Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.194/2006 KI-generiert

Physician's Request for Revision of Negligent Homicide Conviction Denied on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 6S.194/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a medical professional accused of causing the death of a patient due to negligent treatment while working as a senior physician in the obstetrics and gynecology department. He was convicted of involuntary manslaughter and fined by a Cantonal Court. An appeal to a higher court was unsuccessful, and subsequent complaints to the Federal Court were also dismissed. The individual later filed a request for the revision of the Federal Court's decision, claiming that new significant facts or evidence had come to light but failed to specify any legal grounds for revision as required by law. The Federal Court deemed the revision request inadmissible and noted that the applicant did not demonstrate any valid reasons for reconsideration, ultimately deciding not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 136 lit. d OG, Art. 137 lit. b OG, Art. 140 OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Physician's Request for Revision of Negligent Homicide Conviction Denied on Procedural Grounds: Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich gesagt werden ( Art. 140 OG ). Der Gesuchsteller nennt keinen der im Gesetz vorgesehenen Revisionsgründe. Das Gesuch genügt damit den Begründungsanforderungen nicht, weshalb schon aus diesem Grund darauf nicht einzutreten ist.

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung prozessuale Revision Sachverständigengutachten Beweiswürdigung tatsächliche Begründung ärztlicher Behandlungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 136 lit. d OG
Eine Überprüfung ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes in den engen Grenzen der Art. 136, 137 und 139a OG möglich.
Art. 137 lit. b OG
d OG ), oder wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte ( Art. 137 lit. b OG ).
Art. 140 OG
Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich gesagt werden ( Art. 140 OG ).
Art. 152 OG
Das Gesuch könnte in Anwendung von Art. 152 OG nicht bewilligt werden, weil das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.194/2006 /hum

Urteil vom 16. Mai 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden,

Postfach 1260, 6060 Sarnen 2.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom

16. März 2006 (6S.412/2005, 6P.131/2005).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ war am 1. Juli 1998 als Oberarzt der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe am ... tätig. Es wird ihm vorgeworfen, eine Patientin sei aufgrund einer unsachgemässen Behandlung gestorben. Das Kantonsgericht Obwalden verurteilte ihn am 19. Mai 2005 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von 1'000 Franken. Am 20. September 2005 wies das Obergericht des Kantons Obwalden eine dagegen gerichtete Berufung ab. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 16. März 2006 sowohl eine staatsrechtliche Beschwerde als auch eine Nichtigkeitsbeschwerde ab (6S.412/2005; 6P.131/2005). X.________ ersucht mit Eingabe vom 11. März 2006 (die jedoch erst am 22. April auf die Post gegeben wurde) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Zwei ergänzende Eingaben datieren vom 29. April und 1. Mai 2006.

2. Urteile des Bundesgerichts sind letztinstanzlich und werden mit der Ausfällung rechtskräftig. Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf ein eigenes Urteil bzw. die darin beurteilten Fragen grundsätzlich nicht mehr zurückkommen kann. Eine Überprüfung ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes in den engen Grenzen der Art. 136, 137 und 139a OG möglich. Eine Revision kommt z.B. in Betracht, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 136 lit. d OG ), oder wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte ( Art. 137 lit. b OG ). Demgegenüber ist Kritik an den rechtlichen Erwägungen eines bundesgerichtlichen Urteils im Revisionsverfahren nicht zulässig.

Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich gesagt werden ( Art. 140 OG ). Der Gesuchsteller nennt keinen der im Gesetz vorgesehenen Revisionsgründe. Das Gesuch genügt damit den Begründungsanforderungen nicht, weshalb schon aus diesem Grund darauf nicht einzutreten ist.

Im Übrigen ist auch materiell nicht ersichtlich, dass ein Revisionsgrund vorliegen könnte. Der Gesuchsteller bemängelt das Gutachten von Professor D.________ und macht geltend, dass ein Obergutachten notwendig gewesen wäre und dass es zu Verfälschungen und Verwechslungen gekommen sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass und inwieweit das Bundesgericht in den Akten liegende Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hätte oder dass der Gesuchsteller neue Tatsachen vorbrächte, die er im früheren Verfahren noch nicht hätte beibringen können. Die weitere Behauptung, dem Bundesgericht hätten gewisse wichtige Unterlagen nicht vorgelegen, wird ebenfalls nicht belegt. Auch aus diesem Grund kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.

3. Der Gesuchsteller beantragt in seiner Eingabe vom 29. April 2006, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da er auf dem Existenzminimum lebe. Das Gesuch könnte in Anwendung von Art. 152 OG nicht bewilligt werden, weil das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war. Indessen kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden. Unter diesen Umständen wird das Gesuch gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: