Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.216/2003 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Eventual Intent in Stabbing Case

Geschäftsnummer 6S.216/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an incident that occurred after a social event, during which a participant was attacked and responded by stabbing another individual twice in the back with a knife, resulting in life-threatening injuries. The perpetrator was initially convicted of attempted intentional homicide and assault, receiving a prison sentence. After appealing the conviction, the higher court reduced the sentence but upheld the conviction, leading the perpetrator to file a motion for a review of the decision, arguing insufficient consideration of his intentions and the nature of his actions. The court examined the details of the attack and the motivations behind the perpetrator's actions, ultimately dismissing the review request.

Legislator-Regeste

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Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 269 Ziff. 1 BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 152 OG, Art. 153a Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Ruling on Eventual Intent in Stabbing Case: Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ am 19. März 2002 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit vier Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von elf Tagen Untersuchungshaft.

Schlagwörter

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Eventualvorsatz versuchte vorsätzliche Tötung Tötung Anklage Direktprozess drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 22 Abs. 1 StGB
111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels gemäss Art.
Art. 133 Abs. 1 StGB
1 StGB sowie des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit vier Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von elf Tagen Untersuchungshaft.
Art. 269 Ziff. 1 BStP
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Urteile zulässig ( Art. 269 Ziff. 1 BStP ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 152 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos waren.
Art. 153a Abs. 1 OG
ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

STBER.2016.66 (2017-06-07) · so
Attempted Homicide Appeal Withdrawal Due to Excusable Error
«…lage offensichtlich sei, dass der Beschuldigte den Tod des Opfers für den Fall, dass er eintreten sollte, in Kauf nahm (6S.216/2003 vom 1.10.2003 E. 2). - Der Beschwerdeführer behändigte ein Küchenmesser und eilte seinem Bruder zur Hilfe, der…»
72.2015.212 (2016-04-20) · ti
Attempted Murder, Robbery, and Usurpation of Public Function Involving Vengeful Ambush
«…sulla commisurazione della pena la giurisprudenza, dopo averlo in un primo tempo negato (sentenza non pubblicata del TF 6S.216/2003 del 1.10.2003), ha sostenuto, avallato in tal senso anche dalla dottrina maggioritaria (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar,…»
6B_230/2012 (2012-09-18)
Attempted Willful Killing with Aggravating Circumstances
«…. Juli 2008 E. 3 und 5.4; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1 und 1.3; 6S.216/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2). Die Vorinstanz führt aus, nach dieser Rechtsprechung liege der Tod als Folge eines Messersti…»
72.2010.84 (2010-10-08) · ti
State v. Defendant: Attempted Double Homicide and Weapons Charges
«…sulla commisurazione della pena la giurisprudenza, dopo averlo in un primo tempo negato (sentenza non pubblicata del TF 6S.216/2003 del 1.10.2003), ha sostenuto, avallato in tal senso anche dalla dottrina maggioritaria (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar…»
72.2009.153 (2010-03-03) · ti
Switzerland v. Defendants (Aggravated Narcotics Violation)
«…nella commisurazione della pena la giurisprudenza, dopo averlo in un primo tempo negato (sentenza non pubblicata del TF 6S.216/2003 del 1.10.2003), ha sostenuto, avallato in tal senso anche dalla dottrina maggioritaria (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar,…»
SF 2004 46 (2005-02-09) · gr
Attempted Homicide Sentencing and Damages Award
«…16 Strafzumessung dem direkten Vorsatz gleichgestellt (Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2003, 6S.216/2003, E. 3). Strafmildernd wirkt sich einerseits der vollendete Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbind…»
72.2009.153 · ti
Aggravated Heroin Trafficking by Co-Perpetrators
«…nella commisurazione della pena la giurisprudenza, dopo averlo in un primo tempo negato (sentenza non pubblicata del TF 6S.216/2003 del 1.10.2003), ha sostenuto, avallato in tal senso anche dalla dottrina maggioritaria (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar,…»
72.2010.84 · ti
Attempted Double Homicide Due to Jealousy and Intoxication
«…sulla commisurazione della pena la giurisprudenza, dopo averlo in un primo tempo negato (sentenza non pubblicata del TF 6S.216/2003 del 1.10.2003), ha sostenuto, avallato in tal senso anche dalla dottrina maggioritaria (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar…»
72.2015.212 · ti
Attempted Assassination and Robbery by Simulated Checkpoint Arrest
«…sulla commisurazione della pena la giurisprudenza, dopo averlo in un primo tempo negato (sentenza non pubblicata del TF 6S.216/2003 del 1.10.2003), ha sostenuto, avallato in tal senso anche dalla dottrina maggioritaria (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar,…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.216/2003 /kra

Urteil vom 1. Oktober 2003

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roger Seiler, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen AG,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Versuchte vorsätzliche Tötung und Raufhandel,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,

vom 27. März 2003.

Sachverhalt:

A. Am 11. Februar 2001 kam es nach dem Schluss einer "Ballermann-Party" in Reinach/AG beim Verlassen des Gebäudes zu einem Gerangel zwischen mehreren Personen. X.________ erhielt von einem ihm Unbekannten einen Schlag gegen den Kopf, worauf er zu Boden fiel. Er rappelte sich wieder auf und ergriff ein Messer, das er in der Hosentasche bei sich trug. Mit dem Messer stach er zweimal auf den Rücken von Y.________ ein. Dieser wurde lebensgefährlich am Brustfell und an der Lunge verletzt. X.________ versorgte das Messer wieder und floh vom Tatort.

B. Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ am 19. März 2002 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit vier Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von elf Tagen Untersuchungshaft.

X.________ erhob Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Anschlussberufung.

Das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, hiess die Berufung X.________s am 27. März 2003 teilweise gut und setzte die Strafe auf 3 ½ Jahre Zuchthaus herab. Im Übrigen wurden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.

C. X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, die Urteile des Obergerichts vom 27. März 2003 und des Bezirksgerichts Kulm vom 19. März 2002 seien teilweise aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Roger Seiler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Urteile zulässig ( Art. 269 Ziff. 1 BStP ). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts Kulm sei teilweise aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten.

2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, weil er es in Kauf genommen habe, dass der Beschwerdegegner sterben könnte (vgl. angefochtener Entscheid S. 15/16). Der Beschwerdeführer bestreitet, den Tod des Beschwerdegegners als wahrscheinliche Folge seines Tuns vorausgesehen oder den Tod billigend in Kauf genommen zu haben (vgl. Beschwerde S. 4 - 7).

Das Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer hat zweimal bewusst, mit erheblicher Wucht und gezielt mit einem Messer auf den Rücken des Beschwerdegegners eingestochen. Einer der Stiche traf den Beschwerdegegner nur wenig unterhalb der Rückenmitte (heutiges Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde 6P.80/2003, E. 1). Bei dieser Sachlage ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer den Tod des Beschwerdegegners für den Fall, dass er eintreten sollte, in Kauf nahm. Davon, dass er auf "das Ausbleiben der Todesfolge hätte vertrauen dürfen", kann nicht die Rede sein. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist auch dann richtig, wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen - wie er schreibt - "völlig ungebildeten" Menschen handeln sollte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als klarerweise unbegründet abzuweisen.

3. In Bezug auf die Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass er nur mit Eventualvorsatz gehandelt habe, und damit einer wesentlichen Tatkomponente, nämlich der Willensrichtung, mit der er gehandelt habe, keine Rechnung getragen (vgl. Beschwerde S. 7).

Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der Eventualvorsatz ist dem direkten Vorsatz grundsätzlich gleichgestellt, und es trifft deshalb nicht zu, dass in jedem Fall eine Strafreduktion erfolgen müsste, wenn der Täter "nur" mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, ohne selber vom Beschwerdegegner angegriffen worden zu sein, diesem ohne Weiteres zwei wuchtige Stiche in den Rücken versetzt und ihn dadurch lebensgefährlich verletzt. Dies zeugt von einer ausserordentlichen Gleichgültigkeit fremdem Leben gegenüber. Deshalb muss der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Tod des Beschwerdegegners "nur" in Kauf nahm, nicht zu einer Minderung der Strafe führen. Angesichts seines hinterhältigen Vorgehens und grossen Verschuldens erweist sich die ausgesprochene Strafe von 3 ½ Jahren Zuchthaus als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 10) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 153a Abs. 1 OG ). Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung zugesprochen werden, weil er nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und deshalb vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: