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6S.271/2005 KI-generiert

The case involves a legal challenge to a prior judgment by a cantonal court, where an individual was found guilty of instigating arson and driving under the influence

Geschäftsnummer 6S.271/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge to a prior judgment by a cantonal court, where an individual was found guilty of instigating arson and driving under the influence. The sentencing included a 15-month imprisonment term, which was suspended pending a probationary period of five years, along with the execution of a previously imposed 18-month prison sentence. The individual contested this ruling, arguing that the court did not adequately assess whether the arson constituted a lesser offense due to the extent of damage caused. Additionally, the individual sought free legal assistance for the appeal process, claiming that more lenient measures should have been considered. The higher court ultimately dismissed the appeal, concluding that the arguments presented were without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 24 Abs. 1 StGB, Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 221 Abs. 3 StGB, Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP; The case involves a legal challenge to a prior judgment by a cantonal court, where an individual was found guilty of instigating arson and driving under the influence: Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Art. 43 und 44 StGB und macht geltend, es hätte eine Massnahme angeordnet werden sollen (Beschwerde S. 4-6). In diesem Punkt genügt es, in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 27 - 29 E. V), denen nichts beizufügen ist. Was daran bundesrechtswidrig sein könnte, ist der nicht besonders klaren Beschwerde nicht zu entnehmen.

Schlagwörter

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Brandstiftung Strafzumessung Strafaussetzung Anstiftung gemeingefährliche Straftaten qualifizierte Fahrunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24 Abs. 1 StGB
1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art.
Art. 91 Abs. 1 SVG
1 StGB sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit 15 Monaten Zuchthaus, abzüglich 41 Tage erstandener Polizei- und Untersuchungshaft.
Art. 221 Abs. 3 StGB
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Brandstiftung, zu der er angestiftet hat, nicht unter Art. 221 Abs. 3 StGB zu subsumieren gewesen wäre (Beschwerde S.
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB
Unter diesem Umständen und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer überdies des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen werden musste, liegt entgegen seiner Auffassung kein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vor (Beschwerde S.
Art. 36a Abs. 3 OG
In diesem Punkt genügt es, in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 152 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren.
Art. 153a Abs. 1 OG
3a) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

STAPA.2006.9 (2008-02-27) · so
Arson Damage Classification Appeal
«…em Schaden von über Fr. 10'000.-- (total ausgebrannter PW) nicht von einem geringen Schaden gesprochen werden kann (BGE 6S.271/2005). Soweit ersichtlich, hat das höchste Gericht jedoch bis anhin keinen bestimmten Grenzwert für das Tatbestandsmerkmal "…»
P/14126/2021 (2025-05-02) · ge
Appellant v. State: Arson, Fraud, and Social Benefit Conviction Appeal
«…u d'importance, au sens de l'art. 221 al. 3 CP (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1208/2014 du 2 avril 2015 consid. 2.3.2 ; 6S.271/2005 du 28 juillet 2006 consid. 2). Constitue notamment un incendie au sens de la loi le feu qui dégage une épaisse fumée, q…»
SK 2021 241 (2022-03-16) · be
Aggravated Robbery, Attempted Arson, and Mandatory Expulsion of Portuguese National
«…age de l’ordre de CHF 10'000.00, étant précisé qu’il ne s’agit pas d’une limite ferme (arrêt du Tribunal fédéral 6S.271/2005 du 28 juillet 2006 consid. 2.2 ; cette jurisprudence a été confirmée plus récemment par l’arrêt 6B_1208/2…»
STBER.2019.28 (2019-11-11) · so
Attempted Qualified Arson Conviction Overturned on Appeal
«…entsprechende Betrag nicht in die Nähe des Grenzwertes von CHF 10'000.00 kommt. Das Bundesgericht hat im Entscheid 6S.271/2005 festgehalten, dass bei einem Schaden von über CHF 10'000.00 (total ausgebrannter PW) nicht von einem geringen Schaden g…»
SK 2016 113 (2016-11-16) · be
Arson and Animal Cruelty Convictions Upheld with Sentencing Adjustments
«…age de l’ordre de CHF 10'000.00, étant précisé qu’il ne s’agit pas d’une limite ferme (arrêt du Tribunal fédéral 6S.271/2005 du 28 juillet 2006 consid. 2.2 ; cette jurisprudence a été confirmée plus récemment par l’arrêt 6B_1208/2014 du…»
6B_1208/2014 (2015-04-02)
Federal Court Upholds Conviction for Arson, Robbery, Kidnapping, and Impersonation
«…ur laquelle le Tribunal fédéral avait refusé de considérer qu'il s'agissait d'un dommage de peu d'importance (cf. arrêt 6S.271/2005 du 28 juillet 2006 consid. 2). Le grief tiré de la violation de l' art. 221 al. 3 CP doit donc être rejeté. 2.4. Sur…»
SK.2011.1 (2012-04-23)
Arson and Explosives Convictions
«…r. 10'000.–, bei welcher das Bundesgericht das Vorliegen eines ge- ringen Schadens verneint (Urteil des Bundesgerichtes 6S.271/2005 vom 28. Juli 2006, E. 2). Für die Anwendung des privilegierten Tatbestands im Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB ist demnac…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.271/2005 /hum

Urteil vom 28. Juli 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Anstiftung zur Brandstiftung etc.,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 5. April 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich. II. Strafkammer, sprach X.________ mit Urteil vom 5. April 2005 der Anstiftung zu Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit 15 Monaten Zuchthaus, abzüglich 41 Tage erstandener Polizei- und Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Sodann beschloss das Gericht, eine früher bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis, abzüglich 52 Tage bereits erstandener Haft, werde vollzogen. Dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerden des erbetenen und des amtlichen Verteidigers wurden durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Juni 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Der erbetene Verteidiger (Vollmacht vom 8. April 2005) wendet sich mit fristgerechter eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vom 15. Juli 2005 ans Bundesgericht und beantragt, Urteil und Beschluss des Obergerichts vom 5. April 2005 seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch ein unentgeltlicher Beistand zu bestellen.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Brandstiftung, zu der er angestiftet hat, nicht unter Art. 221 Abs. 3 StGB zu subsumieren gewesen wäre (Beschwerde S. 4). Nach dieser Bestimmung ist mit einer leichteren Strafe bedroht, wer nur einen geringen Schaden verursacht hat. Davon kann bei einem vollständig ausgebrannten Auto und einem Totalschaden von über Fr. 10'000.-- nicht die Rede sein (vgl. Roelli/Fleischanderl, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg), Strafgesetzbuch II, Kommentar, 2003, Art. 221 N 22 f.). Unter diesem Umständen und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer überdies des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen werden musste, liegt entgegen seiner Auffassung kein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vor (Beschwerde S. 4), weshalb es beim von der Vorinstanz beschlossenen Widerruf sein Bewenden haben muss.

Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Art. 43 und 44 StGB und macht geltend, es hätte eine Massnahme angeordnet werden sollen (Beschwerde S. 4-6). In diesem Punkt genügt es, in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 27 - 29 E. V), denen nichts beizufügen ist. Was daran bundesrechtswidrig sein könnte, ist der nicht besonders klaren Beschwerde nicht zu entnehmen.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid S. 25/26 E. 3a) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: