Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.29/2007 KI-generiert

Petitioner's Appeal on Commercial Fraud Conviction Admissible Only on Questions of Law

Geschäftsnummer 6S.29/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was convicted of professional fraud, qualified embezzlement, multiple forgery, and money laundering, receiving a sentence of 30 months in prison from the Court of Appeal in Bern. The individual filed a nullity appeal with the Swiss Federal Tribunal, contesting the conviction and requesting that the case be sent back for re-examination, particularly regarding the sentence and conditional execution of the sentence. The appeal included claims that the individual did not act with intent to defraud, but the tribunal noted that such factual claims were inadmissible in a nullity appeal, which can only address violations of federal law. Consequently, the tribunal rejected the appeal and imposed court fees on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 277bis Abs. 1 Satz, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 36a OG; Petitioner's Appeal on Commercial Fraud Conviction Admissible Only on Questions of Law: Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Schlagwörter

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gewerbsmässiger Betrug Urkundenfälschung Beschwerdelegitimation Strafzumessung Veruntreuung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 269 Abs. 1 BStP
Mit diesem Rechtsmittel kann nur vorgebracht werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze ( Art. 269 Abs. 1 BStP ).
Art. 277bis Abs. 1 Satz
Dabei ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Ausführungen, die sich dagegen oder sonst gegen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid richten, sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.29/2007 /bri

Urteil vom 19. Februar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug etc.,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kassationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern sprach X.________ mit Urteil vom 2. Juni 2006 im Appellationsverfahren des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu 30 Monaten Gefängnis.

X.________ wendet sich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 2. Juni 2006 sei aufzuheben und die Sache (insbesondere mit Bezug auf das Strafmass und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Wie schon im kantonalen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht, in Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Dieses Vorbringen ist im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig. Mit diesem Rechtsmittel kann nur vorgebracht werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze ( Art. 269 Abs. 1 BStP ). Dabei ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ). Zu den tatsächlichen Feststellungen gehören auch die Ausführungen im angefochtene Entscheid darüber, was der Täter wusste, wollte und beabsichtigte ( BGE 130 IV 58 E. 85). Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Geldanlagen selber verbrauchen wollen und von Anfang an mit direktem Vorsatz gehandelt (angefochtener Entscheid S. 43). Ausführungen, die sich dagegen oder sonst gegen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid richten, sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Auf die Ziff. 2 - 7 der Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3. Bei der Strafzumessung führt die Vorinstanz unter anderem aus, die Kooperation des Beschwerdeführers sei von der ersten Instanz bereits strafmindernd berücksichtigt worden. Anlass für eine stärkere Berücksichtigung bestehe nicht, weil der Beschwerdeführer nicht von Anfang an kooperativ gewesen sei (angefochtener Entscheid S. 55). Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Feststellung sei tatsachenwidrig (Beschwerde S. 7 Ziff. 8). Auch damit wendet er sich gegen die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: