Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.19/2007 KI-generiert

Appellant's Nullity Appeal Dismissed for Procedural Errors Regarding Acquittal and Constitutional Claims

Geschäftsnummer 6S.19/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was convicted of simple bodily injury and multiple acts of property damage, resulting in a fine that was initially set at 500 francs by the District Court but later reduced to 400 francs by the Cantonal District Court. The individual subsequently filed a nullity appeal to the Federal Court, seeking to overturn the decision of the Cantonal Court and requesting an acquittal. The appeal was assessed under the previous procedural law, as the original judgment was rendered prior to the enactment of new federal laws governing such matters. The court considered the appeal but determined that it lacked sufficient grounds to proceed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 277ter Abs. 1 BStP, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 269 Abs. 2 BStP, Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 32 BV; Appellant's Nullity Appeal Dismissed for Procedural Errors Regarding Acquittal and Constitutional Claims: The individual subsequently filed a nullity appeal to the Federal Court, seeking to overturn the decision of the Cantonal Court and requesting an acquittal. The appeal was assessed under the previous procedural law, as the original judgment was rendered prior to the enactment of new federal laws governing such matters. The court considered the appeal but determined that it lacked sufficient grounds to proceed.

Schlagwörter

KI-generiert
formelle Nichtigkeit Strafanzeige Beweislast Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahrensrechte Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 BGG
Cited to establish that the previous procedural law is applicable because the decision was rendered before the BGG came into force.
Art. 277ter Abs. 1 BStP
Hält das Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt für begründet, so hebt es den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ).
Art. 269 Abs. 1 BStP
Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung eidgenössischen (Straf-)Rechts geltend gemacht werden ( Art. 269 Abs. 1 BStP ).
Art. 269 Abs. 2 BStP
Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen ( Art. 269 Abs. 2 BStP in Verbindung mit Art.
Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
2 BStP in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ).
Art. 32 BV
Der Beschwerdeführer macht "unter Berufung auf Art. 32 BV die Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz geltend".
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ; Art.
Art. 156 Abs. 1 OG
1 BStP ; Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the previous procedural law is applicable because the decision was rendered before the BGG came into force.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.19/2007 /rom

Urteil vom 30. Januar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Heinz Gehrig,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 4. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm sprach X.________ am 21. April 2006 der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 500 Franken. Das Obergericht des Kantons Aargau reduzierte die Busse mit Urteil vom 4. Dezember 2006 auf 400 Franken.

X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario).

3. Soweit der Beschwerdeführer einen Freispruch beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Hält das Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt für begründet, so hebt es den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ). Einen Entscheid in der Sache fällt das Bundesgericht nicht.

4. Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung eidgenössischen (Straf-)Rechts geltend gemacht werden ( Art. 269 Abs. 1 BStP ). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen ( Art. 269 Abs. 2 BStP in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ). Der Beschwerdeführer macht "unter Berufung auf Art. 32 BV die Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz geltend". Diese habe den Grundsatz in dubio pro reo missachtet (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Auf diese Rüge kann im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 ; 127 I 38 E. 2; 120 Ia 31 ).

Dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und behandelt wird. Zum einen legt er nicht dar, wo und inwieweit die Vorinstanz "sinngemäss" die von ihm behauptete Umkehr der Beweislast vorgenommen haben könnte. Zum anderen erschöpft sich die Beschwerde in appellatorischer Kritik (vgl. Beschwerde S. 2/3 Ziff. 3 und 4), mit der nicht dargelegt werden kann, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ; Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: