The case involves a defendant who was initially convicted of defamation for statements made online regarding a local municipality's president, suggesting that the official smuggled stolen goods during a police operation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a defendant who was initially convicted of defamation for statements made online regarding a local municipality's president, suggesting that the official smuggled stolen goods during a police operation. The conviction by a lower court included a monetary penalty, which was upheld by an appellate court. The defendant then filed a cassation appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing that he should have been allowed to provide evidence in support of his statements. However, the court determined that the lower courts had correctly assessed that the defendant’s intentions were primarily to accuse the president negatively, thus not permitting the evidence he sought to present. Ultimately, the cassation appeal was rejected, and the defendant was ordered to cover the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 173 StGB, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 277bis Abs. 1 Satz, Art. 173 Ziff. 3 StGB, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 36a OG; The case involves a defendant who was initially convicted of defamation for statements made online regarding a local municipality's president, suggesting that the official smuggled stolen goods during a police operation: X.________ schrieb am 11. August 2003 auf einer Internetseite unter anderem, der Gemeindepräsident von ... habe bei einem Einbruch erfolgreich Diebesgut durch die Kontrolle der aufgebotenen und zum ersten Mal angerückten auswärtigen Kantonspolizei geschmuggelt, da er als "Würdenträger" nicht kontrolliert worden sei. Der Präsident I des Bezirksgerichts Bremgarten bestrafte X.________ mit Urteil vom 25. Januar 2005 wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB mit einer Busse von Fr. 300.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, mit Urteil vom 5. Juli 2005 abgewiesen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.330/2005 /gnd
Urteil vom 28. September 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd.
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Üble Nachrede,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 5. Juli 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________ schrieb am 11. August 2003 auf einer Internetseite unter anderem, der Gemeindepräsident von ... habe bei einem Einbruch erfolgreich Diebesgut durch die Kontrolle der aufgebotenen und zum ersten Mal angerückten auswärtigen Kantonspolizei geschmuggelt, da er als "Würdenträger" nicht kontrolliert worden sei. Der Präsident I des Bezirksgerichts Bremgarten bestrafte X.________ mit Urteil vom 25. Januar 2005 wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB mit einer Busse von Fr. 300.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, mit Urteil vom 5. Juli 2005 abgewiesen.
X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei nichtig zu erklären und die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
2. Dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt hat, ist unbestritten. Es ging im kantonalen Verfahren nur um die Frage, ob er zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zugelassen werden musste (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 E. 1). Die kantonalen Richter liessen ihn zu diesem Beweis nicht zu, weil er die Äusserung im Internet ohne Wahrung öffentlicher Interessen und ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht getan habe, dem Gemeindepräsidenten Übles vorzuwerfen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4/5 E. 1.1). Aber selbst wenn der Beschwerdeführer zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zugelassen werden müsste, sei festzuhalten, dass seine Beweisanträge allesamt nicht geeignet seien, die Richtigkeit der völlig vagen Vermutungen zu erbringen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5 E. 1.2).
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur vorgebracht werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze ( Art. 269 Abs. 1 BStP ). Bei der Prüfung dieser Frage ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit dem Artikel lediglich darauf aufmerksam machen wollen, dass es im ... Behördenmitglieder gebe, die zum Schaden der Bevölkerung "kriminelle Tätigkeiten begehen" (Beschwerde S. 1). Damit ist er nicht zu hören, da er sich gegen die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wendet. Wenn aber mit dieser davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer vorwiegend darum ging, dem Gemeindepräsidenten Übles vorzuwerfen, ist es gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 173 Ziff. 3 StGB bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass er nicht zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zugelassen worden ist.
Dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde behandelt wird. Mit diesem Rechtsmittel kann vorgebracht werden, dass die kantonalen Richter den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben. Willkür liegt jedoch nur vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 129 I 295 E. 7a S. 312). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mehrfach den Versuch unternommen, "den Diebstahl aufklären zu lassen". Jedes Mal habe die Aktion "im Nichts geendet", und es seien sogar Akten spurlos verschwunden (vgl. Beschwerde S. 1/2). Er reicht einen Polizeibericht und zwei Schreiben eines Anwalts als Beweismittel ein. In diesen drei Unterlagen wird der vom Beschwerdeführer angegriffene Gemeindepräsident von ... jedoch nicht einmal erwähnt. Folglich kann mit den Unterlagen von vornherein nicht nachgewiesen werden, dass die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer gegen den Gemeindepräsidenten erhoben hat, zutreffend sind. Auch sagen sie über die Motive des Beschwerdeführers nichts aus. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers somit an der Sache vorbei geht, kann darauf nicht eingetreten werden.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ; 156 Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: