Neglect of Support Duties and Revocation of Conditional Sentence Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a defendant who was convicted of neglecting child support obligations and sentenced to five months of prison, which was suspended with a probation period of three years. This conviction was a supplementary sentence following two prior judgments, one of which had led to a previous suspended sentence being revoked. The defendant appealed to a higher court, which upheld the conviction. In response, the defendant filed a formal appeal to a federal court, challenging the previous judgments on various grounds, including claims of insufficient legal consideration and improper treatment of evidence. However, many of the defendant's arguments were deemed inadmissible under federal law, and the court ultimately refused to annul the prior rulings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 277bis Abs. 1 Satz, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP; Neglect of Support Duties and Revocation of Conditional Sentence Appeal Dismissed: This conviction was a supplementary sentence following two prior judgments, one of which had led to a previous suspended sentence being revoked. The defendant appealed to a higher court, which upheld the conviction. In response, the defendant filed a formal appeal to a federal court, challenging the previous judgments on various grounds, including claims of insufficient legal consideration and improper treatment of evidence. However, many of the defendant's arguments were deemed inadmissible under federal law, and the court ultimately refused to annul the prior rulings.
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KI-generiertCited in the reasoning to establish that the previous procedural law (BStP) is applicable because the decision was issued before the BGG came into force.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.27/2007 /rom
Urteil vom 30. Januar 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Präsident I des Bezirksgerichts Zofingen sprach X.________ am 4. September 2006 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und bestrafte ihn (teilweise als Zusatzstrafe zu zwei früheren Urteilen) mit fünf Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. Der mit einem dritten früheren Urteil für eine Strafe von 42 Tagen Gefängnis gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Berufung wurde durch das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. Dezember 2006 abgewiesen.
X.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
2. Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP .
3. In Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8 - 11 E. 3.2.2. und 3.2.3.). Was daran gegen das eidgenössische (Straf-)Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch zur Hauptsache gegen die Beweiswürdigung und die darauf gestützten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Beschwerde "Punkt 1.1"). Diese Feststellungen sind jedoch für das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ), und Ausführungen, die sich dagegen richten, sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Dem Beschwerdeführer wäre es nach den Feststellungen der Vorinstanz zuzumuten gewesen, eine angemessene unselbständige Tätigkeit anzunehmen, um seinen Unterhaltspflichten mindestens teilweise nachkommen zu können (angefochtener Entscheid S. 11). Unter diesen Umständen ist der angefochtene Schuldspruch bundesrechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Da es nach dem in E. 3 Gesagten beim angefochtenen Schuldspruch sein Bewenden hat, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darin der Widerruf angefochten wird (Beschwerde "Punkt 1.2").
5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe "weder eine Einladung noch eine Aufforderung zur Vernehmlassung" erhalten (Beschwerde "Punkt 2.2"), und es sei durch befangene Richter in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verstossen worden (Beschwerde "Punkt 3.1"). Auf alle diese Vorbringen kann nicht eingetreten werden, weil sie nicht das eidgenössische (Straf-)Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP betreffen und folglich im Rahmen einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig sind.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: