Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.184/2003 KI-generiert

Director and Company v. Unfair Competition Violations (Statute of Limitations)

Geschäftsnummer 6S.184/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company was accused of repeatedly violating the Federal Law against Unfair Competition by sending deceptive invoices to numerous recipients in various countries, which misrepresented the nature of the offers and tricked recipients into making payments. The main individual involved, who managed both the accused company and another linked firm, was initially convicted but later acquitted on appeal. However, the case was brought back to the court due to inconsistencies regarding the statute of limitations and the question of whether the acts constituted a single protracted offense. Ultimately, the Federal Tribunal found that the actions from specific years fell beyond the limitations set for prosecution and thus could not be penalized, while parsing through the complexities of ongoing liability and the intricacies of the laws pertaining to unfair competition and the requisite conditions for sanctions and asset seizure.

Legislator-Regeste

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Art. 23 i.V.m, Art. 3 lit. b UWG, Art. 18 Abs. 2 StGB, Art. 59 StGB, Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG, Art. 59 Ziff. 1 StGB; Director and Company v. Unfair Competition Violations (Statute of Limitations): The main individual involved, who managed both the accused company and another linked firm, was initially convicted but later acquitted on appeal. However, the case was brought back to the court due to inconsistencies regarding the statute of limitations and the question of whether the acts constituted a single protracted offense. Ultimately, the Federal Tribunal found that the actions from specific years fell beyond the limitations set for prosecution and thus could not be penalized, while parsing through the complexities of ongoing liability and the intricacies of the laws pertaining to unfair competition and the requisite conditions for sanctions and asset seizure.

Schlagwörter

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Verjährung (Art. 70 ff. aStGB) unlauterer Wettbewerb Verjährungsfrist aktienrechtliche Verantwortlichkeit Ablauf des Auswahlverfahrens Strafanzeige Vertragsverletzungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs court costs, which are imposed in order 2.

Art. 68 al. 3 LTF

This provision governs the allocation of compensation, which is ordered in order 3.

Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG

Although mentioned in the factual background regarding the initial complaint, this article was not cited in the final orders.

Art. 2 UWG

Although mentioned in the reasoning regarding the scope of unfair competition, this article was not explicitly cited in the final numbered orders (1-4).

Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG

This provision defines the offense for which the appeal was partially granted (regarding the November 1994 and January 1995 mailings due to prescription) and partially upheld (regarding the November 1995 mailing).

Art. 3 lit. h UWG

Although mentioned in the factual background and previous decision, the final decision only focused on Art. 3 lit. b UWG.

Art. 1 StGB

Although mentioned in the context of the principle of legality, this article was not explicitly cited in the final numbered orders (1-4).

Art. 10 StGB

Although discussed regarding capacity to act, this article was not explicitly cited in the final numbered orders (1-4).

Art. 146 Abs. 2 StGB

Although discussed for comparison with fraud, this article was not explicitly cited in the final numbered orders (1-4).

Art. 146 StGB

Although discussed for comparison with fraud, this article was not explicitly cited in the final numbered orders (1-4).

Art. 183 StGB

Although mentioned as an example of a continuous offense, this article was not explicitly cited in the final numbered orders (1-4).

Art. 20 StGB

Although discussed regarding error of law, this article was not explicitly cited in the final numbered orders (1-4).

Art. 305ter Abs. 1 StGB

Although mentioned as an example of a continuous offense, this article was not explicitly cited in the final numbered orders (1-4).

Art. 58 StGB

Although discussed extensively regarding confiscation, this article was not explicitly cited in the final numbered orders (1-4).

Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 erster Satzteil StGB

Although discussed extensively regarding compensatory claims, this article was not explicitly cited in the final numbered orders (1-4).

Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

Although discussed extensively regarding confiscation, this article was not explicitly cited in the final numbered orders (1-4).

Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB

Although discussed extensively regarding confiscation, this article was not explicitly cited in the final numbered orders (1-4).

Art. 59 Ziff. 2 StGB

This article was cited in the dispositive regarding the compensatory claim (Ersatzforderung) against the company related to the remaining conviction (November 1995 mailings).

Art. 59 Ziff. 1 StGB

This article was cited in the dispositive regarding the confiscation (Einziehung) of assets related to the remaining conviction (November 1995 mailings).

Art. 105 Abs. 1 AVIG

Although discussed for comparison with unemployment insurance law, this article was not explicitly cited in the final numbered orders (1-4).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

BGE 141 IV 305
Illegal Demolition and Substitute Claim Calculation
«…nicht mehr ein. 1.4 Die Bestimmungen über die Verjährung der Einziehung gelten auch für Ersatzforderungen (vgl. Urteil 6S.184/2003 vom 16. September 2003 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 129 IV 305 ). Art. 70 Abs. 3 StGB kommt auch bei Übertretungen zu…»
BGE 131 IV 83
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Statute of Limitations for Unlawfully Obtaining Supplementary Benefits
«…E. 2); bei gewerbsmässigem Betrug ( BGE 124 IV 59 E. 3); bei unlauterem Wettbewerb durch irreführende Angaben (Urteil 6S.184/2003 vom 16. September 2003, E. 1 nicht publ. in BGE 129 IV 305 ); bei mehreren Widerhandlungen im Sinne von Art. 105 Abs.…»
BGE 129 IV 305
Unfair Competition Forfeiture of Deceitfully Obtained Funds Statute of Limitations
«…aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. und Y. AG gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.184/2003 vom 16. September 2003 Regeste Art. 28 ff. und 59 StGB . Einziehung von Vermögenswerten bei Antragsdelikten. Die durch…»
STBER.2020.70 (2021-11-29) · so
Federal Gaming Commission v. Remote Casino Operators: Retroactivity of Gaming Qualification and Unlicensed Casino Operation
«…age aber mindestens sieben Jahre. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte dies auch für Ersatzforderungen (Urteil 6S.184/2003 vom 16.9.2003 E 3.1, nicht publiziert in BGE 129 IV 305, vgl. auch BGE 141 IV 305 E. 1.4). Insofern wäre die Vorinstanz…»
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Appeal of Conviction for Unlicensed Financial Operations and Dismissal of Unfair Competition Claims Due to Limitation Period
«…dass die Missachtung dieser Pflicht von dem in Frage stehenden Straftatbestand sinngemäss mitumfasst werde (Urteil BGer 6S.184/2003 vom 16. September 2003, E. 1.2 f.). Es liegen keine Gründe vor, welche ein Abweichen von dieser bundesgerichtlichen Rec…»
BB.2020.62 (2020-08-18)
Swiss Court Upholds Confiscation of Money Laundering Assets Linked to Italian Mafia
«…ione penale (art. 97 seg. CP) sono applicabili per analogia a quelle del diritto di confisca (v. sen- tenza 6S.184/2003 del 16 settembre 2003 consid. 3.1 non pubblicato in DTF 129 IV 305). Pertanto, se prima della scadenza del termin…»
6B_474/2018 (2018-12-17)
Federal Tribunal Upholds Dismissal of Appeal on Time-Barred Charges and Refusal of Indemnification/Asset Allocation
«…es règles de prescription que la confiscation, n'est donc pas davantage concevable ( ATF 141 IV 305 consid. 1.4; arrêt 6S.184/2003 du 16 septembre 2003 consid. 3.1 non publié aux ATF 129 IV 305 ; MARCEL SCHOLL, in JÜRG-BEAT ACKERMANN (éd.), Kommenta…»
6B_1304/2017 (2018-06-25)
Managing Director's Appeal: Unauthorized Public Deposits, Statute of Limitations, and Asset Forfeiture (Substitution Claim)
«…ahmen der Strafzumessung von Bedeutung ist und die Verjährung nicht betrifft ( BGE 124 IV 59 E. 3b/bb S. 63 f.; Urteil 6S.184/2003 vom 16. September 2003 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 129 IV 305 ), sondern beim Andauern des strafbaren Verhaltens. Die…»
SK.2016.3 (2017-11-22)
Unauthorized Acceptance of Public Deposits and Aiding and Abetting
«…ungsrechtliche Ein- heit handelt bildet das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit (BGE 124 IV 59; Urteil des BGer 6S.184/2003, E. 1.2.2). Eine verjährungsrechtliche Einheit kann nur angenommen werden, wenn der in Frage stehende Straftatbestand E…»
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«…satzforderungen i.S.v. Art. 71 StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015, E. 1.4; 6S.184/2003 vom 16. September 2003, E. 3.1). 8.3 Die Strafverfolgung für die aktive und passive Bestechung fremder Amtsträ-…»
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Public Prosecutor's Dismissal of Unfair Competition Case Upheld Due to Statute of Limitations
«…sur Internet sous l’angle d’une violation de la LCD, la Cour d’appel pénale, se fondant sur l’arrêt du Tribunal fédéral 6S.184/2003 du 16 septembre 2003, a considéré qu’il n’y avait aucune raison de traiter différemment le dénigrement au sens de la LC…»
BB.2016.81 (2017-05-23)
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«…satzforderungen i.S.v. Art. 71 StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015, E. 1.4; 6S.184/2003 vom 16. September 2003, E. 3.1). 8.2 Die Fristen der Strafverfolgungsverjährung bestimmen sich nach Art. 97 St…»
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«…ion du litige. 4. L'appelant conteste ensuite la position des premiers juges, qui, fondés sur l'ATF 6S.184/2003, du 16 septembre 2003, ont considéré qu'on ne pouvait qualifier de délit continu l'infraction à la LCD et que la prescr…»
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Unauthorized Deposit-Taking and Fraudulent Schemes Conviction
«…inheit handelt bildet das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit (BGE 124 IV 59; Urteil des Bundesgerichts 6S.184/2003, E. 1.2.2). Eine verjäh- rungsrechtliche Einheit kann nur angenommen werden, wenn der in Frage ste- hen…»
6B_978/2014 (2015-06-23)
Property Damage, Planning Violation, and Statute of Limitations in Unlawful Demolition Case
«…icht mehr ein. 1.4. Die Bestimmungen über die Verjährung der Einziehung gelten auch für Ersatzforderungen (vgl. Urteil 6S.184/2003 vom 16. September 2003 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 129 IV 305 ). Art. 70 Abs. 3 StGB kommt auch bei Übertretungen zu…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.184/2003 /kra

Sitzung vom 16. September 2003

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,

Ersatzrichterin Pont Veuthey,

Gerichtsschreiber Näf.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________AG,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Del Grande, Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG ), Vorsatz ( Art 18 Abs. 2 StGB ); Verjährung (Art. 70 ff. aStGB); Einziehung, Ersatzforderung des Staates ( Art. 59 StGB ),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 28. März 2003.

Sachverhalt:

A. Die Firma Y.________AG mit Sitz in Zug liess durch die von ihr hiezu beauftragte Firma Z.________AG von Prag aus im November 1994, im Januar 1995, im November 1995 und im März/April 1997 an jeweils mehrere hunderttausend Adressaten unter anderem in Grossbritannien, Australien, Finnland, Schweden, Belgien, Italien und in der Türkei in der Aufmachung Rechnungen ähnliche Offerten betreffend Einträge in internationale Telex- und Telefaxverzeichnisse zum Preis von umgerechnet Fr. 1'300.-- zukommen. X.________ war als wirtschaftlicher Beherrscher und Geschäftsführer der Y.________AG wie auch der Z.________AG für die Ausgestaltung der Formulare, den Zeitpunkt und den Ablauf ihres Versandes, die Auswahl der Adressaten, die Preisgestaltung und die Erstellung der Verzeichnisse verantwortlich. In der Zeit von November 1994 bis April 1997 gingen insgesamt 43 Beschwerden aus dem Ausland bei schweizerischen Behörden ein, darunter auch Strafanträge. Mit Eingabe vom 24. Mai 1995 stellte auch das damalige Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA; heute: Staatssekretariat für Wirtschaft, seco) namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft beim Verhöramt des Kantons Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG (SR 241) Strafantrag gegen die verantwortlichen Personen der Y.________AG wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b und h UWG . Den diversen Eingaben lag zusammengefasst der Vorwurf zu Grunde, die von der Y.________AG versandten Formulare seien täuschend und irreführend, indem sie auf Grund ihrer Ausgestaltung bei den Adressaten den falschen Eindruck erweckten, es handle sich um fällige Rechnungen für bereits erfolgte Einträge in internationale Telex- und Telefaxverzeichnisse, wodurch die Adressaten verleitet worden seien, irrtümlich den für das Angebot der Y.________AG geforderten Betrag an diese zu überweisen. Das BIGA vertrat in seinem Strafantrag zudem den Standpunkt, die Y.________AG habe durch ihr als besonders aggressive Verkaufsmethode zu qualifizierendes Vorgehen die Entscheidungsfreiheit der Adressaten beeinträchtigt.

B. B.a Am 7. Dezember 2001 verurteilte der Einzelrichter des Kantons Zug X.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b und h UWG zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 45 Tagen. Die bei der Firma Y.________AG beschlagnahmten und bei der Zuger Kantonalbank angelegten Vermögenswerte (Festgeldanlage von Fr. 200'000.-- sowie Kontokorrentguthaben von Fr. 3'716.72, Stand 30.09.2001) wurden gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB zu Händen des Staates eingezogen.

B.b Am 3. Juli 2002 sprach das Strafgericht des Kantons Zug X.________ in Gutheissung von dessen Berufung von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b und h UWG frei. Es ordnete zudem an, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte nach Ablauf der Rechtsmittelfristen beziehungsweise nach Ausfällung von allfällige Rechtsmittel abweisenden Bundesgerichtsentscheiden an die Berechtigten herauszugeben seien.

C. Mit Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2002 wurde die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug teilweise gutgeheissen, das Urteil des Strafgerichts vom 3. Juli 2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Das Bundesgericht erkannte, dass der Versand der Formulare im November 1994, im Januar 1995, im November 1995 sowie auch der Versand der Formulare im März/April 1997 entgegen der Auffassung der Beschwerde führenden Staatsanwaltschaft nicht unlauter im Sinne von Art. 3 lit. h UWG seien, da die Verkaufsmethoden nicht als besonders aggressiv qualifiziert werden könnten. Hingegen seien die im November 1994, im Januar 1995 und im November 1995 versandten Formulare nach der zutreffenden Auffassung der Beschwerde führenden Staatsanwaltschaft unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG , da sie unrichtige beziehungsweise irreführende Angaben über die Geschäftsverhältnisse enthielten. Die Vorinstanz werde prüfen, ob insoweit die weiteren Voraussetzungen für eine Verurteilung von X.________ wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG erfüllt seien.

Da nach Ausfällung des Urteils des Strafgerichts vom 3. Juli 2002, durch welches der Beschuldigte freigesprochen wurde, die Verfolgungsverjährung weiterlief, hatte sich der Kassationshof auch mit der Frage der Verjährung zu befassen, insbesondere mit der Frage, ob das am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene neue Recht der Verjährung für den Beschuldigten das mildere sei. Der Kassationshof verneinte dies; somit sei das alte Verjährungsrecht anwendbar. Der Kassationshof wies darauf hin, dass im Zeitpunkt der Ausfällung seines Urteils vom 18. Dezember 2002 der Versand der Formulare im November 1994 und der Versand der Formulare im Januar 1995 bereits mehr als 7 ½ Jahre zurücklagen und somit, für sich allein betrachtet, absolut verjährt seien und einzig der Versand der Formulare im November 1995 zurzeit noch nicht absolut verjährt sei. Die Vorinstanz werde zu entscheiden haben, ob zwischen dem Versand der Formulare im November 1995 einerseits sowie im Januar 1995 und im November 1994 andererseits eine verjährungsrechtliche Einheit bestehe (siehe BGE 129 IV 49 E. 5).

Soweit die Vorinstanz im neuen Verfahren zum Ergebnis gelangen werde, dass strafbare Handlungen im Sinne von Art. 59 StGB begangen worden seien, werde sie prüfen müssen, ob und gegebenenfalls im welchem Umfang durch diese strafbaren Handlungen Vermögenswerte erlangt worden seien.

D. Das Strafgericht des Kantons Zug sprach X.________ am 28. März 2003 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG im Zusammenhang mit den Formularversendungen der Y.________AG im November 1994, im Januar 1995 und im November 1995 schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 15'000.--, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Das Gericht ordnete zulasten der Firma Y.________AG gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB die Einziehung eines Vermögenswerts im Betrag von Fr. 40'000.-- an und verpflichtete die Y.________AG gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB , dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 165'804.45 zu bezahlen.

E. X.________ und die Firma Y.________AG führen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat auf eine Stellungnahme verzichtet und beantragt unter Hinweis auf die ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat eine verjährungsrechtliche Einheit zwischen dem Versand der Formulare im November 1995 einerseits sowie dem Versand der Formulare im Januar 1995 und im November 1994 andererseits bejaht. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme einer verjährungsrechtlichen Einheit verletze Bundesrecht.

1.1 Mehrere strafbare Handlungen bilden verjährungsrechtlich eine Einheit, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, und - ohne dass bereits ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 aStGB gegeben wäre - als ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu betrachten sind. Diese andauernde Pflichtverletzung muss von dem in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst sein. Unter welchen Voraussetzungen ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten anzunehmen ist, lässt sich nicht abschliessend in einer abstrakten Formel umschreiben, sondern kann nur im konkreten Fall beurteilt werden, wobei sich der Richter von Sinn und Zweck der Verjährung leiten zu lassen hat. Dabei können auch die konkreten Umstände des Sachverhalts Bedeutung erlangen (zum Ganzen BGE 117 IV 408 E. 2f; 127 IV 49 E. 1b; 126 IV 141 E. 1a; 124 IV 5 E. 2b, je mit Hinweisen). In einigen Entscheiden wird betont, dass eine verjährungsrechtliche Einheit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, um zu verhindern, dass die Figur des fortgesetzten Delikts im Sinne der früheren Rechtsprechung, die mit BGE 117 IV 408 E. 2d aufgegeben worden ist, unter einem anderen Begriff wieder eingeführt wird ( BGE 127 IV 49 E. 1b; 124 IV 59 E. 3d/aa).

Das Bundesgericht hat - teilweise auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der zu beurteilenden Fälle - eine verjährungsrechtliche Einheit bejaht bei ungetreuer Geschäftsführung ( BGE 117 IV 408 E. 2g S. 414); bei gewohnheitsmässiger Widerhandlung gegen das Zollgesetz durch illegale Einfuhr von pornographischem Material zwecks Weiterveräusserung in der Schweiz ( BGE 119 IV 73 E. 2d S. 79); bei sexuellen Handlungen eines Lehrers mit seinen Schülern ( BGE 120 IV 6 E. 2c S. 9); bei Veruntreuung durch den Finanzverantwortlichen in Bezug auf die ihm von seinem Arbeitgeber anvertrauten Gelder ( BGE 124 IV 5 E. 3a S. 8); beim Bestechen ( BGE 126 IV 141 E. 1; ebenso das Urteil 6S.413/1999 vom 19. Dezember 2000); bei Veruntreuung durch Verwendung anvertrauter Vermögenswerte in Missachtung von Instruktionen betreffend den Verwendungszweck ( BGE 127 IV 49 E. 1d). Demgegenüber hat das Bundesgericht - teilweise auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der zu beurteilenden Fälle - eine verjährungsrechtliche Einheit verneint bei der Annahme von Geschenken ( BGE 118 IV 309 E. 2c S. 317); bei Ehrverletzungen ( BGE 119 IV 199 E. 2); bei gewerbsmässigem Betrug ( BGE 124 IV 59 E. 3).

Das Bundesgericht hat gelegentlich eine verjährungsrechtliche Einheit ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Umschreibung dieses Begriffs bejaht (siehe etwa Urteil 6S.677/2001 vom 16. März 2002 betreffend Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz). Es hat teilweise die Voraussetzung, dass das andauernde pflichtwidrige Verhalten von dem in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich oder zumindest sinngemäss mitumfasst sein muss, nicht ausdrücklich erwähnt (siehe etwa BGE 119 IV 199 betreffend Ehrverletzungen). Demgegenüber hat es aber in mehreren Entscheiden betont, es sei klar, dass das andauernde pflichtwidrige Verhalten von dem in Frage stehenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss erfasst werden müsse (siehe z.B. BGE 117 IV 408 E. 2f/bb; 118 IV 309 E. 2c, beide unter Hinweis auf BGE 84 IV 17 betreffend das Dauerdelikt; BGE 124 IV 5 E. 2b; 127 IV 49 E. 1b). Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Legalitätsgrundsatz ( Art. 1 StGB ). Bei Annahme einer verjährungsrechtlichen Einheit beginnt die Verfolgungsverjährung erst mit der letzten Tat. Dies ist eine Entscheidung zu Ungunsten des Beschuldigten. Sie bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage. Art. 71 StGB betreffend den Beginn der Verjährung bestimmt bloss, dass in den Fällen, in denen der Täter "die strafbare Tätigkeit" zu verschiedenen Zeiten ausführt, die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem er die "letzte Tätigkeit" ausführt. Dieser unbestimmten Umschreibung kann nicht entnommen werden, bei welchen Arten von strafbaren Tätigkeiten die Verjährung erst mit der letzten Tätigkeit beginnt. Dies ergibt sich allein aus dem in Frage stehenden Straftatbestand. Eine verjährungsrechtliche Einheit kann nur angenommen werden, wenn der in Frage stehende Straftatbestand Elemente enthält, die ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich oder zumindest sinngemäss erfassen. Es gilt insoweit dasselbe wie beim Dauerdelikt (siehe zu Letzterem BGE 84 IV 17 ; 129 II 385 E. 4.2.1 S. 392). Ein solches kann nur angenommen werden, wenn das Andauern des strafbaren Verhaltens (siehe Art. 71 StGB ) von dem in Frage stehenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss erfasst wird (z.B. "gefangen halten" in Art. 183 StGB ; "aufbewahren" in Art. 305ter Abs. 1 StGB ).

1.2 Den vorliegend in Frage stehenden Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG erfüllt, wer vorsätzlich über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Nach der Rechtsprechung ist zudem erforderlich, dass die unrichtigen oder irreführenden Angaben - wie überhaupt allgemein die unlauteren Handlungen - geeignet sind, im Sinne des in Art. 2 UWG festgelegten Grundsatzes das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen (vgl. BGE 117 IV 193 E. 2 S. 197).

1.2.1 Der genannte Tatbestand enthält keine Elemente, die ausdrücklich oder zumindest sinngemäss ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten erfassen, was immer unter Letzterem im Einzelnen zu verstehen ist. Wohl war und ist der Beschwerdeführer 1 ständig verpflichtet, sich irreführender Handlungen im Sinne von Art. 3 lit. b UWG zu enthalten, und hat er das vom UWG geschützte Rechtsgut des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs andauernd zu respektieren. Diese Pflicht besteht für den Beschwerdeführer aber nicht nur im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit und auf Grund seiner Stellung als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2, sondern unabhängig davon. Jedermann ist ständig verpflichtet, sich irreführender Angaben im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG zu enthalten. Dass diese Pflicht andauernd besteht, bedeutet entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht, dass die Missachtung dieser Pflicht von dem in Frage stehenden Straftatbestand sinngemäss mitumfasst werde. Wollte man der Auffassung der Vorinstanz folgen, hätte das Erfordernis, dass der in Frage stehende Straftatbestand das andauernde pflichtwidrige Verhalten zumindest sinngemäss erfassen muss, keinerlei Bedeutung.

1.2.2 Der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs durch unrichtige oder irreführende Angaben (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG ) weist Parallelen zum Tatbestand des Betrugs ( Art. 146 StGB ) auf. Er ist bei Angaben mit Marktbezug ein Auffangtatbestand, wenn eine Verurteilung wegen Betrugs oder Betrugsversuchs ausser Betracht fällt, etwa weil kein Vermögensschaden entstand, niemand sich durch die unrichtigen Angaben täuschen liess oder die Täuschung nicht arglistig war. Das Bundesgericht hat in BGE 124 IV 59 (Pra 1998 Nr. 76 S. 466) erkannt, dass die einzelnen strafbaren Handlungen eines gewerbsmässigen Betrugs keine verjährungsrechtliche Einheit bilden.

Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in Art. 146 Abs. 2 StGB betreffe allein die Strafzumessung. Es umschreibe nicht ein konstitutives Element des in Frage stehenden Straftatbestands, sondern eine Strafzumessungsregel. Die durch das Merkmal der Gewerbsmässigkeit zwischen den einzelnen Betrügen geschaffene Bindung betreffe nicht die Verjährung, sondern die Strafzumessung. Die einzelnen Betrüge seien selbst bei Gewerbsmässigkeit rechtlich eigenständige Taten mit der Folge, dass jede Tat einzeln verjähre ( BGE 124 IV 59 E. 3b/bb S. 63 f.).

Mehrere Betrüge bilden nach dem zitierten Entscheid somit aus den genannten Gründen selbst dann keine verjährungsrechtliche Einheit, wenn der Täter gewerbsmässig gehandelt hat. Daraus folgt, dass mehrere Betrüge auch und erst recht keine verjährungsrechtliche Einheit darstellen, wenn das Merkmal der Gewerbsmässigkeit fehlt. Der Tatbestand des Betrugs als solcher enthält kein Element, welches ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich oder zumindest sinngemäss erfasst. Das Bundesgericht hat dies im zitierten Entscheid zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, indem es erwog, dass mehrere Betrüge kein andauerndes, gegen eine ständige und ausdrücklich oder sinngemäss zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen des Betrugs gehörende Pflicht verstossendes Verhalten darstellen ( BGE 124 IV 59 E. 3b/aa in fine).

Unter Berufung auf diesen Entscheid hat das Bundesgericht im Urteil 6S.19/2002 vom 13. Mai 2002 erkannt, dass folgerichtig mehrere Widerhandlungen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) - wonach bestraft wird, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirbt - keine verjährungsrechtliche Einheit bilden. Wenn aber der Tatbestand des Betrugs ( Art. 146 StGB ) ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten weder ausdrücklich noch sinngemäss erfasst, gilt entsprechendes - wie für die Widerhandlung gemäss Art. 105 Abs. 1 AVIG - auch für den Auffangtatbestand der unrichtigen oder irreführenden Angaben über die Geschäftsverhältnisse etc. im Sinne von Art. 23 i.V.m.

Art. 3 lit. b UWG .

1.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung ihrer Auffassung, dass vorliegend eine verjährungsrechtliche Einheit gegeben sei, auch auf ein nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes vom 16. März 2002 (6S.677/2001, auszugsweise wiedergegeben in sic! 10/2002 S. 697 ff.). Der Entscheid betrifft den Fall der Zustellung von persönlich adressierten Warenkatalogen zusammen mit Teilnahmescheinen zur Beteiligung an Gewinnspielen mit der Zusicherung, dass die Adressaten bereits bestimmte grosse Preise gewonnen hätten, die nur noch abgerufen werden müssten, und weitere Gewinne erzielen könnten. Der Kassationshof hat im zitierten Urteil zur Frage der Verjährung festgehalten, dass die Postsendungen, derentwegen der Beschuldigte von der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz verurteilt worden sei, eine verjährungsrechtliche Einheit bilden; der Beschuldigte stelle dies mit Recht nicht in Abrede. Zur Begründung hat der Kassationshof auf die Erwägungen im letztinstanzlichen kantonalen Entscheid verwiesen, worin unter anderem ausgeführt wurde, bei den Gewinnspielen handle es sich um eine eigentliche Geschäftsstrategie, die permanent umgesetzt worden sei; der Beschuldigte habe nach wie vor keinerlei Massnahmen getroffen, um die rechtswidrigen Gewinnspiele zu unterbinden, und sich damit andauernd pflichtwidrig verhalten.

Der Kassationshof hat sich im genannten Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob der dort zur Diskussion stehende Straftatbestand der Widerhandlung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LG (SR 935.51) ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich oder zumindest sinngemäss mitumfasse. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen mag dies fraglich erscheinen. Es kann jedoch offen bleiben, ob an der im zitierten Entscheid getroffenen Lösung festgehalten werden kann. Jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation sind die Voraussetzungen der verjährungsrechtlichen Einheit aus den bereits angeführten Gründen nicht erfüllt.

1.4 Die inkriminierten Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG vom November 1994, Januar 1995 sowie vom November 1995 bilden demnach keine verjährungsrechtliche Einheit, weil der in Frage stehende Straftatbestand ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten weder ausdrücklich noch sinngemäss mitumfasst.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

1.5 Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer 1 die Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG durch den Versand im November 1994 und im Januar 1995 (eventual-)vorsätzlich begangen habe, was in der Nichtigkeitsbeschwerde bestritten wird. Eine (vorfrageweise) Prüfung ist auch nicht im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Einziehung der durch diese inkriminierten Formularversendungen erlangten Vermögenswerte erforderlich; denn das Recht zur Einziehung dieser Vermögenswerte ist ohnehin gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB verjährt (siehe dazu unten E. 3).

2. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG durch den Versand der Formulare im November 1995 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vorsätzlich verübt.

2.1 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer 1 habe zwar in Kenntnis eines Urteils des Zürcher Handelsgerichts vom 19. Dezember 1994 in einer anderen Angelegenheit sowie auf Grund der Beanstandungen des BIGA, die zwischen Ende 1994 und Mai 1995 eingegangen seien, die Formulare im Hinblick auf den Versand im November 1995 erneut abgeändert, doch sei er, wie er selbst eingeräumt habe, in Bezug auf die Gestaltung und den Inhalt der im November 1995 versandten Formulare nicht sämtlichen Forderungen des BIGA nachgekommen. Nachdem, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhalte, kein sachlicher Grund dafür bestanden habe, die Formulare nicht unmissverständlich als Offerten zu gestalten, sei dem Beschwerdeführer 1 anzulasten, die Formulare bewusst und gewollt auf die Irreführung der Adressaten ausgerichtet zu haben (angefochtenes Urteil S. 15).

2.2 Der Beschwerdeführer 1 wendet ein, dieser Vorwurf enthalte eine Beurteilung ex post, welche für die Beantwortung der Frage, was er im massgebenden Zeitpunkt gewusst und gewollt habe, nicht erheblich sein könne. Entscheidend sei vielmehr, welche Informationen und Anweisungen er von Seiten der Behörde erhalten habe, wie er diese habe verstehen dürfen und ob er sich allenfalls darüber hinweggesetzt habe. Im Schreiben vom 4. Mai 1995 habe das BIGA gerügt, dass die im Januar 1995 versandten Formulare von den Adressaten als Rechnungen aufgefasst werden könnten.

Es habe zum einen darauf hingewiesen, dass die Unterteilung der Formulare in Rechnung (obere Formularhälfte) und Replyform (unter Formularhälfte) von vielen Adressaten nicht im richtigen Sinne wahrgenommen werde und daher irreführend sei. Es habe zum andern bemängelt, dass der Hinweis "Advertisement Offer" nur in der für die angelsächsischen und die skandinavischen Länder bestimmten englischen Version des Formulars enthalten sei, dagegen in der englischen Version für andere Länder sowie in der französischen und italienischen Version des Formulars völlig fehle.

Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, bei der Gestaltung der im November 1995 versandten Formulare sei er im Wesentlichen den Anforderungen des BIGA nachgekommen, so wie er diese damals habe verstehen dürfen. Das im November 1995 versandte Formular habe aus zwei Blättern bestanden; das erste Blatt habe auf der Vorderseite den Vermerk "Offer Form" getragen, und das zweite Blatt habe auf der Vorderseite oben links in grossen Buchstaben sowie auch am Rande vertikal die Bezeichnung "Replyform" enthalten. Er habe damals subjektiv davon ausgehen dürfen, dass er mit dieser Aufteilung des Formulars in zwei separate Blätter sowie mit dem Anbringen der verbesserten Vermerke betreffend den Offertcharakter die vom BIGA beanstandeten Mängel behoben habe, jedenfalls soweit es um die englische Version der Formulare gegangen sei, welche an Adressaten in angelsächsische und in skandinavische Länder versandt worden seien.

Sein Zugeständnis, in Bezug auf Gestaltung und Inhalt der Formulare nicht sämtlichen Forderungen des BIGA nachgekommen zu sein, habe die englischsprachige Version der Formulare, die in andere Länder verschickt worden seien, sowie anderssprachige Versionen der Formulare betroffen. Diese Formulare seien aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; denn die Vorinstanz habe in Bezug auf den Versand der Formulare vom November 1995 einzig die Strafanträge der Bank Exim, London, und der Norsk Data Ltd. UK als gültig qualifiziert (Nichtigkeitsbeschwerde S. 12 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer 1 behauptet nicht, dass die englischsprachige Version der im November 1995 in angelsächsische und skandinavische Länder versandten Formulare nach Aufmachung und Inhalt auf Empfehlungen des BIGA oder einer anderen Behörde beruhte. Er macht vielmehr geltend, er sei damals davon ausgegangen, dass er mit der veränderten Gestaltung dieser Formulare den Beanstandungen des BIGA, so wie er sie habe verstehen dürfen, nachgekommen sei.

Auch die im November 1995 versandten Formulare sind indessen, wie der Kassationshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 2002 in Sachen der Beschwerdeführer (6S.357/2002) erkannt hat, Rechnungen täuschend ähnlich; sie erwecken den Eindruck, dass bereits ein vertragliches Verhältnis betreffend die Eintragung in ein Verzeichnis bestehe, wofür Rechnung gestellt werde. Zur Begründung im Einzelnen kann auf die Ausführungen im Urteil des Kassationshofes vom 18. Dezember 2002 (insbesondere E. 2.4.3) verwiesen werden. Es gibt, wie der Kassationshof bereits in diesem ersten Urteil (E. 2.5) festhielt, keinen sachlichen Grund, die Formulare nicht unmissverständlich und sofort ohne weiteres erkennbar als Offerten zu gestalten.

Die Feststellung der Vorinstanz, unter den gegebenen Umständen sei dem Beschwerdeführer 1 anzulasten, die Formulare bewusst und gewollt auf die Irreführung der Adressaten ausgerichtet zu haben (angefochtenes Urteil S. 15), ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich ( Art. 277bis BStP ). Inwiefern die Vorinstanz dabei von einem unzutreffenden Begriff des Vorsatzes ausgegangen sei, wird in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers 1, er habe angenommen, dass die im November 1995 versandten Formulare, jedenfalls in der für angelsächsische und skandinavische Länder bestimmten englischsprachigen Version, den Anforderungen des BIGA gemäss dem Schreiben vom 4. Mai 1995 entsprächen und daher zulässig seien, betrifft im Übrigen ohnehin nicht den Vorsatz, sondern die Frage des Rechtsirrtums ( Art. 20 StGB ). Ein solcher Irrtum könnte dem Beschwerdeführer 1 allenfalls zugebilligt werden, wenn das fragliche Formular dem BIGA zur Prüfung vorgelegt und von diesem als unbedenklich qualifiziert worden wäre. Das ist indessen nicht geschehen.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Vorinstanz hat zulasten der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB die Einziehung eines Vermögenswerts im Betrag von Fr. 40'000.-- angeordnet und die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB verpflichtet, dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 165'804.45 zu bezahlen, wobei die Vorinstanz diese Ersatzforderung von den vorläufig beschlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 2 bezog. Die Beschwerdeführerin 2 ficht die Einziehung und die Ersatzeinziehung an.

3.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 30. September 2002 gültigen Fassung) verjährt das Recht zur Einziehung nach 5 Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. Das neue, am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Verjährungsrecht ist nicht milder als das alte, da es auch für das Recht zur Einziehung längere Verjährungsfristen vorsieht.

Art. 59 StGB regelt - wie übrigens auch Art. 70 des künftigen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (siehe dazu BBl 2002 8240 ff., 8268) - die Verjährung des Einziehungsrechts nicht im Einzelnen. Daher sind insoweit grundsätzlich die Bestimmungen betreffend die Verjährung der Strafverfolgung entsprechend anwendbar (Botschaft des Bundesrates, BBl 1993 III 277 ff., 315 f.). Die Verjährung des Rechts zur Einziehung beginnt somit gemäss dem vorliegend anwendbaren alten Verjährungsrecht mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausgeführt hat (Art. 71 Abs. 1 aStGB). Die Verjährung des Rechts zur Einziehung wird, wie die Verjährung der Strafverfolgung, durch die in Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB genannten Vorkehrungen unterbrochen und kann sich dadurch, entsprechend Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB, um höchstens die Hälfte verlängern. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Einziehung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB , sondern auch für die Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB , obschon die letztgenannte Bestimmung die Verjährung nicht ausdrücklich vorsieht (siehe zum Ganzen Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 1998, Art. 59 StGB N. 221).

Offen bleiben kann, ob in den Fällen, in denen Vermögenswerte durch mehrere strafbare Handlungen erlangt worden sind, die Verjährung des Rechts zur Einziehung ( Art. 59 Ziff. 1 StGB ) beziehungsweise zur Ersatzeinziehung ( Art. 59 Ziff. 2 StGB ) erst mit der letzten Straftat, durch welche Vermögenswerte erlangt worden sind, beginnt, sofern und soweit die mehreren strafbaren Handlungen eine verjährungsrechtliche Einheit im Sinne von Art. 71 Abs. 2 aStGB bilden. Die Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 1) eine verjährungsrechtliche Einheit nicht gegeben ist. Bei Verneinung einer verjährungsrechtlichen Einheit beginnt die Verjährung des Rechts zur Einziehung beziehungsweise zur Ersatzeinziehung jeweils in den Zeitpunkten, in denen die strafbaren Handlungen verübt wurden, durch welche die einzuziehenden Vermögenswerte erlangt worden sind.

3.2 Das Recht zur Einziehung ( Art. 59 Ziff. 1 StGB ) und zur Ersatzeinziehung ( Art. 59 Ziff. 2 StGB ) war somit in Bezug auf die Vermögenswerte, die durch den allenfalls als Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG zu qualifizierenden Versand der Formulare im November 1994 und im Januar 1995 erlangt worden sind, im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 28. März 2003 nach dem zutreffenden Einwand in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 15 f.) absolut verjährt.

Die Vorinstanz verletzte demnach Bundesrecht, soweit sie in Bezug auf Vermögenswerte, welche durch den Versand der Formulare im November 1994 und im Januar 1995 erlangt worden sind, die Einziehung angeordnet und auf eine Ersatzforderung des Staates erkannt hat (siehe angefochtenes Urteil S. 25 f.).

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, bei Antragsdelikten falle eine Einziehung ( Art. 59 Ziff. 1 StGB ) wie auch eine Ersatzeinziehung ( Art. 59 Ziff. 2 StGB ) ausser Betracht, soweit es an einem gültigen Strafantrag fehle.

Die Vorinstanz hat diesen Einwand verworfen. Beim Strafantrag handle es sich um eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen nichts daran ändere, dass ein Straftatbestand objektiv und subjektiv erfüllt sei. Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung stehe einer Vermögenseinziehung gemäss Art. 59 StGB nicht von vornherein entgegen, wie sich auch aus BGE 117 IV 233 ff. sowie aus dem Urteil des Bundesgerichts 6S.477/2001 vom 9. Oktober 2001 betreffend die Zulässigkeit der Einziehung bei verjährter Anlasstat ergebe. Das UWG schütze den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten, unter anderem auch der Konsumenten. Der Wille des Einzelnen, dass die Anlasstat verfolgt beziehungsweise nicht verfolgt werde, könne bei der Frage der Einziehung nicht entscheidend sein, zumal auch ein öffentliches Interesse an einem lauteren Wettbewerb bestehe (angefochtenes Urteil S. 24).

4.2 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden ( Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 erster Satzteil StGB).

4.2.1 Strafbare Handlung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat. Bei Vorsatzdelikten muss mithin der Vorsatz, der zum subjektiven Tatbestand gehört, gegeben sein. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Handlung schuldhaft ist. Die Einziehung von Vermögenswerten ist auch zulässig, wenn der Beschuldigte in Bezug auf die Anlasstat zurechnungsunfähig ( Art. 10 StGB ) oder einem - schuldausschliessenden - Rechtsirrtum ( Art. 20 StGB ) erlegen ist. Die Vermögenseinziehung ist, wie die Sicherungseinziehung, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person anzuordnen, auch wenn Art. 59 StGB dies im Unterschied zu Art. 58 StGB nicht ausdrücklich vorsieht (siehe zum Ganzen BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; Schmid, a.a.O., Art. 59 StGB N. 25; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, Art. 59 StGB N. 3; Florian Baumann, Basler Kommentar, StGB I, 2003, Art. 59 StGB N. 17).

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Die Vermögenseinziehung setzt mithin zum einen eine strafbare Handlung im umschriebenen Sinne voraus und ist zum andern unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person anzuordnen.

Daraus folgt, dass die Einziehung der durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögenswerte auch möglich ist, wenn die Straftat wegen eines Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden kann.

4.2.2 So können Vermögenswerte, die etwa durch Übertretungen erlangt worden sind, auch noch eingezogen werden, wenn die Übertretung bereits verjährt ist. Das Strafgesetzbuch sieht für das Recht der Einziehung längere Verjährungsfristen als für die Verfolgung von Übertretungen vor; die Fristen betragen nach dem vorliegend anwendbaren alten Verjährungsrecht mindestens 5 Jahre respektive 1 Jahr und nach dem seit 1. Oktober 2002 in Kraft stehenden Verjährungsrecht sowie auch gemäss dem künftigen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 (siehe Art. 70 Abs. 3 und Art. 109 nStGB; BBl 2002 S. 8240 ff., 8267 f., 8282) mindestens 7 Jahre respektive 3 Jahre (vgl. auch BGE 117 IV 233 ff. zum alten Einziehungsrecht, welches die Verjährung des Rechts zur Einziehung nicht ausdrücklich regelte).

4.2.3 Der Strafantrag ist nach der Rechtsprechung und der heute wohl herrschenden Lehre eine Prozessvoraussetzung ( BGE 69 IV 69 E. 5; 81 IV 90 E. 3; 105 IV 229 E. 1; 128 IV 81 E. 2a, je mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., N. 4 vor Art. 28 StGB ; Christof Riedo, Basler Kommentar, StGB I, 2003, N. 30 ff. vor Art. 28 StGB , je mit Hinweisen). Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht. Daraus folgt aber nicht, dass auch die Einziehung der durch ein Antragsdelikt erlangten Vermögenswerte unzulässig sei, wenn ein gültiger Strafantrag fehlt. Die Einziehung von Vermögenswerten ist, wie die Sicherungseinziehung ( Art. 58 StGB ), nicht eine Nebenstrafe, sondern eine Massnahme.

4.2.4 Die wohl herrschende Lehre neigt indessen zur Auffassung, dass jedenfalls die Einziehung von Vermögenswerten ( Art. 59 StGB ), allenfalls im Unterschied zur Sicherungseinziehung ( Art. 58 StGB ), ausser Betracht fällt, wenn die Anlasstat nur auf Antrag strafbar ist und ein Strafantrag fehlt (Schmid, a.a.O., Art. 59 StGB N. 26; Florian Baumann, Deliktisches Vermögen, Dargestellt anhand der Ausgleichseinziehung, Diss. Zürich 1997, S. 18; Louis Gaillard, La confiscation des gains illicites, Le droit des tiers, in: Le rôle sanctionnateur du droit pénal, 1985, S. 155 ff., 162; Jean Gauthier, Quelques aspects de la confiscation selon l'article 58 du CPS, in: Lebendiges Strafrecht, Festgabe Hans Schultz, ZStrR 94/1974 S. 364 ff., 371 f.; Marlène Kistler, La vigilance requise en matière d'opérations financières, Diss. Lausanne 1994, S. 74; wohl auch Jürg Luzius Müller, Die Einziehung im schweizerischen Strafrecht [Art. 58 und Art. 58bis], Diss. Basel 1993, S. 46/47). Begründet wird dies im Wesentlichen mit der Überlegung, der Verletzte, der keinen Strafantrag stelle, bringe damit zum Ausdruck, dass er keine staatliche Sanktionierung des täterischen Verhaltens unter Einschluss der Vermögenseinziehung wünsche (Schmid, a.a.O., Art. 59 StGB N. 26). Wenn das Gesetz bei Antragsdelikten die Strafverfolgung der Initiative des Verletzten überlasse, sei anzunehmen, dass dasselbe auch für die Einziehung der durch das Antragsdelikt erlangten Vermögenswerte gelte (Louis Gaillard, a.a.O., S. 162; Florian Baumann, Deliktisches Vermögen, S. 18; Marlène Kistler, a.a.O., S. 74). Es bestehe kein Grund, dass der Staat bei Fehlen eines Strafantrags stellvertretend Restitution betreibe (Jürg Luzius Müller, a.a.O., S. 47). Einzelne Autoren schliessen eine Einziehung von Vermögenswerten bei Fehlen des Strafantrags in Bezug auf die Anlasstat jedenfalls aus, wenn das Vorliegen eines Strafantrags nicht als Prozessvoraussetzung, sondern als objektive Strafbarkeitsbedingung qualifiziert wird (Schultz, Die Einziehung, der Verfall von Geschenken und anderen Zuwendungen sowie die Verwendung zugunsten des Geschädigten gemäss StrGB rev. Art. 58 f., in: ZBJV 114/1978 S. 305 ff., 324).

Die damit von der wohl herrschenden Lehre zum Ausdruck gebrachten Überlegungen erfassen indessen lediglich den Fall, dass der Geschädigte in Kenntnis der Sach- und Rechtslage freiwillig auf einen Strafantrag verzichtet hat. Sie erfassen nicht die Fälle, in denen der Geschädigte zwar einen Strafantrag eingereicht hat, dieser aber aus irgendeinem Grunde ungültig ist, oder in denen der Verletzte in Verkennung der Sach- oder Rechtslage irrtümlich davon ausging, die Tat werde von Amtes wegen verfolgt. Zudem kann unter Umständen durch eine strafbare Handlung ein Vermögenswert erlangt werden, ohne dass dadurch eine andere Person nachweisbar geschädigt worden ist; eine solche Konstellation ist beispielsweise bei unlauterem Wettbewerb im Sinne von Art. 23 UWG möglich (vgl. Jean Gauthier, a.a.O., S. 373). Auch wenn aber der Geschädigte in Kenntnis der Sach- und Rechtslage auf einen Strafantrag verzichtet, weil er, etwa bei Delikten unter Angehörigen und Familiengenossen, eine Bestrafung des Täters nicht wünscht, kann er gleichwohl ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihm der abhanden gekommene Vermögenswert auf dem Wege eines selbständigen Einziehungsverfahrens gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB restituiert wird.

4.2.5 Die Einziehung von Vermögenswerten beruht auf der Überlegung, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (siehe BGE 125 IV 4 E. 2a/aa; 119 IV 17 E. 2amit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich strafbares Verhalten wirtschaftlich doch lohnen dürfe, wenn aus irgendeinem Grunde der erforderliche gültige Strafantrag fehlt. Der Umstand, dass bei Fehlen eines gültigen Strafantrags eine Strafverfolgung ausser Betracht fällt, rechtfertigt es nicht, auch auf die Einziehung der durch das Antragsdelikt erlangten Vermögenswerte zu verzichten.

4.2.6 Die durch ein Antragsdelikt erlangten Vermögenswerte sind mithin auch einzuziehen, wenn ein gültiger Strafantrag fehlt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögenswerte ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen sind, als auch aus Sinn und Zweck der Vermögenseinziehung, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Das Gesetz enthält auch keine Anhaltspunkte für eine differenzierende Lösung etwa in dem Sinne, dass die Einziehbarkeit der durch ein Antragsdelikt erlangten Vermögenswerte davon abhängen könnte, aus welchen Gründen im konkreten Einzelfall ein gültiger Strafantrag fehlt und/oder eine bestimmte Straftat nur auf Antrag verfolgt wird; diese Gründe liessen sich im Übrigen ohnehin oft nur schwer ermitteln.

4.3 Die Vermögenswerte, welche die Beschwerdeführerin 2 durch die Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG , begangen durch den Versand der Formulare im November 1995, erlangt hat, unterliegen somit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz auch insoweit der Einziehung ( Art. 59 Ziff. 1 StGB ) beziehungsweise der Ersatzeinziehung ( Art. 59 Ziff. 2 StGB ), als es an rechtsgültigen Strafanträgen in Bezug auf die Anlasstaten fehlt.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.

5. Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes:

5.1 Die inkriminierten Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG durch den Versand der Formulare im November 1994, im Januar 1995 und im November 1995 bilden entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine verjährungsrechtliche Einheit. Die inkriminierten Widerhandlungen durch den Versand der Formulare im November 1994 und im Januar 1995 waren daher im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 28. März 2003 absolut verjährt, und insoweit fällt daher eine Verurteilung des Beschwerdeführers 1 ausser Betracht (siehe vorn E. 1).

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

5.2 Der Beschwerdeführer 1 hat die Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG durch den Versand der Formulare im November 1995 nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz vorsätzlich begangen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers 1 verstösst insoweit nicht gegen Bundesrecht (siehe vorne E. 2).

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.3 Das Recht zur Einziehung und zur Ersatzeinziehung der durch den Versand der Formulare im November 1994 und im Januar 1995 erlangten Vermögenswerte war im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids entgegen der Auffassung der Vorinstanz absolut verjährt. Die Einziehung von Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung verstösst insoweit gegen Bundesrecht (siehe vorn E. 3).

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

5.4 Die durch den Versand der Formulare im November 1995 erlangten Vermögenswerte unterliegen nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz auch insoweit der Einziehung beziehungsweise der Ersatzeinziehung, als sie durch Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG erlangt worden sind, für welche kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt (siehe vorn E. 4).

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 28. März 2003 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.1 Die Vorinstanz wird im neuen Verfahren die Strafe neu bemessen und die Höhe der einzuziehenden Vermögenswerte beziehungsweise der staatlichen Ersatzforderung neu bestimmen.

6.2

6.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hört die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheides, durch welchen der Beschuldigte verurteilt wird, zu laufen auf. Die Verfolgungsverjährung wird durch die Einreichung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht wieder in Gang gesetzt. Nur wenn der Kassationshof in Gutheissung der vom Verurteilten eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde den kantonalen Entscheid aufhebt und die Sache zur Fortsetzung der Strafverfolgung an die kantonale Instanz zurückweist, nimmt die Verfolgungsverjährung ihren Fortgang und läuft der noch verbliebene Rest der Frist ab Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils weiter ( BGE 111 IV 87 E. 3a S. 90 f.mit Hinweisen; Urteile 6S.683/2001 vom 28. Januar 2002 und 6S.556/1992 vom 14. Juni 1993; siehe auch BGE 121 IV 64 E. 2; 116 IV 80 E. 1; 115 Ia 321 E. 3e).

6.2.2 In Klarstellung und Präzisierung der Rechtsprechung ist festzuhalten, dass diese Praxis nur gilt, soweit die kantonale Instanz infolge der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erneut über die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten befinden muss. Soweit aber die letztinstanzliche kantonale Verurteilung wegen bestimmter Straftaten nicht oder erfolglos angefochten worden ist und damit materiell rechtskräftig bleibt, findet keine Strafverfolgung mehr statt und hört daher in Bezug auf diese Straftaten die Verfolgungsverjährung - wie der Kassationshof bereits im Urteil 6S.683/2001 vom 28. Januar 2002 angedeutet hat - mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheides definitiv zu laufen auf. Dies gilt auch, wenn infolge der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aus anderen Gründen das angefochtene Urteil formal vollumfänglich aufgehoben wird und die kantonale Instanz etwa wegen des Dahinfallens von Verurteilungen des Beschuldigten in anderen Punkten die Strafe neu bemessen muss. Denn soweit eine Verurteilung mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist, kann weder die Vorinstanz (siehe Art. 277ter Abs. 2 BStP ) noch das Bundesgericht in einem allfälligen weiteren Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde darauf zurückkommen ( BGE 123 IV 1 E. 1; 110 IV 116 ; 106 IV 194 E. 1c, je mit Hinweisen).

Diese Klarstellung und Präzisierung der Rechtsprechung zum - vorliegend anwendbaren - alten Verjährungsrecht ist auch in Anbetracht des am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen neuen Verjährungsrechts geboten, wonach die Verjährung nicht mehr eintreten kann, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, die Verjährung also bereits mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen aufhört.

6.2.3 Der Beschwerdeführer 1 hat die Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG , begangen durch den Versand der Formulare im November 1995, in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos angefochten; seine Rüge, er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt, ist unbegründet (siehe E. 2 hievor). Daher läuft die Verfolgungsverjährung in Bezug auf diese Straftaten ab der Eröffnung des vorliegenden Bundesgerichtsentscheids nicht weiter, obschon das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aus anderen Gründen formal vollumfänglich aufgehoben wird und die Vorinstanz infolge Wegfalls der übrigen Verurteilungen (Versand der Formulare im November 1994 und Januar 1995) wegen Eintritts der Verjährung die Strafe neu bemessen muss.

6.3 Entsprechendes gilt in Bezug auf das Recht zur Einziehung der durch den Versand der Formulare im November 1995 erlangten Vermögenswerte. Diese Einziehung wurde in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos angefochten; die Rüge, die Einziehung falle insoweit mangels gültiger Strafanträge ausser Betracht, ist unbegründet (siehe E. 4 hievor). Mit der Eröffnung des vorliegenden Bundesgerichtsentscheids läuft die Verjährung in Bezug auf dieses Einziehungsrecht nicht weiter. Unerheblich ist, dass das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aus anderen Gründen formal vollumfänglich aufgehoben wird und die Vorinstanz infolge der Verjährung des Rechts zur Einziehung der Vermögenswerte, welche durch den Versand der Formulare im November 1994 und im Januar 1995 erlangt wurden, neu die Vermögenswerte beziffern muss, welche die Beschwerdeführerin 2 durch den Versand der Formulare im November 1995 allein erlangt hat.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die beiden Beschwerdeführer, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- zu zahlen und ist ihnen je eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 28. März 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, den beiden Beschwerdeführern auferlegt.

3. Den Beschwerdeführern wird je eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2003

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: