbeitung hätten zu einer gravierenden Vorverur-

teilung von Oberst N. mit einer Quasi-Strafwirkung ge-

führt, was strafmindernd zu werten sei (zitiertes Urteil,

E. 25b). Das Bundesstrafgericht hat dabei berücksichtigt,

dass die erhebliche Vorverurteilung schwergewichtig durch

die Strafverfolgungsorgane ausging und sich die von ihnen

veröffentlichten Vorwürfe später weitgehend als unbegrün-

det erwiesen.

bb) Zu prüfen ist somit, ob und gegebenenfalls

wieweit die Medienberichterstattung über das Verfahren ge-

gen den Beschwerdeführer in dessen Rechte eingriff. Der

Beschwerdeführer nennt eine Anzahl von Vorkommnissen, aus

denen er eine gravierende Vorverurteilung ableitet. Deren

Beginn ortet er in der Berichterstattung durch den Privat-

sender Tele Züri vom 8. April 1997. Dieser Sendebeitrag

habe ihn mit der Abkürzung "X.________" benannt und sein

gesamtes damaliges Umfeld ausgeleuchtet. Damit sei eine

"ganze Lawine von Reaktionen, Diskussionen und weiteren

teilweise hetzerischen Berichterstattungen in den Medien

in Gang" gesetzt worden (Beschwerde, S. 28). Ein nächster

"massiver Übergriff" sei durch die Rundschau-Sendung des

SF DRS vom 2. November 1997 erfolgt. Fernsehjournalisten

hätten in Anwesenheit seiner beiden kleinen Kinder ver-

sucht, eine Stellungnahme von ihm zu erhalten. Sie hätten

nicht davor zurückgeschreckt, in die private Tiefgarage

der Überbauung, in welcher er damals gewohnt habe, einzu-

dringen. Gegen die Sendung "Time out" des SF DRS vom

22. Januar 1999 habe der Beschwerdeführer erfolglos die

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

(UBI) angerufen. Diese habe mit Entscheid vom 27. Au-

gust 1999 eine Verletzung der Programmbestimmungen zwar

verneint, jedoch bemängelt, dass den erhöhten journalis-

tischen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Be-

richterstattung über laufende Verfahren im Stile des "an-

waltschaftlichen Journalismus" nicht überall gebührend

Rechnung getragen worden sei und die Berichterstattung

zuweilen einer Hetzjagd gegen den Beschwerdeführer ge-

glichen habe. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es

sei im Rahmen der Berichterstattung über das erstinstanz-

liche Verfahren am Bezirksgericht Laufenburg zu weiteren

Medienübergriffen und Persönlichkeitsverletzungen ge-

kommen. SF DRS habe am 19. Mai 1999 in der Tagesschau

über den Prozess berichtet und dabei zwei Mal während

mehreren Sekunden sein unabgedecktes Bild gezeigt. Am

21. Mai 1999 hätten Tele 24 und Tele Züri in der Nach-

richtensendung seinen vollen Vor- und Nachnamen genannt

und während mehreren Sekunden das Bild seines Gesichtes

ausgestrahlt. Sein unabgedecktes Abbild sei am 22. Mai 1999

auch in der Tagespresse - Aargauer Zeitung und Berner Zei-

tung - erschienen.

Es kann hier offen bleiben, ob der Beschwerdefüh-

rer damit Noven vorbringt und er insoweit überhaupt zu hö-

ren ist. Der Beschwerdeführer macht in der Sache nur gel-

tend, seine Persönlichkeitsrechte seien während des Ver-

fahrens durch verschiedene Medienberichte verletzt worden.

Er legt jedoch nicht dar, und es ist im Übrigen auch nicht

ersichtlich, dass und inwiefern die Berichterstattungen

die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzt und ihn

vorverurteilt hätten (dazu

Kristian Kühl , Unschuldsvermu-

tung und Resozialisierungsinteresse als Grenzen der Krimi-

nalberichterstattung, in: Grundfragen des staatlichen

Strafens, FS für Heinz Müller-Dietz zum 70. Geburtstag,

München 2001, S. 401 ff. mit zahlreichen Verweisen). Damit

sind die Voraussetzungen für eine Strafminderung wegen

Vorverurteilung durch die Medien nicht gegeben.

In Frage käme folglich nur eine Strafminderung

wegen überdurchschnittlich hoher Belastung durch eine

intensive Berichterstattung in den Medien (zur Berück-

sichtigung indirekter Auswirkungen von Strafverfahren bei

der Strafzumessung vgl. etwa

Matthias Härri , Folgeberück-

sichtigung bei der Strafzumessung, ZStrR 116/1998, S. 221;

Gerhard Schäfer , Zur Individualisierung der Strafzumes-

sung, in: Festschrift für Herbert Tröndle, Berlin/New York

1989, S. 402/403;

Franz Zeller , Zwischen Vorverurteilung

und Justizkritik, Bern 1998, S. 394 mit Hinweis auf Roxin;

vgl. ferner

Mario Gmür , Das Medienopfersyndrom (MOS),

Schweizerische Ärztezeitung 1999, S. 2604). Ob und gegebe-

nenfalls unter welchen Umständen der Mediatisierung von

Strafverfahren

ohne Vorverurteilung des Tatverdächtigen

bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist, kann hier

offen bleiben. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer

annehmen wollte, die Medienberichterstattung habe ihn und

seine Familie überdurchschnittlich stark belastet und

deren Rechte erheblich verletzt, hätte sich dies nur wenig

strafmindernd auswirken können. Die ausgesprochene Strafe

von 3 1/4 Jahren Zuchthaus verletzt jedenfalls kein Bun-

desrecht.

4.-

Der Beschwerdeführer macht geltend, das gestützt

auf Art. 54 Abs. 1 StGB gegen ihn ausgesprochene Berufs-

ausübungsverbot verletze Bundesrecht, da der Lehrerberuf

keine bewilligungspflichtige Tätigkeit sei, die über-

wiegende Anzahl der Übergriffe ausserhalb seiner Tätigkeit

als Lehrer im Rahmen der freiwilligen Trainerarbeit in der

Freizeit stattgefunden hätten und keine Gefahr eines

weiteren Missbrauchs bestehe. Selbst wenn die Vorausset-

zungen von Art. 54 Abs. 1 StGB gegeben wären, sei eine

Dauer von fünf Jahren unverhältnismässig lang.

a) Hat jemand in der von einer behördlichen Be-

willigung abhängigen Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder

Handelsgeschäfts ein Verbrechen oder Vergehen begangen,

für das er zu einer drei Monate übersteigenden Freiheits-

strafe verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr wei-

teren Missbrauches, so kann ihm der Richter die Ausübung

des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes für

sechs Monate bis zu fünf Jahren untersagen ( Art. 54 Abs. 1

StGB ).

b) Die Vorinstanz stellt fest, dass der Lehrerbe-

ruf in der vom Beschwerdeführer damals ausgeübten Form

nach kantonalem Recht bewilligungspflichtig ist. Diese

Auslegung kantonalen Rechts ist für das Bundesgericht im

Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ver-

bindlich. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwer-

deführers kann insoweit nicht eingetreten werden.

c) Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat

er einzelne Taten während der Ausübung seiner Lehrertätig-

keit begangen. Der nach Art. 54 StGB notwendige Zusammen-

hang zwischen den Delikten und der Berufsausübung ist so-

mit gegeben. Ein grosser Teil der vom Beschwerdeführer als

Trainer im Turnverein M.________ begangenen Delikte er-

folgte zum Nachteil von Mädchen, die auch seine Schüle-

rinnen waren. Da sein Einfluss auf die Opfer in nicht

geringem Masse auf seine Tätigkeit als Primarschullehrer

und seine entsprechende Stellung in der dörflichen Gemein-

schaft zurückzuführen sind, der Beschwerdeführer trotz

Aussprachen mit den Eltern und einzelnen Opfern in den

Jahren 1989 und 1991 weiter delinquierte und ein Wieder-

einstieg des Beschwerdeführers in den Lehrerberuf nicht

auszuschliessen ist, durfte die Vorinstanz ohne Bundes-

recht zu verletzen die Gefahr weiteren Missbrauchs be-

jahen. Die übrigen Voraussetzungen zur Aussprechung eines

Berufsverbotes sind gegeben.

d) Die Vorinstanz hat das Berufsverbot für die

vom Gesetz vorgesehene maximale Dauer von fünf Jahren aus-

gesprochen. Dies mag angesichts der beurteilten Taten zwar

hoch erscheinen. Für ein langes Berufsverbot spricht je-

doch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Straf-

taten vor sich selbst und Dritten nach wie vor beschönigt.

Ein Berufsverbot von fünf Jahren ist hier noch verhältnis-

mässig, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

selbst hervorhebt, den Lehrerberuf gar nicht mehr ausüben

zu wollen, und das Verbot auf den Lehrberuf mit

Unmündigen

beschränkt ist. Im Übrigen wird die zuständige Behörde bei

der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem

Strafvollzug ( Art. 38 StGB ) in Analogie zur Landesver-

weisung darüber zu entscheiden haben, ob und gegebenen-

falls unter welchen Bedingungen der Vollzug des Berufsver-

botes probeweise aufzuschieben sei (vgl. BGE 116 IV 283 zu

Art. 55 StGB ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem

Beschwerdeführer auferlegt.

3.-

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsan-

waltschaft und dem Obergericht, 1. Strafkammer, des Kan-

tons Aargau schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 20. März 2002

Im Namen des Kassationshofes

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: