Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.34/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction Despite Revised Criminal Code Claim

Geschäftsnummer 6S.34/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Zurich Cantonal Court for offenses including theft, simple bodily injury, coercion, attempted unlawful appropriation, and multiple violations of drug laws, resulting in a five-month prison sentence. The individual filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn this decision and request the case be reassessed by a lower court. Additionally, the individual applied for legal aid due to financial constraints. The proceedings were subject to procedural laws that were in effect prior to a legislative change, which impacted the application of more favorable new legal standards. The appeal was ultimately deemed unfounded, and the request for legal aid was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Upholds Conviction Despite Revised Criminal Code Claim: The individual filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn this decision and request the case be reassessed by a lower court. Additionally, the individual applied for legal aid due to financial constraints. The proceedings were subject to procedural laws that were in effect prior to a legislative change, which impacted the application of more favorable new legal standards. The appeal was ultimately deemed unfounded, and the request for legal aid was denied.

Schlagwörter

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Strafurteil allgemeiner Rechtsgrundsatz Rechtsstaat Nötigung Wirkungen des Urteils Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Applied (by its contra positive application) to rule that the previous procedural law (BStP) was applicable because the decision was issued before the BGG came into force.
Art. 2 Abs. 2 StGB
Das mildere Recht ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nur anwendbar, wenn die "Beurteilung" der Taten nach der Revison erfolgt.
Art. 269 Abs. 1 BStP
Das Bundesgericht fällt im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde kein Sachurteil, sondern prüft nur, ob das Obergericht das eidgenössische Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils galt, richtig angewendet hat ( Art. 269 Abs. 1 BStP ; BGE 129 IV 49 E.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 152 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 BGG

Applied (by its contra positive application) to rule that the previous procedural law (BStP) was applicable because the decision was issued before the BGG came into force.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.34/2007 /rom

Urteil vom 20. Februar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Bemessung der Strafe (Sachentziehung usw.),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. September 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X.________ im Berufungsverfahren mit Urteil vom 1. September 2006 wegen Sachentziehung, einfacher Körperverletzung, Nötigung, versuchter unrechtmässiger Aneignung, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und mehrfacher Übertretung des BetmG mit fünf Monaten Gefängnis.

X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, beantragt er mit separater Eingabe, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

2. Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP .

3. Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf den Grundsatz der lex mitior geltend, er müsse von den neuen Normen "profitieren" (Beschwerde S. 2/3). Das Vorbringen ist verfehlt. Das mildere Recht ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nur anwendbar, wenn die "Beurteilung" der Taten nach der Revison erfolgt. Unter "Beurteilung" ist ein Sachurteil zu verstehen. Das Bundesgericht fällt im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde kein Sachurteil, sondern prüft nur, ob das Obergericht das eidgenössische Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils galt, richtig angewendet hat ( Art. 269 Abs. 1 BStP ; BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f., mit Hinweisen). Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Da im Übrigen dem nachgereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bedürftig wäre (vgl. act. 5), kommt eine Reduktion der Gerichtsgebühr nicht in Betracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: