Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.254/2005 KI-generiert

Federal Supreme Court Overturns Sentence for Drug Trafficking: Improper Sentence Aggregation Under Article 68 SCC

Geschäftsnummer 6S.254/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, between July 2001 and May 2002, sold 43 kg of hemp flowers, generating approximately 267,000 CHF in revenue. He was convicted in June 2003 for violations related to drug law and sentenced to 15 months in prison with a probation period. However, upon further sales of 22.8 kg of hemp flowers and 4 kg of hashish from May 2002 to April 2004, resulting in an additional revenue of 220,000 CHF, he was found guilty again in January 2005. The court imposed a 24-month prison sentence, partially combined with his previous conviction. He subsequently filed a federal complaint challenging the sentencing and the revocation of his probation, arguing that his actions did not warrant such a severe penalty and citing inconsistencies in the court's assessment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG, Art. 68 Ziff. 2 StGB, Art. 68 StGB, Art. 68 Ziff. 1 StGB, Art. 63 StGB; Federal Supreme Court Overturns Sentence for Drug Trafficking: Improper Sentence Aggregation Under Article 68 SCC: He was convicted in June 2003 for violations related to drug law and sentenced to 15 months in prison with a probation period. However, upon further sales of 22.8 kg of hemp flowers and 4 kg of hashish from May 2002 to April 2004, resulting in an additional revenue of 220,000 CHF, he was found guilty again in January 2005. The court imposed a 24-month prison sentence, partially combined with his previous conviction. He subsequently filed a federal complaint challenging the sentencing and the revocation of his probation, arguing that his actions did not warrant such a severe penalty and citing inconsistencies in the court's assessment.

Schlagwörter

KI-generiert
Betäubungsmittelhandel-Strafmass Strafzumessung Gesamtstrafe Auslieferungsdelikt Revision des Strafurteils Einziehung von Deliktsvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 LTF

Although not explicitly cited in the final orders 1-4, the procedural outcome (granting the appeal and remitting the case) is based on the substantive finding under Art. 68 StGB, and the procedural aspects regarding the mootness of the suspension request are covered by the general outcome.

Art. 64 LTF

The request for free legal aid became moot, but the decision structure implies the court considered the request mentioned in the appeal application.

Art. 68 StGB

The appeal was granted because the cantonal court applied this provision incorrectly regarding the sentencing for crimes committed before and after a previous conviction.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

SF 2006 29 (2006-10-04) · gr
Narcotics Trafficking and Sentence Adjudication
«…r anderer Zusatzstrafen die erneute Zu- satzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93, Urteil Bundesgericht vom 14. Dezember 2005, 6S.254/2005). b. Das Verschulden von AV. ist als schwer zu bezeichnen, insbesondere angesichts der von ihm in Umlauf ge…»
SB 2006 26 (2006-07-27) · gr
Appeal of Narcotics and Coercion Convictions and Sentencing Reduction
«…E 109 IV 93). Eine Kumulation der Stra- fen wäre nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Dezember 2005, 6S.254/2005). Die Vorinstanz hat im Sinne einer Gesamtwertung aller seit 2003 begange- nen Delikte eine Freiheitsstrafe von…»
SB 2006 26 (2006-07-27) · gr
State v. Appellant (Drug Trafficking, Possession, and Coercion)
«…BGE 109 IV 93). Eine Kumulation der Strafen wäre nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Dezember 2005, 6S.254/2005). Die Vorinstanz hat im Sinne einer Gesamtwertung aller seit 2003 begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe von 18…»
SF 2006 2 (2006-03-14) · gr
Sentencing for Repeated Major Narcotics Violations Despite Prior Suspension
«…chen Urteil vom 10. Juni 2003 nicht abgegoltenen Sühnerestes dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2005, 6S.254/2005). aa) Das Verschulden von A. wiegt schwer. Er hat in einem Zeitraum von un- gefähr 23 Monaten mindestens 22.8 k…»
6S.388/2005 (2006-02-03)
Federal Supreme Court: Sentence Confirmation for Fraud, Embezzlement, Forgery, and Usury
«…Verurteilung begangenen Straftaten bei selbständiger Beurteilung ausgefällt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.254/2005 vom 14. Dezember 2005). Die Vorinstanz ermittelte demgegenüber eine Gesamtstrafe für alle verübten Straftaten und teilt…»
SF 2004 44 (2005-01-11) · gr
Aggravated Narcotics Violation and Sentence Imposition
«…Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2005 (6S.254/2005) gutge- heissen.) Urteil Strafk…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.254/2005 /rom

Sitzung vom 14. Dezember 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Briw.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Gegenstand

Strafzumessung (Widerhandlung gegen das BetmG),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Strafkammer, vom 11. Januar 2005 (SF 04 44).

Sachverhalt:

A. Vom Juli 2001 bis zum 23. Mai 2002 hatte A.________ mit dem Verkauf von 43 kg Hanfblüten in seinem Hanfladen einen Umsatz von rund Fr. 267'000.-- erzielt. Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte ihn am 10. Juni 2003 wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. c und Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu 15 Monaten Gefängnis mit bedingtem Vollzug und einer fünfjährigen Probezeit.

B. Vom 23. Mai 2002 bis zum 28. April 2004 verkaufte er erneut 22,8 kg Hanfblüten und 4 kg Haschisch und erzielte damit einen Umsatz von Fr. 220'000.--. Er konsumierte Marihuana und Haschisch.

Das Kantonsgericht von Graubünden fand ihn am 11. Januar 2005 der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es verurteilte ihn - teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 10. Juni 2003 - mit 24 Monaten Gefängnis (abzüglich 15 Tage Untersuchungshaft) und widerrief den im Urteil vom 10. Juni 2003 gewährten bedingten Strafvollzug.

C. A.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2005 im Straf- und Widerrufspunkt (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Kantonsgericht von Graubünden verzichtet auf Gegenbemerkungen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht eine bundesrechtswidrige Strafzumessung geltend. Sein krimineller Wille dürfe nicht als besonders gross qualifiziert werden. Er habe nur mit weichen Drogen gehandelt. In jener Zeit seien Hanfläden zunächst toleriert worden. Die Betäubungsmittelmenge sei im Wesentlichen im ersten Urteil bereits berücksichtigt worden und könne sich daher im neuen Urteil nur unwesentlich auswirken. Dass er die Vorinstanz durch sein Weiterdelinquieren - trotz seiner gegenteiligen Beteuerungen an der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 10. Juni 2003 - schwer getäuscht habe, dürfe nicht zu einer völlig unverhältnismässigen Strafe führen. Auch im Vergleich mit anderen Urteilen lasse sich das Strafmass nicht rechtfertigen. Das Strafmass verletze das Schuldprinzip.

2. Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären ( Art. 68 Ziff. 2 StGB ). Bei der Beurteilung von Straftaten, die teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen worden sind, ist im Falle, dass die nach der Verurteilung verübte Tat die schwerere ist, von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Verurteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die frühere Tat eine Zusatzstrafe auszufällen ist ( BGE 69 IV 54 E.4; 115 IV 17 E. 5b/bb; vgl. BGE 116 IV 14 und 129 IV 113 E. 1.1 mit Hinweisen; Jürg-Beat Ackermann, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 68 N. 67).

Im angefochtenen Urteil sind Straftaten zu beurteilen, die vor und nach der ersten Urteilsfällung vom 10. Juni 2003 begangen worden sind. Dabei nimmt die Vorinstanz an, es sei die Schwere der Strafe für die vor und nach diesem massgeblichen Urteil begangenen Taten zu bestimmen, damit entschieden werden könne, welche der beiden Strafen als Einsatzstrafe und welche als Zusatzstrafe zu gelten habe (angefochtenes Urteil S. 22). Sie beurteilt die späteren Taten als schwerer und setzt für diese eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Gefängnis fest. Diese "erhöht" sie mit 9 Monaten Gefängnis für die früheren Taten als Zusatzstrafe zum Urteil vom 10. Juni 2003 (angefochtenes Urteil S. 25 und 26). Die Vorinstanz zählt somit die Strafe für die früheren und die Strafe für die späteren Taten zusammen und kommt so auf eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Gefängnis.

Diese Rechtsanwendung verletzt Art. 68 StGB . Weil die späteren Straftaten nach den Feststellungen der Vorinstanz die schwereren sind, ist für diese eine selbständige Strafe festzusetzen (vgl. BGE 69 IV 54 E. 4 S. 61), die nach Massgabe der Zusatzstrafe für die früheren Straftaten angemessen zu erhöhen ist. Diese Erhöhung um die Zusatzstrafe erfolgt somit nach der Strafzumessungsregel von Art. 68 Ziff. 1 StGB . Es kann daher die Zusatzstrafe nicht einfach zur selbständigen Strafe (für die späteren Straftaten) hinzugezählt werden (Kumulation), sondern die letztere muss angemessen nach Massgabe der Zusatzstrafe erhöht und so die Gesamtstrafe gebildet werden (Asperationsprinzip). Der Richter verurteilt "zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen" ( Art. 68 Ziff. 1 StGB ). Praktisch bedeutet dies, dass die Zusatzstrafe nicht für sich festgesetzt werden darf, sondern dass sie die angemessene Erhöhung der selbständigen Strafe nach Massgabe des im ursprünglichen Urteil nicht abgegoltenen Sühnerestes darstellt (vgl. BGE 69 IV 54 E. 4 S. 61).

Die Beschwerde ist somit wegen bundesrechtswidriger Anwendung von Art. 68 StGB gutzuheissen. Auf die gerügte Verletzung von Art. 63 StGB sowie auf den nicht begründeten Antrag, den Widerruf des bedingten Strafvollzugs aufzuheben, ist daher nicht mehr einzugehen.

3. Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ( Art. 278 Abs. 3 BStP ).

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung sind gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden (Strafkammer) vom 11. Januar 2005 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Diego Quinter, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: