Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.271/2003 KI-generiert

Traffic Violation Conviction Upheld on Plea of Nullity

Geschäftsnummer 6S.271/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves multiple serious traffic violations committed by an individual, who was previously sentenced by a district court to a conditional prison term for failing to maintain a safe following distance, overtaking on a highway, and improper merging following an overtaking maneuver. The individual appealed the conviction, but the court of appeals upheld the original ruling. Subsequently, the individual filed a motion for annulment, challenging the validity of the appellate decision on the grounds that it was based on mere assumptions rather than factual determinations. The appellate court maintained that its findings were based on clear evidence rather than conjecture, leading to a dismissal of the annulment request.

Legislator-Regeste

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Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 269 Abs. 2 BStP, Art. 277bis Abs. 1 Satz, Art. 278 Abs. 1 BStP; Traffic Violation Conviction Upheld on Plea of Nullity: Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Nichtigkeitsbeschwerde Rüge der Sachverhaltsfeststellung Schuldschein echte Konkurrenz verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 269 Abs. 1 BStP
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze ( Art. 269 Abs. 1 BStP ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheids richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Gemäss Art. 277bis Abs. 1 BStP ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden.
Art. 269 Abs. 2 BStP
Die Sachverhaltsfeststellungen sind mit der in Art. 269 Abs. 2 BStP ausdrücklich vorbehaltenen staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich wegen willkürlicher Beweiswürdigung, anzufechten.
Art. 277bis Abs. 1 Satz
200 N 637; Raphael von Werra, Zu Begriff und Grundlagen der tatsächlichen Feststellung im Sinne von BStP Art. 277bis Abs. 1 Satz 2, ZStrR 101/1984, S.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.271/2003 /pai

Urteil vom 17. Oktober 2003

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly,

Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

R.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger, Postfach 333, 8853 Lachen SZ,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 3. Juni 2003.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht March verurteilte R.________ am 7. Dezember 2001 wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, begangen durch Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, Rechtsüberholen auf einer Autobahn und zu frühes Einbiegen nach dem Überholmanöver, zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen.

Die Berufung des Verurteilten gegen dieses Urteil wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz am 3. Juni 2003 ab.

B. R.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze ( Art. 269 Abs. 1 BStP ). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheids richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Gemäss Art. 277bis Abs. 1 BStP ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden. Auf eine Beschwerde kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden, als darin von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen oder der Sachverhalt angefochten wird ( BGE 126 IV 65 E. 1 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellungen sind mit der in Art. 269 Abs. 2 BStP ausdrücklich vorbehaltenen staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich wegen willkürlicher Beweiswürdigung, anzufechten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Nichtigkeitsbeschwerde mit der Rüge, die Vorinstanz habe ihrem Urteil anstelle tatsächlicher Feststellungen eine Vielzahl blosser Vermutungen zugrunde gelegt.

2.2 Eine Feststellung ist eine zweifelsfreie Aussage positiver oder negativer Art, von deren Richtigkeit der Richter überzeugt ist. Keine Feststellungen im Rechtssinn sind Vermutungen. Blosse Mutmassungen sind als Urteilsgrundlage unbrauchbar, weil sie nicht eine bestimmte Überzeugung des Richters wiedergeben, sondern dessen nicht behobene Zweifel offenbaren (Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, 1993, S. 200 N 637; Raphael von Werra, Zu Begriff und Grundlagen der tatsächlichen Feststellung im Sinne von BStP Art. 277bis Abs. 1 Satz 2, ZStrR 101/1984, S. 265). Wenn der kantonale Sachrichter keine verbindliche Feststellung trifft, sondern eine blosse Vermutung äussert, ist der Kassationshof nicht daran gebunden. Nicht jede "Annahme" des Sachrichters beinhaltet jedoch eine blosse Vermutung. Je nach dem Zusammenhang, in dem eine solche steht, kann sie durchaus auch eine Feststellung bedeuten (Schweri, a.a.0., N 638; von Werra, a.a.O., S. 265).

2.3 Die Vorinstanz hat es nach Würdigung der Beweise und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks als "in tatsächlicher Hinsicht erwiesen" bezeichnet, "dass der Angeklagte den Anzeigeerstatter(n) auf der Autobahn auf der Überholspur zunächst zu nah aufgeschlossen ist, dann diese rechts über die Normalspur überholt hat und wieder vor ihnen zu nah eingebogen ist" (angefochtenes Urteil, S. 9 E. 4). Hierin liegt keinerlei Vermutung oder Mutmassung, sondern es handelt sich um klare Feststellungen. Die Vorinstanz hat somit nicht auf einen Sachverhalt abgestellt, von dem sie nicht überzeugt war (vgl. BGE 76 IV 188 E. 3 S. 191), sondern sie hat eine zweifelsfreie Aussage über das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Überholmanöver gemacht und ihre diesbezüglichen Feststellungen vorbehaltlos getroffen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände beruhen nur auf diesen Feststellungen. Wie die Vorinstanz zu diesen Feststellungen gelangt ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Was der Beschwerdeführer als Vermutungen rügt, sind durchwegs Einzelheiten der Beweiswürdigung, die nicht Gegenstand der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sein können.

3. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: