Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.328/2000 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal as Untimely; Sanctions Legal Representative

Geschäftsnummer 6S.328/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a cassation complaint against a decision made by the Public Prosecutor's Office in the canton of Solothurn, concerning a ruling labeled as a "no-action" decision. The complaint was submitted after the expiration of the statutory deadline, leading to its rejection for being late. Additionally, the court noted that even if the complaint had been timely, it would have been deemed without merit due to the nature of the claims presented. The representative of the complainant was found to have caused unnecessary costs in pursuing the action, resulting in a fine for abusive legal conduct. Further submissions in the matter would not be entertained by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 272 Abs. 1 BStP, Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 156 Abs. 6 OG, Art. 31 Abs. 2 OG, Art. 36a Abs. 2 OG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal as Untimely; Sanctions Legal Representative: The complaint was submitted after the expiration of the statutory deadline, leading to its rejection for being late. Additionally, the court noted that even if the complaint had been timely, it would have been deemed without merit due to the nature of the claims presented. The representative of the complainant was found to have caused unnecessary costs in pursuing the action, resulting in a fine for abusive legal conduct. Further submissions in the matter would not be entertained by the court.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anwaltskosten mutwillige Prozessführung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
wird im Verfahren nach Art. 36a OG
Art. 272 Abs. 1 BStP
melden ( Art. 272 Abs. 1 BStP ) und innert 20 Tagen seit
Art. 272 Abs. 2 BStP
begründen ( Art. 272 Abs. 2 BStP ).
Art. 156 Abs. 6 OG
bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 156 Abs. 6 OG ).
Art. 31 Abs. 2 OG
600.-- bestraft ( Art. 31
Art. 36a Abs. 2 OG
würden ohne Antwort abgelegt ( Art. 36a Abs. 2 OG ).
Art. 108 LTF
Not cited.
Art. 64 LTF
Not cited.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 LTF

Not cited.

Art. 64 LTF

Not cited.

Art. 66 al. 1 LTF

Not cited, the costs are ordered under Art. 156 Abs. 6 OG.

Art. 83 lit. a LTF

Not cited.

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Volltext

{T 0/2}

6S.328/2000/hev

K A S S A T I O N S H O F

*

7. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,

Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly,

Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiberin Burkart.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

D.________,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons S o l o t h u r n,

B.________, Beschwerdegegner,

betreffend

Keine-Folge-Verfügung (Sachentziehung),

(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom

12. April 2000),

wird im Verfahren nach Art. 36a OG

in Erwägung gezogen:

1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht

ist innert 10 Tagen seit der nach kantonalem Recht mass-

gebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides anzu-

melden ( Art. 272 Abs. 1 BStP ) und innert 20 Tagen seit

Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils zu

begründen ( Art. 272 Abs. 2 BStP ).

Entgegen der anderslautenden Behauptung von

D.________ wurde der angefochtene Entscheid dem früheren

Rechtsvertreter (C.________) am 19. April 2000 zuge-

stellt. Dies wird sowohl durch die in den Akten liegende

Empfangsbestätigung wie auch durch eine schriftliche Be-

stätigung von C.________ vom 26. Mai 2000 eindeutig be-

legt. Massgebend für den Fristenlauf ist somit einzig

das Datum vom 19. April 2000. Die Nichtigkeitsbeschwerde

hätte daher bis spätestens Dienstag, den 2. Mai 2000 an-

gemeldet und bis 9. Mai 2000 begründet werden müssen.

Die Eingabe von D.________ vom 11. Mai 2000 (Poststem-

pel) erweist sich somit sowohl als Beschwerdeanmeldung

wie auch als Beschwerdebegründung als verspätet. Auf die

Nichtigkeitsbeschwerde ist somit unter Kostenfolgen

nicht einzutreten.

2.- Im Übrigen wäre die Nichtigkeitsbeschwerde -

selbst bei rechtzeitiger Einreichung - völlig aussichts-

los gewesen, weil sie sich in unzulässigen Vorbringen

erschöpft. Es liegt somit auf der Hand, dass D.________

den (über 80-jährigen) Beschwerdeführer veranlasst hat,

ein bundesgerichtliches Verfahren zu führen, das nur un-

nötige Kosten verursachte. Unnötige Kosten hat jedoch zu

bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 156 Abs. 6 OG ). Sie

sind demzufolge von D.________ zu tragen.

3.- D.________ wird zudem wegen mutwilliger Pro-

zessführung und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens mit

einer Ordnungsbusse von Fr. 600.-- bestraft ( Art. 31

Abs. 2 OG ).

4.- Allfällige weitere Eingaben in dieser Sache

würden ohne Antwort abgelegt ( Art. 36a Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde

wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem

Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn D.________, auferlegt.

3.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn

D.________, wird eine Ordnungsbusse von

Fr. 600.-- auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Unter-

suchungsrichteramt und dem Obergericht (Anklagekammer)

des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2000

Im Namen des Kassationshofes

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: