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6S.224/2005 KI-generiert

The case involved an individual who, after being slightly injured in a brawl during a tournament, returned home, armed himself with a knife, and later assaulted another person in a bar, causing serious injuries

Geschäftsnummer 6S.224/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who, after being slightly injured in a brawl during a tournament, returned home, armed himself with a knife, and later assaulted another person in a bar, causing serious injuries. The individual was convicted of attempted intentional homicide and several other offenses and received a prison sentence, fines, and a deportation order. Following the conviction, the individual filed a federal appeal challenging the ruling of the cantonal court, seeking to overturn the decision and have the case reassessed, while also contesting various aspects of the charges, including the classification of his actions and the penalties imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 113 StGB, Art. 64 StGB, Art. 63 StGB, Art. 277bis Abs. 1 Satz, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP; The case involved an individual who, after being slightly injured in a brawl during a tournament, returned home, armed himself with a knife, and later assaulted another person in a bar, causing serious injuries: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Ersatzforderung anerkannt hat. Aber er hat noch nichts geleistet, und er macht selber nicht geltend, dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2.4.). Aufrichtige Reue im Sinne von Art. 64 StGB liegt jedoch nur vor, wenn der Täter den Schaden, soweit ihm dies zuzumuten war, auch tatsächlich ersetzt hat. Unter den vorliegenden Umständen ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Strafmilderungsgrund gemäss Art. 64 StGB berücksichtigt hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

Schlagwörter

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vorsätzliche Tötung Strafzumessung versuchte schwere Körperverletzung Opfer Nachweis des Vorsatzes fahrlässige Straftat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 113 StGB
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz auf versuchten Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB hätte erkennen müssen (vgl.
Art. 64 StGB
Aufrichtige Reue im Sinne von Art. 64 StGB liegt jedoch nur vor, wenn der Täter den Schaden, soweit ihm dies zuzumuten war, auch tatsächlich ersetzt hat.
Art. 63 StGB
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB kann nicht eingetreten werden.
Art. 277bis Abs. 1 Satz
Diese Feststellung ist für das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren verbindlich ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
2.2.6.), ist unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 153a Abs. 1 OG
ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.224/2005 /bri

Urteil vom 21. Juni 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Versuchte vorsätzliche Tötung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kan-tonsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Januar 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ befand sich in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 2003 am Grümpelturnier in Lachen. Es kam zu einer Schlägerei, in deren Verlauf er leicht verletzt wurde und zu Boden stürzte. Er fuhr nach Hause, wo er einen Kampfanzug und ein Stirnband anzog und sich mit einem Messer bewaffnete. Später stach er in der Top-Egg-Bar mit dem Messer auf A.________ ein. Dieser wurde an einer Arterie im Bauchraum und am Dickdarm verletzt.

Mit Urteil vom 27. August 2004 sprach das Strafgericht des Kantons Schwyz X.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie (in anderem Zusammenhang) der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeit, der Gefährdung des Lebens, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der räuberischen Erpressung, der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht schuldig und bestrafte ihn mit 5 ½ Jahren Zuchthaus, einer Busse von Fr. 500.-- sowie einer Landesverweisung von zehn Jahren. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 25. Januar 2005 abgewiesen.

X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

2. Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer das Messer, welches eine Klingenlänge von acht bis zehn Zentimetern aufwies, mit voller Wucht in den Bauch des Opfers gestossen hat. Er habe bei seinem Vorgehen mit dem Eintritt des Todes des Verletzten rechnen müssen und diesen für den Fall seines Eintritts in Kauf genommen (angefochtener Entscheid S. 10). Diese Erwägung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer "überbordenden Erkennung auf Eventualvorsatz" (vgl. Beschwerde S. 4/5 Ziff. 2.2.2.) kann nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz auf versuchten Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB hätte erkennen müssen (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2.3.). Der Umstand, dass er vermindert zurechnungsfähig war, ist jedoch nicht bei der Qualifikation der Tat, sondern bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Und aus dem Umstand, dass er auf eine Provokation hin zugestossen haben will, folgt noch nicht, dass seine Gemütsbewegung entschuldbar gewesen wäre. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Ersatzforderung anerkannt hat. Aber er hat noch nichts geleistet, und er macht selber nicht geltend, dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2.4.). Aufrichtige Reue im Sinne von Art. 64 StGB liegt jedoch nur vor, wenn der Täter den Schaden, soweit ihm dies zuzumuten war, auch tatsächlich ersetzt hat. Unter den vorliegenden Umständen ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Strafmilderungsgrund gemäss Art. 64 StGB berücksichtigt hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB kann nicht eingetreten werden. Sein Vertreter macht geltend, die Vorinstanz habe sich von "Äusserungen meines Mandanten während der Untersuchung, gefallen also lange nach der Tatbegehung", leiten lassen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2.2.5.). Abgesehen davon, dass er nicht sagt, um welche Äusserungen es ihm geht, ist nicht ersichtlich, was sein Vorbringen mit der Frage zu tun haben könnte, ob die Strafzumessung durch die Vorinstanz bundesrechts-konform oder bundesrechtswidrig ist.

6. In Bezug auf die Landesverweisung geht die Vorinstanz in tatsäch-licher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht integriert ist (angefochtener Entscheid S. 15 unten). Diese Feststellung ist für das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren verbindlich ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei hier "verwurzelt" (vgl. Beschwerde S. 6/7 Ziff. 2.2.6.), ist unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Darauf kann nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Landesverweisung bundesrechtswidrig sein könnte. In

diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Seine finanzielle Lage (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 3) ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: