Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.219/2001 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Lack of Legal Interest Due to Concurrent Expulsion Enforcement

Geschäftsnummer 6S.219/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual was convicted of multiple counts of full and attempted fraud as well as forgery, resulting in an eight-month conditional prison sentence and a three-year unconditional expulsion from the country. Additionally, a prior conditional sentence and expulsion related to a different offense were revoked. Following an appeal, the Appellationsgericht upheld the initial ruling, prompting the individual to file a cassation complaint seeking the annulment of the expulsion decision. The court examined whether the individual had a legitimate interest in challenging the three-year expulsion given the concurrent enforcement of the longer previous expulsion, ultimately ruling that the individual had no legal standing to pursue the appeal since it would not offer any improvement to their situation.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 275bis BStP, Art. 152 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP; Dismissal of Appeal for Lack of Legal Interest Due to Concurrent Expulsion Enforcement: Additionally, a prior conditional sentence and expulsion related to a different offense were revoked. Following an appeal, the Appellationsgericht upheld the initial ruling, prompting the individual to file a cassation complaint seeking the annulment of the expulsion decision. The court examined whether the individual had a legitimate interest in challenging the three-year expulsion given the concurrent enforcement of the longer previous expulsion, ultimately ruling that the individual had no legal standing to pursue the appeal since it would not offer any improvement to their situation.

Schlagwörter

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Kündigungsschutz Strafaussetzung strafrechtliche Landesverweisung Vollstreckungsentscheid Einstellung des Betrugsverfahrens Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Verbindung mit
Art. 275bis BStP
Art. 275bis BStP in Erwägung gezogen:
Art. 152 OG
Art. 278 Abs. 1 BStP
pflichtig ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

6S.219/2001/bue

K A S S A T I O N S H O F

*

29. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des

Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes-

richterin Escher und Gerichtsschreiber Borner.

In Sachen

J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin

Dr. Suzanne Lehmann, St. Alban-Anlage 67, Basel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons B a s e l - S t a d t,

betreffend

Landesverweisung, bedingter Vollzug

(Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Appel-

lationsgerichtsausschusses des Kantons Basel-Stadt vom

24. Januar 2001),

wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Verbindung mit

Art. 275bis BStP in Erwägung gezogen:

1.- Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte

J.________ am 17. April 2000 wegen mehrfachen vollen-

deten und versuchten Betrugs und mehrfacher Urkunden-

fälschung (Check-Betrug) zu einer bedingten Gefängnis-

strafe von acht Monaten und einer unbedingten Landes-

verweisung von drei Jahren; gleichzeitig widerrief es

den bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von drei

Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren, die

die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf am 10. November

1997 wegen einfacher Körperverletzung ausgesprochen

hatte.

Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das erst-

instanzliche Urteil.

J.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und

beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

2.- Ziel der Nichtigkeitsbeschwerde ist es, an-

stelle des für den Betroffenen nachteiligen Entscheids

einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen. Der

Beschuldigte kann deshalb einen Entscheid nur bezüglich

solcher Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten,

die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechts-

schutzinteresse (Wiprächtiger, Prozessieren vor Bundes-

gericht, 2. Auflage, N 6.37).

Der Beschwerdeführer ficht einzig seine Verur-

teilung zu einer Landesverweisung von drei Jahren und

deren unbedingten Vollzug an. Den Widerruf des bedingten

Vollzugs der Landesverweisung von fünf Jahren, den die

Vorinstanz im selben Urteil angeordnet hat, hat der Be-

schwerdeführer - zu Recht - nicht angefochten. Es stellt

sich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die 3-jäh-

rige Landesverweisung überhaupt beschwert ist.

Werden zwei Landesverweisungen gestützt auf

verschiedene Straftaten ausgesprochen, so werden sie

nicht nacheinander, sondern gleichzeitig vollzogen (BGE

117 IV 229). Nachdem die Vorinstanz den bedingten Voll-

zug der 5-jährigen Landesverweisung widerrufen hat, ist

diese Nebenstrafe grundsätzlich vollstreckbar. Die zu-

sätzliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer

Landesverweisung kürzerer Dauer geht - da die beiden

Landesverweisungen gleichzeitig zu vollziehen sind - im

Vollzug des Widerrufsentscheids vollständig auf. Der

erneuten Landesverweisung kommt rechtlich somit keine

selbständige Bedeutung zu. Mit anderen Worten könnte

weder die teilweise noch die vollständige Gutheissung

der Nichtigkeitsbeschwerde eine Besserstellung des Be-

schwerdeführers bewirken. Bei dieser Sachlage besteht

kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an

einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die

Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht einzutreten.

Im Übrigen könnte - nach einer Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und einer Bestätigung der Lan-

desverweisung von drei Jahren durch die Vorinstanz - die

anbegehrte Gewährung des bedingten Vollzugs gar zu einer

Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen, weil

die Probezeit der 3-jährigen Landesverweisung allenfalls

länger dauern würde als die rechtskräftige Landesver-

weisung und der Beschwerdeführer bei einem nicht mehr

leichten Rückfall innerhalb der Probezeit zusätzlich zur

5-jährigen Landesverweisung auch die 3-jährige verbüssen

müsste, was bei der jetzigen Konstellation nicht möglich

ist. Deshalb stünde auch der Grundsatz der reformatio in

peius einer teilweisen Gutheissung der Nichtigkeits-

beschwerde entgegen.

3.- Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um un-

entgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeschrift S. 9

Ziff. VI sowie act. 5/6). Da seine Begehren von vorn-

herein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzu-

weisen ( Art. 152 OG ).

Folglich wird der Beschwerdeführer kosten-

pflichtig ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Bei der Bemessung der

Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhält-

nissen Rechnung zu tragen.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch

um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht ein-

getreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der

Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht (Aus-

schuss) des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2001

Im Namen des Kassationshofes

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: