Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.342/2000 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Nullity Plea Regarding Road Traffic Act Convictions Due to Review Limitations and Imposes Sanctions for Willful Litigation

Geschäftsnummer 6S.342/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case centers around an appeal filed by an individual against a decision made by a cantonal court regarding violations of traffic regulations. The individual had their appeal against a previous judgment dismissed by the cantonal court, leading to a federal appeal being submitted. However, the federal court required the appellant to pay a cost advance and questioned the merit of the appeal, stating that it lacked sufficient legal grounding and was based solely on cantonal law, which could not be contested at the federal level. Additionally, the appeal was found to have been submitted past the allowable timeframe and was characterized as abusive, resulting in the imposition of costs on the individual’s legal representative and further penalties for improper conduct in the legal process.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 29 Abs. 2 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 90 Ziff. 2 SVG; Federal Supreme Court Dismisses Nullity Plea Regarding Road Traffic Act Convictions Due to Review Limitations and Imposes Sanctions for Willful Litigation: Die diesbezüglich verlangte "Fristverlängerung" ist ausgeschlossen, da gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können ( Art. 33 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Nichtigkeitsbeschwerde Strassenverkehrsrecht unentgeltliche Rechtspflege Herabsetzung der Busse Klagefrist materielle Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
wird im Verfahren nach Art. 36a OG
Art. 152 Abs. 1 OG
ist ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
5.- Wie dem Beschwerdeführer bereits in der Kostenvorschussverfügung erklärt wurde, stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf kantonales Recht, welches mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Diskussion gestellt werden kann ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 29 Abs. 2 OG
Art. 33 Abs. 1 OG
Die diesbezüglich verlangte "Fristverlängerung" ist ausgeschlossen, da gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können ( Art. 33 Abs. 1 OG ).
Art. 90 Ziff. 2 SVG
Oktober 1998 gestützt auf Art. 90 Ziff. 2 SVG (grobe Verletzung von Verkehrsregeln) ausgesprochen (Urteil S.
Art. 9 Abs. 2 StGB
Somit handelt es sich um ein Vergehen ( Art. 9 Abs. 2 StGB ) und nicht nur um eine Übertretung, wie der Beschwerdeführer behauptet.
Art. 156 Abs. 6 OG
Unnötige Kosten hat jedoch zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 156 Abs. 6 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

6S.342/2000/bue

KASSATIONSHOF

*

30. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,

Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly,

Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiberin Burkart.

In Sachen

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch W.________,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

betreffend

Widerhandlungen gegen das SVG, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 26. April 2000),

wird im Verfahren nach Art. 36a OG

in Erwägung gezogen:

1.- Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn (Strafkammer) vom 26. April 2000 wurde die Appellation von M.________ gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 26. Oktober 1998 zufolge Verwirkung von der Geschäftskontrolle abgeschrieben; die Anschlussappellation des Staatsanwaltes fiel dahin und wurde ebenfalls von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

Gegen diesen Beschluss reichte W.________ "namens und im Auftrag" von M.________ fristgerecht eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein.

2.- Mit Verfügung vom 26. Mai 2000 (adressiert an W.________) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Juni 2000 (einmalige, nicht erstreckbare Frist) einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Zudem wurde die Verfügung mit folgenden besonderen Hinweisen versehen:

"1.Abgesehen davon, dass das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nicht

genügend begründet und überhaupt

nicht belegt ist ( BGE 125 IV 161

E. 4), könnte es schon deshalb nicht

bewilligt werden, weil die Nichtigkeitsbeschwerde

offensichtlich aussichtslos

ist ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Der angefochtene Entscheid stützt

sich ausschliesslich auf kantonales

Recht, welches mit der Nichtigkeitsbeschwerde

nicht zur Diskussion gestellt

werden kann ( Art. 273 Abs. 1

lit. b BStP ).

2. Sollte kein Rückzug erfolgen und an

der Beschwerde (unter Kostenfolgen)

trotzdem festgehalten werden, hätte

W.________ ebenfalls innert Frist

bis zum 15. Juni 2000 den Nachweis

zu erbringen, dass er über ein

gültiges Anwaltspatent verfügt (vgl.

Art. 29 Abs. 2 OG ).

3. Das Gesuch um Fristverlängerung für

eine staatsrechtliche Beschwerde

wird abgewiesen, da gesetzliche

Fristen (wie die vorliegende) nicht

erstreckt werden können ( Art. 33

Abs. 1 OG ).

4. Angesichts der klaren, von

W.________ völlig verkannten

Rechtslage würde auf allfällige

weitere Eingaben nicht geantwortet. "

3.-Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 (Poststempel

15. Juni 2000) reichte W.________ eine vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnete Begründung ein, angeblich "mit gleichem Inhalt". Bei dieser nachgereichten Begründung handelt es sich jedoch um eine Neufassung, die nicht in allen Teilen mit der ursprünglichen Begründung übereinstimmt. Da sie nach Ablauf der 20-tägigen Begründungsfrist eingereicht wurde, bleibt sie unbeachtlich.

4.- Die in der Eingabe vom 22. Mai 2000 vorbehaltene staatsrechtliche Beschwerde wurde nicht eingereicht.

Die diesbezüglich verlangte "Fristverlängerung" ist ausgeschlossen, da gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können ( Art. 33 Abs. 1 OG ).

5.- Wie dem Beschwerdeführer bereits in der Kostenvorschussverfügung erklärt wurde, stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf kantonales Recht, welches mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Diskussion gestellt werden kann ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).

Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.

Was der Beschwerdeführer im Übrigen zur Verjährung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit auf diese Rüge überhaupt noch eingetreten werden könnte.

Die fragliche Busse von Fr. 700.-- wurde vom Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein am 26. Oktober 1998 gestützt auf Art. 90 Ziff. 2 SVG (grobe Verletzung von Verkehrsregeln) ausgesprochen (Urteil S. 10; KA 00065). Die entsprechende Strafandrohung lautet: Gefängnis oder Busse. Somit handelt es sich um ein Vergehen ( Art. 9 Abs. 2 StGB ) und nicht nur um eine Übertretung, wie der Beschwerdeführer behauptet. Die Verjährung ist somit heute noch nicht eingetreten ( Art. 70 und 73 StGB ; Tatbegehung am 24. Juli 1997).

6.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann - unabhängig von den finanziellen Verhältnissen - nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel von vornherein offensichtlich aussichtslos war ( Art. 152 Abs. 1 OG ), worauf in der Kostenvorschussverfügung hingewiesen wurde.

7.- Die Beschwerde erweist sich zudem als rechtsmissbräuchlich und ist dem völligen Verkennen der Rechtslage durch W.________ bzw. dessen Rechtsunkenntnis zuzuschreiben. Sie hat nur unnötige Kosten verursacht.

Unnötige Kosten hat jedoch zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 156 Abs. 6 OG ). Sie sind demzufolge von W.________ zu tragen.

8.- W.________ wird zudem wegen mutwilliger Prozessführung und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens mit einer Ordnungsbusse von Fr. 600.-- bestraft ( Art. 31 Abs. 2 OG ).

9.- Allfällige weitere Eingaben in dieser Sache würden ohne Antwort abgelegt ( Art. 36a Abs. 2 OG ).

10.- Im Übrigen erfolgt Mitteilung an die Aufsichtsbehörde über die Advokaten des Kantons Basel-Stadt zur Prüfung der Frage, ob ein Verstoss gegen das Anwaltsgesetz vorliegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird W.________ auferlegt.

4.- W.________ wird eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- auferlegt.

5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, W.________, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (Strafkammer) des Kantons Solothurn sowie der Aufsichtsbehörde über die Advokaten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Im Namen des Kassationshofes

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: