Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.243/2003 KI-generiert

Qualified Robbery Conviction Upheld Despite Appeal on Life-Threatening Situation Finding

Geschäftsnummer 6S.243/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who was convicted by a cantonal court of multiple counts of aggravated robbery, simple robbery, theft, unlawful restraint, and threats, resulting in a sentence of 6.5 years in prison. The court also imposed a 7-year expulsion from the country and required the defendant to compensate the victim for damages. The defendant filed an appeal against the conviction specifically challenging the judgment regarding aggravated robbery, arguing the factual findings of the court were incorrect. The appeal also included a request for free legal assistance. The cantonal court maintained its position, and the case ultimately reached the federal tribunal, which upheld the lower court's findings and decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Ziff. 4 StGB, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 3 aStGB; Qualified Robbery Conviction Upheld Despite Appeal on Life-Threatening Situation Finding: X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB und in Bezug auf den Strafpunkt aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Schlagwörter

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Mehrfacher qualifizierter Raub Raub qualifizierter Diebstahl Justizirrtum strafrechtliche Verteidigung lebenslängliche Freiheitsstrafe Subjektives Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 Ziff. 4 StGB
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB und in Bezug auf den Strafpunkt aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Art. 277bis Abs. 1 BStP
1.1 Die Vorinstanz stellt für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich fest ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ), der Beschwerdeführer habe die als Prostituierte arbeitende Geschädigte am 5.
Art. 269 Abs. 1 BStP
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze ( Art. 269 Abs. 1 BStP ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
1.3 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht.
Art. 139 Ziff. 3 aStGB
4 StGB (Art. 139 Ziff. 3 aStGB) ist die Strafe Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
Art. 36a Abs. 3 OG
Im Übrigen kann hiefür auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.243/2003 /kra

Urteil vom 21. November 2003

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Ersatzrichterin Pont Veuthey,

Gerichtsschreiber Boog.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Viktor Müller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Mehrfacher qualifizierter Raub; Strafzumessung, Landesverweisung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 4. April 2003.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Solothurn erklärte X.________ mit Urteil vom 4. April 2003 des mehrfachen qualifizierten Raubes, des einfachen Raubes, des Diebstahls, der Freiheitsberaubung und der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu 6 ½ Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Von der Anklage der mehrfachen Drohung und der Nötigung sprach es ihn frei. Ferner verwies das Obergericht X.________ für die Dauer von 7 Jahren des Landes, erklärte ihn in einem Punkt dem Opfer gegenüber als vollumfänglich schadenersatzpflichtig und verpflichtete ihn grundsätzlich zur Leistung einer Genugtuung. Für die Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes und der Genugtuung verwies es das Opfer auf den Zivilweg. Im Weiteren entschied das Obergericht über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.

B. X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB und in Bezug auf den Strafpunkt aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C. Das Obergericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

D. Mit Entscheid vom heutigen Datum hat der Kassationshof eine in derselben Sache eingereichte staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB .

1.1 Die Vorinstanz stellt für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich fest ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ), der Beschwerdeführer habe die als Prostituierte arbeitende Geschädigte am 5. Dezember 1999, gegen 01.00 Uhr, auf dem Weg zu ihrem Standplatz in sein Auto einsteigen lassen und sie gegen ihren Willen in Richtung Hauenstein in die Strasse zum Militärgelände beim Rankbrünneli gefahren. Nachdem dort beide aus dem Wagen gestiegen waren, habe der Beschwerdeführer die Geschädigte plötzlich von hinten gepackt, sie mit seinem Arm in den Würgegriff genommen und den von ihm bereits bezahlten Dirnenlohn zurückverlangt. Als die Geschädigte geschrien habe, habe er ihr mit der anderen Hand schlagartig den Mund zugehalten. Da sie sich weiter gewehrt und mit ihrem Schirm auf ihn eingeschlagen habe, habe er sie immer noch im Würgegriff zurück zum Auto gezerrt, habe dort die Fahrertüre geöffnet und aus einem Fach unter dem Steuerrad ein Messer hervorgeholt. Als die Geschädigte erneut losgeschrien habe, habe der Beschwerdeführer ihr mit der Hand den Mund zugehalten und sie mit der anderen mit dem Messer bedroht, das anfänglich in einer Plastikhülle gesteckt habe. Er habe von ihr verlangt, ihren rechten Schuh auszuziehen, weil er angenommen habe, die Geschädigte habe das Geld dort versteckt. Als er das Geld nicht gefunden habe, habe er die Geschädigten erneut in den Würgegriff genommen und ihr gleichzeitig mit der anderen Hand das Messer seitlich an ihren Hals gehalten. Daraufhin habe die Geschädigte ihm das in ihren Socken aufbewahrte Geld herausgegeben.

1.2 Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Punkt zunächst gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Insofern kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 122 IV 71 E. 2 a.E., 121 IV 131 E. 5b). Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze ( Art. 269 Abs. 1 BStP ). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ).

1.3 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Nach dem qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB (Art. 139 Ziff. 3 aStGB) ist die Strafe Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Nach der Rechtsprechung ist bei der Auslegung dieser Qualifikation den im Gesetz unterschiedenen vier verschiedenen Graden der Gefährdung und der Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus, die derjenigen für vorsätzliche Tötung entspricht, Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass der Täter bei Art. 140 Ziff. 4 StGB das Opfer in eine konkrete, sehr nahe liegende bzw. in eine unmittelbare oder hochgradige Lebensgefahr bringen muss. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt; sein Vorsatz muss sich mithin auf die Verwirklichung der Gefahr richten ( BGE 117 IV 419 E. 4b und 427 E. 3b/aa).

1.4 Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das Opfer in eine unmittelbare Lebensgefahr versetzt, verletzt kein Bundesrecht. Dass das Leben eines Opfers in hohem Masse gefährdet ist, wenn ein Täter dieses in den Würgegriff nimmt und ihm gleichzeitig die scharfe Klinge eines Messers an den Hals hält, kann nicht ernstlich in Frage stehen. Im zu beurteilenden Fall ergibt sich die akute Lebensgefahr daraus, dass unter den gegebenen Umständen schon eine unbedachte Bewegung des Täters oder des Opfers genügt hätte, um diesem eine lebensgefährliche Verletzung zuzufügen (vgl. BGE 111 IV 127 E. 3 b).

Der Beschwerdeführer verweist für seinen Standpunkt zu Unrecht auf die Aussage der Geschädigten im vorinstanzlichen Verfahren, wonach sie nicht das Gefühl gehabt habe, er werde ihr die Kehle aufschneiden, und sie nicht um ihr Leben gefürchtet habe. Abgesehen davon, dass die Aussagen der Geschädigten in der polizeilichen Befragung einen Tag nach der Tat anders lauten, hängt die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr nicht vom subjektiven Empfinden des Opfers ab ( BGE 117 IV 427 E. 3b/aa). Die Bejahung einer von Art. 140 Ziff. 4 StGB erfassten, deutlich erhöhten Gefahrenlage ist somit nicht zu beanstanden. Sie steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche eine Lebensgefahr im Sinne des qualifizierten Raubtatbestandes in einem Fall angenommen hat, in welchem der Täter dem Opfer bei einem Gerangel kaum genügend Luft zum atmen gelassen und ihm ein Messer mit der stumpfen Seite der Klinge an die Kehle gehalten hatte ( BGE 117 IV 427 E. 3b/bb; vgl. auch BGE 121 IV 67 E. 2b/bb S. 71 f.; 114 IV 8 E. 2; 102 IV 18 , S. 20).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2. Ohne Grund wendet sich der Beschwerdeführer sodann gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und die Landesverweisung.

Im Verfahren der in derselben Sache eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde gelangt das Bundesgericht zum Schluss, die Vorinstanz habe den Antrag auf Befragung des behandelnden Arztes mit sachlichen Gründen abweisen dürfen (vgl. Verfahren 6P.92/2003 E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zumessung von Haupt- und Nebenstrafe durch die Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls nichts vor, was darauf hindeuten würde, die Vorinstanz gehe von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten aus oder lasse wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht. Im Übrigen kann hiefür auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte ( Art. 152 Abs. 1 OG , vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Den schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2003

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: