Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.212/2003 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Non-Material Damages Due to Failure to Exhaust Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 6S.212/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning a defendant who had been convicted of manslaughter, professional theft, and multiple counts of illegal appropriation by a lower court. The lower court sentenced the defendant to 7.5 years in prison, with the sentence postponed in favor of an inpatient measure, and ordered the defendant to pay 30,000 Swiss francs in compensation to the mother of the deceased. The defendant filed a cassation appeal, contesting the compensation order and requesting a reduction in the compensation amount to below 20,000 Swiss francs, while also seeking free legal representation. The Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible as the defendant had not exhausted the available cantonal remedies regarding the civil claim and thus refused to consider the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 268 Ziff. 1 BStP, Art. 152 OG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Non-Material Damages Due to Failure to Exhaust Cantonal Remedies: Nebst hier nicht in Betracht kommenden Fällen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig gegen Urteile kantonaler Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können ( Art. 268 Ziff. 1 BStP ).

Schlagwörter

KI-generiert
Sachbeschädigung unentgeltliche Rechtspflege ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Untätigkeitsklage Einrede des Nichtgebrauchs Totschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 268 Ziff. 1 BStP
Nebst hier nicht in Betracht kommenden Fällen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig gegen Urteile kantonaler Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können ( Art. 268 Ziff. 1 BStP ).
Art. 152 OG
Dieses kann in Anwendung von Art. 152 OG nicht gutgeheissen werden, weil die Beschwerde unzulässig und somit von vornherein aussichtslos war.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.212/2003 /kra

Urteil vom 6. August 2003

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Karlen,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, Hauptgasse 35, Postfach 139, 4502 Solothurn,

gegen

Frau Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Genugtuung (Totschlag),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom

20. März 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Kriminalgericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 20. März 2003 des Totschlags, des gewerbsmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung schuldig und verurteilte ihn zu 7 ½ Jahren Zuchthaus, aufgeschoben zu Gunsten einer stationären Massnahme. Das Gericht verpflichtete den Verurteilten, der Mutter des Getöteten eine Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.-- zu bezahlen.

X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Kriminalgerichts sei insoweit aufzuheben, als der Mutter des Getöteten eine Genugtuung zugesprochen wurde, und es sei die Genugtuung auf einen Betrag von unter Fr. 20'000.-- herabzusetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas Wehrle als amtlichem Verteidiger.

2. Nebst hier nicht in Betracht kommenden Fällen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig gegen Urteile kantonaler Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können ( Art. 268 Ziff. 1 BStP ).

Der Verurteilte kann gegen ein Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn kantonale Kassationsbeschwerde erheben, wenn ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden ist ( § 182 Abs. 1 StPO /SO vom 13. März 1977). Will er ausschliesslich (wie im vorliegenden Fall) den Entscheid über einen privatrechtlichen Anspruch anfechten, ist nur der Rekurs gemäss § § 198 ff. StPO /SO zulässig. Der Rekurs an das Obergericht des Kantons Solothurn ist in einem solchen Fall nur dann nicht zulässig, wenn der angefochtene Entscheid über den privatrechtlichen Anspruch bereits durch das Obergericht gefällt wurde ( § 198 Abs. 1 StPO /SO). Obergericht und Kriminalgericht sind jedoch verschiedene Gerichtsbehörden ( BGE 123 I 152 S. 161 unten). Der Beschwerdeführer hätte deshalb mit Rekurs an das Obergericht des Kantons Solothurn gelangen können.

Das Obergericht des Kantons Solothurn ist im Rekursverfahren an den angefochtenen Entscheid im Strafpunkt gebunden. Im Übrigen entscheidet es frei ( § 202 Abs. 2 StPO /SO). Es kann folglich auch die Frage, ob in Bezug auf den angefochtenen privatrechtlichen Anspruch eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 und 269 Abs. 1 BStP verletzt worden ist, frei überprüfen.

Aus den genannten Gründen hat der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Auf die unzulässige Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses kann in Anwendung von Art. 152 OG nicht gutgeheissen werden, weil die Beschwerde unzulässig und somit von vornherein aussichtslos war. Auf eine Gerichtsgebühr kann hingegen verzichtet werden. Der Beschwerdegegnerin muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil sie nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und vor Bundesgericht deshalb keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kriminalgericht des Kantons Solothurn sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2003

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: